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burch eine General, Verordnung zurück-
berufen werden;
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie
übergehen wollen, den Diensteseid nur
umter dem Vorbehalte zu leisten, nie ge-
gen ihr Vaterland und dessen Allirte zu
dienen:
Z) auch ohne besondere Zurückberufung den
scemden Dienst zu verlassen, so bald diese
Macht in Kriegsstand gegen Baiern und
dessen Allürte rritt.
Art. XXIX. Diejenigen Individuen,
welche aus ehemaligen Reichsgebieten, vor
Unserer Zivil-Besizuahme derselben in aus-
wärtige Dienste getreten sind, oder im Aus-
lande sich ansässig gemacht haben, und sich
noch darin befinden, sind rücksichtlich der recht-
lichen Folgen ihrer Auswanderung nach den
in jenen Gebieten damals bestandenen Ger
sezen zu beurtheilen. Geschahen ihre Aus-
wanderungen entweder mit ausdrücklicher oder
stillschweigender Bewilligung ihrer Obrigkei-
ten, oder war der Eintrict in sremde Dienste,
oder die Ansäßigmachung im Auslande injenen
Gebieten nicht verboten, so kann ihre Aus-
wanderung zwar keine Stafe zur Folge ha-
ben, sie haben aber das baierische Indigenat
verloren, und sind lediglich als Fremde zu
betrachten.
Art. XXX. Sind einige solcher Indi-
viduen aus ihrem Vaterlande nicht gaͤnzlich
ausgetreten, sondern demselben durch Guͤter-
Bestz, Lehen: Verband, oder durch sonstige
Verhältnisse noch verpflichtet geblieben, und
haben sie seit der Vereinigung der Gebiete,
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in welchen sie vormals ihr Domizil hatten,
mit Unserem Königreiche, den an Unsere
General: Kreis-Kommessariate erlassenen Ve#-
ordnungen vom 1. May 18#9, 14 Juni 1810
und 16. Februar 1811, keine genügende Folge
geleister, so sind gegen dieselben die uber gesez-
widrige Auswanderungen und Uebertricte in
fremde Zivil; und Militkr Dienste bestehenden
Verordnungen in Vollzug zu sezen.
Art. XXXI. Nach diesen Verordnun-
gen sind demnach zu behandeln:
a) Unsere samtliche Unterthanen vom Bür-
ger= und Bauer: Stande, sowohl aus Un-
seren alten, als aus den neu erworbenen
Landen, wenn sie von dem Zeitpunkte an,
wo diese Lande durch di. Zivil-Bestznahme
mit Unserem Königreiche vereiniget wor-
den, in einem fremden Staate sich an-
sfäßig gemacht haben, oder in desselben
Dienste getreten, und seirdem darin ge-
blieben sind, sonach in die Kathegorie
derjenigen nicht gehören, von welcher im
Art. XXIX. die Rede ist.
b) Unsere Unterthanen vom Adel und von
den ehemaligen gefreiten Ständen, welche
nach der ihnen zugekommenen Zurückbet
rufung in ihr Vaterland nicht zurück ge-
kehrt, oder nach der Vereinigung ihres
Vaterlandes mit Unserem Koͤnigreiche in
auslaͤndischem Dienste geblieben sind, ohne
Unsere Bewilligung dazu erholt und er-
halten zu haben.
c) Die durch die rheinische Bundesakte Unse-
ter Souveraͤnitaͤt unterworfenen ehemaligen
unmittelbaren Guͤter-Besizer, wenn sie in