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jorats Ueberschusse dergestalt liegen,
daß sie aus den Früchten desselben
bezahler werden müssen; da es aber Unsere
Absicht ist, daß die Majorate durchaus, so
viel möglich, von Schulden befreiet werden
sollen, so hat bei obigen Verhältnissen der
Masorats-Konstituent einen mit seinen Gläu-
bigern verglichenen Tilgungsplan einzu-
reichen, wie in gewissen Terminen solche auf
dem Masorars * Ueberschusse liegen
gebliebene Foderungen allmählig von ihm
selbst noch, oder von seinen Majoratsfol-
gern aus den Früchten des gedachten Ueber-
schusses abgeführt werden sollen; welcher
Tilgungoplan, in so ferne derselbe Unsere
Genehmigung erhalten haben wird, dann
auch eben so, wie der Masorats-Kompler
selbst, der Masoraten-Matrikel einverleibt
werden soll.
. 4o. Sollten neben dergleichen
Schuldfoderungen auf dem zum Masorate
vergeschlagenen Güter-Komplexe etwa noch
andere Burden und Lasten haften, die
von demselben entweder gar nicht, oder nur
mit großer Beschwerlichkeit getrennt werden
könnten, als z. B. unablösbare ewige Gel-
der, an Andere zu verreichende Zehenten,
und ähnliche Passtodienstbarkeiten, Stifeun=
gen für Pfarreien, Benefizien, Stipendien,
und für andere milde, oder öffentliche Zwe-
cke, so kennen auch solche Lasten, in so-
ferne sie nur die Normalrente nicht angrei-
sen, ebenfalls auf dem Majorats lle-
berschusse liegen bleiben.
§. 41. Obgleich bloße Mobilien zur
sogleich zu dotiren hat)
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Begruͤndung eines Majorats der Regel nach
sich nicht eignen; so sind doch hierunter die-
jenigen nicht verstanden, welche zum Be-
triebe der etwa unter den Majorats-An-
schlägen begrissenen a) Ockonomien, b)
Brauereien c) oder sonstigen Industrial-
Anstalten erfodert werden.
I. 42. Hienach erhalten (womit auch
jeder Majorats-Konstituent das Majorat
a) bei Oeko-
nomien das Vieh, und die sogenannte
Fahrniß;z b) bei Brauereien das
Braugeschirr jeder Gattung; c) bei an-
deren Industrial= Anstalten die hie-
zu gehörigen Maschinen und Werkzeuge
aller Art die Eigenschaft der Unveräußer=
lichkeit, und müssen dem Masoratofolger
nach dem Umfange, welchen die Dotation
ausspricht, im vollkemmen brauchbaren
Stande hinterlassen, oder in eben derselben
Qualität ersezt werden.
§. 43. Da Wir auch jeden neu antre-
tenden Majorats-Besizer in den Stand ge-
sezt wissen wollen, von der Zeit seines An-
trittes den vollen Genuß der Nor-
malrente zu erhalten, so hat jeder Majo=
rats-Konstituent seinem Nachfelger a) bei
Oekonomien den nöthigen Saamen, und
das bis zur nächsten Erndte hinreichende
Speisgetreid, dann b) bei Brauereien
einen nach dem zur Zeit der Mojoratofolge
sich bezeigenden Betriebe des Brangeschäf-
tes nöthigen, halbjährigen Vorrath zu hin-
terlassen: diese verschiedenen Vorräthe sol-
len ebenfalls als wahre Majoratstheile an-