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Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
Zuerst berathen sämmtliche Fractionen mit Ausnahme der Clericalen unter
sich. Nach Schluß dieser Fractionsberathungen treten wieder die Delegirten
zusammen und vereinbaren die neue Fassung: „Der Reichstag wolle beschlichen:
1) in der Ueberschrift des Gesetzes zu setzen statt: „die Beschränkung — Jesuiten
im deutschen Reich“: „den Orden der Gesellschaft Jesu“. 2) dem § 1
des Entwurfs folgenden Paragraphen vorauszuschicken: § 1. „Der Orden
der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordensähnlichen
Congregationen sind vom Gebiet des deutschen Reichs ausgeschlossen. Die
Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden
Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden
Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.“ 3) den § 1
(als § 2) in folgender Fassung anzunehmen: „Die Angehörigen des Ordens
der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen
Congregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebict ausgewiesen
werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten
Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.“ 4) in 512
des Entwurfs (nunmehr §& 3) hinter „Ausführung“ einzuschalten: „und zur
Sicherstellung des Vollzugs“. Der § 2 des Entwurfs (nunmehr § 3) würde
hiernach lauten: „Die zur Ausflihrung und zur Sicherstellung des Vollzugs
dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen."
Hierdurch unterscheidet sich dieses Amendement wesentlich von demjenigen, welches
aus den ersten Berathungen der Fraktionsdelegirten hervorgegangen war; denn
in letzterem fehlen die Worte „und zur Sicherstellung des Vollzugs“, dagegen
folgten in demselben noch nachstehende Sätze: „Die Ausführung der von ihm
(dem Bundesrath) angeordneten Maßregeln erfolgt durch die Landespolizeibehörde.
Beschwerden über die Ausführung der in Gemäßheit dieses Gesetzes
angeordneten Maßregeln gehen an den Bundesrath, welcher mit Erledigung
derselben einen von ihm ernannten Ausschuß beauftragen kann. Die Beschwerden
haben keine aufschiebende Wirkung.“ Im Uebrigen sind die Abweichungen
von dem ersten Delegirtenentwurf bloß redaktioneller Natur. Der
Grund der Modification des & 3, die jetzt weggebliebene nähere Präcisirung
des Verfahrens, ist darin zu suchen, daß angenommen wird, durch die neue
Fassung mit Sicherheit auf eine Verständigung mit dem Bundesrath rechnen
zu können, was bei der ersten Fassung nicht der Fall war.
17. Juni. (Deutsches Neich.) Reichstag: Zweite Lesung des Jesuiten-19.
gesetzes. Der aus den letzten Berathungen der Fractionsdelegirten
hervorgegangene Antrag wird von Meyer (Thorn), v. Kardorff, Fürst
Hohenlohe und v. Hellwald eingebracht. Außerdem beantragt Völk
die Nesolution:
„Der Reichstag wolle beschließen, es sei dem Reichskanzler gegenüber die
Erwartung auszusprechen, daß dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritt
Gesetzentwürfe vorgelegt werden 1) Über Einführung der obligatorischen
Civilehe, 2) Über Ordnung der Civilstandsrerister.“
Der vereinbarte Antrag wird nach lebhafter Debatte mit 183 gegen
101 Stimmen (der Clericalen, des linken Flügels der Fortschrittspartei
und einzelner Liberaler und Conservativer) angenommen.
„ (Deutsches Reich.) Reichstag: Das Jesuitengesetz wird auch
in dritter Lesung in der bei der zweiten Lesung angenommenen Fassung
mit 181 gegen 93 Stimmen angenommen, der Antrag Völk mit
150 gegen 100.
Die vom Bundesrath vorgelegte Seemannsordnung wird in dritter