102 Relchsgerichtliche Entscheldungen.
Sind daher in einer Urkunde, deren Qualität als
Wechsel in Frage steht, mehrere von einander abweichende
Orts= und Zeltangaben enthalten, deren
jede, wenn die andere nicht vorhanden wäre, als
Angabe des Orts und der Zeit der Ausstellung
gelten könnte, so ist nicht etwa dem bezeichneten
wesentlichen Erforderniß mehrfach genügt, sondern
ein gültiger Wechsel überhaupt nicht vorhanden.
Hiermit steht auch der Art. 34 der WO. im
Einklange, welcher von dem Falle handelt, wenn
die betreffende Urkunde in einem Lande, in dem nach
altem Stil gerechnet wird, ausgestellt ist und bei
der doppelten Bezeichnung des Datums sich incorrect
ausdrückt. Denn das Gesetz sieht in diesem Falle
auch nur eine einzige Ausstellungszeit, nämlich die
nach altem Stil ausgedrückte, als maßgebend an,
indem es die nicht entsprechende Angabe nach neuem
Stil als unerheblich behandelt. S. I 130|/84.
Urtheil vom 21. Mai 1884. (Wechselordnung Art. 4,
34, 96). ·
An sich gilt zwar die Namensunterschrift des
Trassaten auf der Vorderseite des Wechsels als
Accept, einerlei, ob sie links quer geschrieben ist oder
rechts unten, wo üblicher Weise der Name des Ausstellers
steht, oder an einer andern Stelle der Vorderseite
sich befindet. 4
Allein, wenn jemand unter ein gedrucktes, noch
unausgefülltes Wechselformular seinen Namen an
die Stelle schreibt, wo geschäftslüblich der Name des
Ausstellers zu stehen pflegt, und dasselbe einem Andern
zur Ausfüllung überläßt, so kann nicht ohne
Weiteres als von den Betheiligten gewollt angesehen
werden, daß der Nehmer dem Wechsel einen Inhalt
verleihe, wonach der Geber als Acceptant erscheint,
vielmehr ist in diesem Falle aus der Unterschrift des