Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

243
(Die  Schankung  des  kbniglichen  Appellarionsgerichts-Rarhs
  Schmtd  zu  Memmingen

zu  dem  katholischen  Schulfond  in  Augsburg
betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Der  königliche  Appellationsgerichts-Rath
Johann  Konrad  Schmid  zu  Memmingen
hat  aus  besonderer  Anhöänglichkeit  für  seine
Vaterstadt  Augsburg  und  aus  Darkbarkeit
für  diejenigen  Unterstüzungen,  welche  demselben
  aus  dem  Vermögen  der  Slriftungen
dieser  Stadt  zur  ersten  wissenschaftlichen  Ausbildung
  zugestossen  sind,  dem  katholischen
Schulfonde  in  Augsburg  das  Obereigenthum
über  mebrere  Grundstücke  zu  Achsheim,  Landgerichts
  Göggingen,  in  einem  Kapitalswerthe
von  #soo  fl.,  und  mit  einer  ständigen  Grundrente
  von  jährlichen  bo  fl.  20  kr.  zu  dem
Zwecke  schankungsweise  überlassen,  daß  der
Ertrag  zur  Bezahlung  des  Schulgeldes  für
die  Kinder  armer  Eltern  katholischer  Religion
in  der  Stadt  Augsburg  verwendet  werden
solle.

Die  unterm  7.  November  1811  über  diese
reele  Schankung  unter  Lebenden  ausgefertigte
  Urkunde  enthält  zugleich  eine  weitere
konventionelle  Schankung  von  Todeswegen,
in  einem  Kapitalswerthe  von  2o0o0  fl.  für
den  nämlichen  Schulfond  in  Augsburg,
deren  Realisirung  bei  den  bewährten  edlen
Gesinnungen  dieses  Stisters  und  seiner  Gattin
  nicht  bezweifelt  werden  darf.

 

244

Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  allergnaͤ-digst
  geruht,  diese  Schankung  unter  dem
Ausdrucke  des  allerhoͤchsten  Wohlgefallens
uͤber  die  wohlthaͤtige  Handlung  eines  verdienten
  Staatsbeamten  zu  genehmigen,  und
haben  zugleich  befohlen,  daß  dieselbe  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden  solle.

München  den  15.  Jänner  1812.

Graf  von  Montgelas.

Durch  den  Minister
der  General  Sekretär

F.  Kobell.

 

(Die  Perzeption  der  Forstgefälle  durch  das  kbnigliche
  Ferst-Personale  betreffend.)
Mehreren  frühern  organtschen  Verordnungen

  zu  Folge,  ist  die  Perzeption  der  Forstgefälle

  aller  Art  ausschließlich  den  forstkontrollirenden
  Rentämtern  übertragen.  Da  man
aber  in  Erfahrung  gebracht  har,  daß  diese
zur  Erhaltung  der  Forstkontrolle  so  wesentliche
  Anordnung  nicht  allgemein  mit  der  erfoderlichen
  Pünktlichkeit  eingehalten  werde,  daß
mehrere  Individuen  des  königlichen  Forst-Personals

  den  Erlös  aus  den  verkauften  Forst-Produkten

  unmittelbar  von  den  Käufern  erheben,

  um  ihn  dem  Rentamte  einzuliefern,

und  daß  sogar  einige  Rentämter  die  Perzeption
  der  Forstgefälle  den  Revierförstern  und

Forstwärtern  übertragen;  so  werden  hiemit

zur  Abstellung  dieser  eingeschlichenen  Mißbréuche,

  die  dießfalls  schon  früher  erlassenen