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h) in welchem baulichen Zustande sie sich
befinde,
i) aus welchen Gruͤnden sie als entbehr-
lich, oder zwecklos angesehen werde,
und reduzirt werden soll, dann
zu welchem Zwecke das Gebaͤude
oder dessen Material verwendet wer-
den wolle.
Dabei muß aber auch noch erwogen wer-
den, ob nicht allenfalls eine, wenn auch für
den gegenwärtigen Augenblick unnöthig schei-
nende Nebenkirche bei iner künftigen voraus-
zusehenden, oder bevorstehenden Pfarr-Dis-
membrirung oder Organisirung als Haupt-
oder erfoderliche Filialkirche gebraucht, und
zu diesem Ende vorbehalten werden dürfte.
Jedesmal muß der betreffende Pfarrer
des Ortes über die Entbehrlichkeit solcher
Kirchen mit seincer Erinnerung vernommen
werden, welcher auch mit dem Vorsteher
der Ortsgemeinde die erfoderliche Rück-
sprache zu pflegen hat.
Wenn auch die Entbehrlichkeit einer Re-
benkirche in Bezug quf Kultuszwecke er-
hellet, so muß noch in Erwägung gezogen
werden, ob die Konservation derselben, oder
ihres Thurmes nicht wegen polizeilichen Rück-
sichten erfoderlich, oder nügzlich sey, z. B.
wegen des Geldutes, der Uhr u. dgl. und
durch welche Mittel dieselbe ausser dem all-
gemeinen Kultus-Stiftungs-Vermägen be-
wirkt werden könne.
8) Ist die Emtbehrlichkeit nach allen
Röcküchten dargestell#, so soll noch, bevor
eine Demolition einer solchen Nebenkirche,
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oder Kapelle eintritt, besonders bei jenen
auf dem Lande auf Bergen und Anhöhen
und dgl. der Umstand berücksichtigt werden,
ob nicht dieselbe, oder ihr Thurm als trigo-
nometrisches Signal zu dem Behufe der all-
gemeinen Landes-Vermessung diene, und so-
nach deren Konservation in dieser Hinsicht
noch erfoderlich sey.
Zu diesem Ende sollen die General-Kreie-
Kommissariate in solchen Fällen jedesmal
mit Unserer unmittelbaren Steuer-Messungs=
(Kataster) Kommission sich benehmen, und
deren Aeusserung hierüber erholen.
10) Wenn kein weiterer Anstand vor-
waltet, so kann sodann das Gebäude der be-
fraglichen Nebenkirche, oder Kapelle entwen-
der zu einem erfoderlichen Bauzwecke für den
Kultus, das isi zu neuen Pfarr; oder Kir-
chengebauden, oder deren Reparirung, oder
wenn ein solches Bedürfniß nicht vorhanden
ist, zur Erbauung und Reparirung der
Schulháuser verwendet, oder wenn der Ver-
kaufserlös für solche Zwecke anwendbarer als
für die Benüzung des Materials ist, zur Ver-
dusserung gebracht werden.
Zur Hinwegschaffung, und Verwendung
entbehrlicher Nebenkirchen in dieser Art, sol-
len daher immer schickliche Anlaͤsse ruͤcksicht-
lich der erwaͤhnten Beduͤrfnisse abgewartet
werden, damit fuͤr die gehoͤrige Transferi-
rung, oder noͤthigen Falls fuͤr die Bertheilung
der mit solchen Kirchen und Kapellen verbun-
denen Stiftungen zweckmässige Aunstalten
getroffen, und überhaupt einer unwirthschaft-
lichen Versplitterung der Baumaterialien