Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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h)  in  welchem  baulichen  Zustande  sie  sich
befinde,

i)  aus  welchen  Gruͤnden  sie  als  entbehrlich,
  oder  zwecklos  angesehen  werde,
und  reduzirt  werden  soll,  dann

zu  welchem  Zwecke  das  Gebaͤude
oder  dessen  Material  verwendet  werden
  wolle.

Dabei  muß  aber  auch  noch  erwogen  werden,
  ob  nicht  allenfalls  eine,  wenn  auch  für
den  gegenwärtigen  Augenblick  unnöthig  scheinende
  Nebenkirche  bei  iner  künftigen  vorauszusehenden,
  oder  bevorstehenden  Pfarr-Dismembrirung
  oder  Organisirung  als  Hauptoder
  erfoderliche  Filialkirche  gebraucht,  und
zu  diesem  Ende  vorbehalten  werden  dürfte.

Jedesmal  muß  der  betreffende  Pfarrer
des  Ortes  über  die  Entbehrlichkeit  solcher
Kirchen  mit  seincer  Erinnerung  vernommen
werden,  welcher  auch  mit  dem  Vorsteher
der  Ortsgemeinde  die  erfoderliche  Rücksprache
  zu  pflegen  hat.

Wenn  auch  die  Entbehrlichkeit  einer  Rebenkirche
  in  Bezug  quf  Kultuszwecke  erhellet,
  so  muß  noch  in  Erwägung  gezogen
werden,  ob  die  Konservation  derselben,  oder
ihres  Thurmes  nicht  wegen  polizeilichen  Rücksichten
  erfoderlich,  oder  nügzlich  sey,  z.  B.
wegen  des  Geldutes,  der  Uhr  u.  dgl.  und
durch  welche  Mittel  dieselbe  ausser  dem  allgemeinen
  Kultus-Stiftungs-Vermägen  bewirkt
  werden  könne.

8)  Ist  die  Emtbehrlichkeit  nach  allen
Röcküchten  dargestell#,  so  soll  noch,  bevor

eine  Demolition  einer  solchen  Nebenkirche,

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oder  Kapelle  eintritt,  besonders  bei  jenen
auf  dem  Lande  auf  Bergen  und  Anhöhen
und  dgl.  der  Umstand  berücksichtigt  werden,
ob  nicht  dieselbe,  oder  ihr  Thurm  als  trigonometrisches
  Signal  zu  dem  Behufe  der  allgemeinen
  Landes-Vermessung  diene,  und  sonach
  deren  Konservation  in  dieser  Hinsicht
noch  erfoderlich  sey.

Zu  diesem  Ende  sollen  die  General-Kreie-Kommissariate
  in  solchen  Fällen  jedesmal
mit  Unserer  unmittelbaren  Steuer-Messungs=(Kataster)
  Kommission  sich  benehmen,  und
deren  Aeusserung  hierüber  erholen.

10)  Wenn  kein  weiterer  Anstand  vorwaltet,
  so  kann  sodann  das  Gebäude  der  befraglichen
  Nebenkirche,  oder  Kapelle  entwender
  zu  einem  erfoderlichen  Bauzwecke  für  den
Kultus,  das  isi  zu  neuen  Pfarr;  oder  Kirchengebauden,
  oder  deren  Reparirung,  oder
wenn  ein  solches  Bedürfniß  nicht  vorhanden
ist,  zur  Erbauung  und  Reparirung  der
Schulháuser  verwendet,  oder  wenn  der  Verkaufserlös
  für  solche  Zwecke  anwendbarer  als
für  die  Benüzung  des  Materials  ist,  zur  Verdusserung
  gebracht  werden.

Zur  Hinwegschaffung,  und  Verwendung
entbehrlicher  Nebenkirchen  in  dieser  Art,  sollen
  daher  immer  schickliche  Anlaͤsse  ruͤcksichtlich
  der  erwaͤhnten  Beduͤrfnisse  abgewartet
werden,  damit  fuͤr  die  gehoͤrige  Transferirung,
  oder  noͤthigen  Falls  fuͤr  die  Bertheilung
der  mit  solchen  Kirchen  und  Kapellen  verbundenen
  Stiftungen  zweckmässige  Aunstalten
getroffen,  und  überhaupt  einer  unwirthschaftlichen
  Versplitterung  der  Baumaterialien