Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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burch eine General, Verordnung zurück- 
berufen werden; 
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie 
übergehen wollen, den Diensteseid nur 
umter dem Vorbehalte zu leisten, nie ge- 
gen ihr Vaterland und dessen Allirte zu 
dienen: 
Z) auch ohne besondere Zurückberufung den 
scemden Dienst zu verlassen, so bald diese 
Macht in Kriegsstand gegen Baiern und 
dessen Allürte rritt. 
Art. XXIX. Diejenigen Individuen, 
welche aus ehemaligen Reichsgebieten, vor 
Unserer Zivil-Besizuahme derselben in aus- 
wärtige Dienste getreten sind, oder im Aus- 
lande sich ansässig gemacht haben, und sich 
noch darin befinden, sind rücksichtlich der recht- 
lichen Folgen ihrer Auswanderung nach den 
in jenen Gebieten damals bestandenen Ger 
sezen zu beurtheilen. Geschahen ihre Aus- 
wanderungen entweder mit ausdrücklicher oder 
stillschweigender Bewilligung ihrer Obrigkei- 
ten, oder war der Eintrict in sremde Dienste, 
oder die Ansäßigmachung im Auslande injenen 
Gebieten nicht verboten, so kann ihre Aus- 
wanderung zwar keine Stafe zur Folge ha- 
ben, sie haben aber das baierische Indigenat 
verloren, und sind lediglich als Fremde zu 
betrachten. 
Art. XXX. Sind einige solcher Indi- 
viduen aus ihrem Vaterlande nicht gaͤnzlich 
ausgetreten, sondern demselben durch Guͤter- 
Bestz, Lehen: Verband, oder durch sonstige 
Verhältnisse noch verpflichtet geblieben, und 
haben sie seit der Vereinigung der Gebiete, 
  
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in welchen sie vormals ihr Domizil hatten, 
mit Unserem Königreiche, den an Unsere 
General: Kreis-Kommessariate erlassenen Ve#- 
ordnungen vom 1. May 18#9, 14 Juni 1810 
und 16. Februar 1811, keine genügende Folge 
geleister, so sind gegen dieselben die uber gesez- 
widrige Auswanderungen und Uebertricte in 
fremde Zivil; und Militkr Dienste bestehenden 
Verordnungen in Vollzug zu sezen. 
Art. XXXI. Nach diesen Verordnun- 
gen sind demnach zu behandeln: 
a) Unsere samtliche Unterthanen vom Bür- 
ger= und Bauer: Stande, sowohl aus Un- 
seren alten, als aus den neu erworbenen 
Landen, wenn sie von dem Zeitpunkte an, 
wo diese Lande durch di. Zivil-Bestznahme 
mit Unserem Königreiche vereiniget wor- 
den, in einem fremden Staate sich an- 
sfäßig gemacht haben, oder in desselben 
Dienste getreten, und seirdem darin ge- 
blieben sind, sonach in die Kathegorie 
derjenigen nicht gehören, von welcher im 
Art. XXIX. die Rede ist. 
b) Unsere Unterthanen vom Adel und von 
den ehemaligen gefreiten Ständen, welche 
nach der ihnen zugekommenen Zurückbet 
rufung in ihr Vaterland nicht zurück ge- 
kehrt, oder nach der Vereinigung ihres 
Vaterlandes mit Unserem Koͤnigreiche in 
auslaͤndischem Dienste geblieben sind, ohne 
Unsere Bewilligung dazu erholt und er- 
halten zu haben. 
c) Die durch die rheinische Bundesakte Unse- 
ter Souveraͤnitaͤt unterworfenen ehemaligen 
unmittelbaren Guͤter-Besizer, wenn sie in
	        
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