Metadata : Leitfaden der vaterländischen Geschichte für Schule und Haus.

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Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

Zuerst  berathen  sämmtliche  Fractionen  mit  Ausnahme  der  Clericalen  unter
sich.  Nach  Schluß  dieser  Fractionsberathungen  treten  wieder  die  Delegirten
zusammen  und  vereinbaren  die  neue  Fassung:  „Der  Reichstag  wolle  beschlichen:
1)  in  der  Ueberschrift  des  Gesetzes  zu  setzen  statt:  „die  Beschränkung  —  Jesuiten
  im  deutschen  Reich“:  „den  Orden  der  Gesellschaft  Jesu“.  2)  dem  §  1
des  Entwurfs  folgenden  Paragraphen  vorauszuschicken:  §  1.  „Der  Orden
der  Gesellschaft  Jesu  und  die  ihm  verwandten  Orden  und  ordensähnlichen
Congregationen  sind  vom  Gebiet  des  deutschen  Reichs  ausgeschlossen.  Die
Errichtung  von  Niederlassungen  derselben  ist  untersagt.  Die  zur  Zeit  bestehenden
  Niederlassungen  sind  binnen  einer  vom  Bundesrath  zu  bestimmenden
Frist,  welche  sechs  Monate  nicht  übersteigen  darf,  aufzulösen.“  3)  den  §  1
(als  §  2)  in  folgender  Fassung  anzunehmen:  „Die  Angehörigen  des  Ordens
der  Gesellschaft  Jesu  oder  der  ihm  verwandten  Orden  oder  ordensähnlichen
Congregationen  können,  wenn  sie  Ausländer  sind,  aus  dem  Bundesgebict  ausgewiesen
  werden;  wenn  sie  Inländer  sind,  kann  ihnen  der  Aufenthalt  in  bestimmten
  Bezirken  oder  Orten  versagt  oder  angewiesen  werden.“  4)  in  512
des  Entwurfs  (nunmehr  §&  3)  hinter  „Ausführung“  einzuschalten:  „und  zur
Sicherstellung  des  Vollzugs“.  Der  §  2  des  Entwurfs  (nunmehr  §  3)  würde
hiernach  lauten:  „Die  zur  Ausflihrung  und  zur  Sicherstellung  des  Vollzugs
dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  werden  vom  Bundesrathe  erlassen."
Hierdurch  unterscheidet  sich  dieses  Amendement  wesentlich  von  demjenigen,  welches
aus  den  ersten  Berathungen  der  Fraktionsdelegirten  hervorgegangen  war;  denn
in  letzterem  fehlen  die  Worte  „und  zur  Sicherstellung  des  Vollzugs“,  dagegen
folgten  in  demselben  noch  nachstehende  Sätze:  „Die  Ausführung  der  von  ihm
(dem  Bundesrath)  angeordneten  Maßregeln  erfolgt  durch  die  Landespolizeibehörde.
  Beschwerden  über  die  Ausführung  der  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes
angeordneten  Maßregeln  gehen  an  den  Bundesrath,  welcher  mit  Erledigung
derselben  einen  von  ihm  ernannten  Ausschuß  beauftragen  kann.  Die  Beschwerden
  haben  keine  aufschiebende  Wirkung.“  Im  Uebrigen  sind  die  Abweichungen
  von  dem  ersten  Delegirtenentwurf  bloß  redaktioneller  Natur.  Der
Grund  der  Modification  des  &  3,  die  jetzt  weggebliebene  nähere  Präcisirung
des  Verfahrens,  ist  darin  zu  suchen,  daß  angenommen  wird,  durch  die  neue
Fassung  mit  Sicherheit  auf  eine  Verständigung  mit  dem  Bundesrath  rechnen
zu  können,  was  bei  der  ersten  Fassung  nicht  der  Fall  war.

17.  Juni.  (Deutsches  Neich.)  Reichstag:  Zweite  Lesung  des  Jesuiten-19.



gesetzes.  Der  aus  den  letzten  Berathungen  der  Fractionsdelegirten
hervorgegangene  Antrag  wird  von  Meyer  (Thorn),  v.  Kardorff,  Fürst
Hohenlohe  und  v.  Hellwald  eingebracht.  Außerdem  beantragt  Völk
die  Nesolution:

„Der  Reichstag  wolle  beschließen,  es  sei  dem  Reichskanzler  gegenüber  die
Erwartung  auszusprechen,  daß  dem  Reichstage  bei  seinem  nächsten  Zusammentritt
  Gesetzentwürfe  vorgelegt  werden  1)  Über  Einführung  der  obligatorischen
Civilehe,  2)  Über  Ordnung  der  Civilstandsrerister.“

Der  vereinbarte  Antrag  wird  nach  lebhafter  Debatte  mit  183  gegen
101  Stimmen  (der  Clericalen,  des  linken  Flügels  der  Fortschrittspartei
  und  einzelner  Liberaler  und  Conservativer)  angenommen.

„  (Deutsches  Reich.)  Reichstag:  Das  Jesuitengesetz  wird  auch
in  dritter  Lesung  in  der  bei  der  zweiten  Lesung  angenommenen  Fassung
mit  181  gegen  93  Stimmen  angenommen,  der  Antrag  Völk  mit
150  gegen  100.

Die  vom  Bundesrath  vorgelegte  Seemannsordnung  wird  in  dritter