Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

23 
jorats Ueberschusse dergestalt liegen, 
daß sie aus den Früchten desselben 
bezahler werden müssen; da es aber Unsere 
Absicht ist, daß die Majorate durchaus, so 
viel möglich, von Schulden befreiet werden 
sollen, so hat bei obigen Verhältnissen der 
Masorats-Konstituent einen mit seinen Gläu- 
bigern verglichenen Tilgungsplan einzu- 
reichen, wie in gewissen Terminen solche auf 
dem Masorars * Ueberschusse liegen 
gebliebene Foderungen allmählig von ihm 
selbst noch, oder von seinen Majoratsfol- 
gern aus den Früchten des gedachten Ueber- 
schusses abgeführt werden sollen; welcher 
Tilgungoplan, in so ferne derselbe Unsere 
Genehmigung erhalten haben wird, dann 
auch eben so, wie der Masorats-Kompler 
selbst, der Masoraten-Matrikel einverleibt 
werden soll. 
. 4o. Sollten neben dergleichen 
Schuldfoderungen auf dem zum Masorate 
vergeschlagenen Güter-Komplexe etwa noch 
andere Burden und Lasten haften, die 
von demselben entweder gar nicht, oder nur 
mit großer Beschwerlichkeit getrennt werden 
könnten, als z. B. unablösbare ewige Gel- 
der, an Andere zu verreichende Zehenten, 
und ähnliche Passtodienstbarkeiten, Stifeun= 
gen für Pfarreien, Benefizien, Stipendien, 
und für andere milde, oder öffentliche Zwe- 
cke, so kennen auch solche Lasten, in so- 
ferne sie nur die Normalrente nicht angrei- 
sen, ebenfalls auf dem Majorats lle- 
berschusse liegen bleiben. 
§. 41. Obgleich bloße Mobilien zur 
sogleich zu dotiren hat) 
24 
Begruͤndung eines Majorats der Regel nach 
sich nicht eignen; so sind doch hierunter die- 
jenigen nicht verstanden, welche zum Be- 
triebe der etwa unter den Majorats-An- 
schlägen begrissenen a) Ockonomien, b) 
Brauereien c) oder sonstigen Industrial- 
Anstalten erfodert werden. 
I. 42. Hienach erhalten (womit auch 
jeder Majorats-Konstituent das Majorat 
a) bei Oeko- 
nomien das Vieh, und die sogenannte 
Fahrniß;z b) bei Brauereien das 
Braugeschirr jeder Gattung; c) bei an- 
deren Industrial= Anstalten die hie- 
zu gehörigen Maschinen und Werkzeuge 
aller Art die Eigenschaft der Unveräußer= 
lichkeit, und müssen dem Masoratofolger 
nach dem Umfange, welchen die Dotation 
ausspricht, im vollkemmen brauchbaren 
Stande hinterlassen, oder in eben derselben 
Qualität ersezt werden. 
§. 43. Da Wir auch jeden neu antre- 
tenden Majorats-Besizer in den Stand ge- 
sezt wissen wollen, von der Zeit seines An- 
trittes den vollen Genuß der Nor- 
malrente zu erhalten, so hat jeder Majo= 
rats-Konstituent seinem Nachfelger a) bei 
Oekonomien den nöthigen Saamen, und 
das bis zur nächsten Erndte hinreichende 
Speisgetreid, dann b) bei Brauereien 
einen nach dem zur Zeit der Mojoratofolge 
sich bezeigenden Betriebe des Brangeschäf- 
tes nöthigen, halbjährigen Vorrath zu hin- 
terlassen: diese verschiedenen Vorräthe sol- 
len ebenfalls als wahre Majoratstheile an-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.