Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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h) in welchem baulichen Zustande sie sich 
befinde, 
i) aus welchen Gruͤnden sie als entbehr- 
lich, oder zwecklos angesehen werde, 
und reduzirt werden soll, dann 
zu welchem Zwecke das Gebaͤude 
oder dessen Material verwendet wer- 
den wolle. 
Dabei muß aber auch noch erwogen wer- 
den, ob nicht allenfalls eine, wenn auch für 
den gegenwärtigen Augenblick unnöthig schei- 
nende Nebenkirche bei iner künftigen voraus- 
zusehenden, oder bevorstehenden Pfarr-Dis- 
membrirung oder Organisirung als Haupt- 
oder erfoderliche Filialkirche gebraucht, und 
zu diesem Ende vorbehalten werden dürfte. 
Jedesmal muß der betreffende Pfarrer 
des Ortes über die Entbehrlichkeit solcher 
Kirchen mit seincer Erinnerung vernommen 
werden, welcher auch mit dem Vorsteher 
der Ortsgemeinde die erfoderliche Rück- 
sprache zu pflegen hat. 
Wenn auch die Entbehrlichkeit einer Re- 
benkirche in Bezug quf Kultuszwecke er- 
hellet, so muß noch in Erwägung gezogen 
werden, ob die Konservation derselben, oder 
ihres Thurmes nicht wegen polizeilichen Rück- 
sichten erfoderlich, oder nügzlich sey, z. B. 
wegen des Geldutes, der Uhr u. dgl. und 
durch welche Mittel dieselbe ausser dem all- 
gemeinen Kultus-Stiftungs-Vermägen be- 
wirkt werden könne. 
8) Ist die Emtbehrlichkeit nach allen 
Röcküchten dargestell#, so soll noch, bevor 
eine Demolition einer solchen Nebenkirche, 
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oder Kapelle eintritt, besonders bei jenen 
auf dem Lande auf Bergen und Anhöhen 
und dgl. der Umstand berücksichtigt werden, 
ob nicht dieselbe, oder ihr Thurm als trigo- 
nometrisches Signal zu dem Behufe der all- 
gemeinen Landes-Vermessung diene, und so- 
nach deren Konservation in dieser Hinsicht 
noch erfoderlich sey. 
Zu diesem Ende sollen die General-Kreie- 
Kommissariate in solchen Fällen jedesmal 
mit Unserer unmittelbaren Steuer-Messungs= 
(Kataster) Kommission sich benehmen, und 
deren Aeusserung hierüber erholen. 
10) Wenn kein weiterer Anstand vor- 
waltet, so kann sodann das Gebäude der be- 
fraglichen Nebenkirche, oder Kapelle entwen- 
der zu einem erfoderlichen Bauzwecke für den 
Kultus, das isi zu neuen Pfarr; oder Kir- 
chengebauden, oder deren Reparirung, oder 
wenn ein solches Bedürfniß nicht vorhanden 
ist, zur Erbauung und Reparirung der 
Schulháuser verwendet, oder wenn der Ver- 
kaufserlös für solche Zwecke anwendbarer als 
für die Benüzung des Materials ist, zur Ver- 
dusserung gebracht werden. 
Zur Hinwegschaffung, und Verwendung 
entbehrlicher Nebenkirchen in dieser Art, sol- 
len daher immer schickliche Anlaͤsse ruͤcksicht- 
lich der erwaͤhnten Beduͤrfnisse abgewartet 
werden, damit fuͤr die gehoͤrige Transferi- 
rung, oder noͤthigen Falls fuͤr die Bertheilung 
der mit solchen Kirchen und Kapellen verbun- 
denen Stiftungen zweckmässige Aunstalten 
getroffen, und überhaupt einer unwirthschaft- 
lichen Versplitterung der Baumaterialien
	        
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