Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

102  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Sind  daher  in  einer  Urkunde,  deren  Qualität  als
Wechsel  in  Frage  steht,  mehrere  von  einander  abweichende
  Orts=  und  Zeltangaben  enthalten,  deren
jede,  wenn  die  andere  nicht  vorhanden  wäre,  als
Angabe  des  Orts  und  der  Zeit  der  Ausstellung
gelten  könnte,  so  ist  nicht  etwa  dem  bezeichneten
wesentlichen  Erforderniß  mehrfach  genügt,  sondern
ein  gültiger  Wechsel  überhaupt  nicht  vorhanden.

Hiermit  steht  auch  der  Art.  34  der  WO.  im
Einklange,  welcher  von  dem  Falle  handelt,  wenn
die  betreffende  Urkunde  in  einem  Lande,  in  dem  nach
altem  Stil  gerechnet  wird,  ausgestellt  ist  und  bei
der  doppelten  Bezeichnung  des  Datums  sich  incorrect
ausdrückt.  Denn  das  Gesetz  sieht  in  diesem  Falle
auch  nur  eine  einzige  Ausstellungszeit,  nämlich  die
nach  altem  Stil  ausgedrückte,  als  maßgebend  an,
indem  es  die  nicht  entsprechende  Angabe  nach  neuem
Stil  als  unerheblich  behandelt.  S.  I  130|/84.
Urtheil  vom  21.  Mai  1884.  (Wechselordnung  Art.  4,
34,  96).  ·

An  sich  gilt  zwar  die  Namensunterschrift  des
Trassaten  auf  der  Vorderseite  des  Wechsels  als
Accept,  einerlei,  ob  sie  links  quer  geschrieben  ist  oder
rechts  unten,  wo  üblicher  Weise  der  Name  des  Ausstellers
  steht,  oder  an  einer  andern  Stelle  der  Vorderseite
  sich  befindet.  4

Allein,  wenn  jemand  unter  ein  gedrucktes,  noch
unausgefülltes  Wechselformular  seinen  Namen  an
die  Stelle  schreibt,  wo  geschäftslüblich  der  Name  des
Ausstellers  zu  stehen  pflegt,  und  dasselbe  einem  Andern
  zur  Ausfüllung  überläßt,  so  kann  nicht  ohne
Weiteres  als  von  den  Betheiligten  gewollt  angesehen
werden,  daß  der  Nehmer  dem  Wechsel  einen  Inhalt
verleihe,  wonach  der  Geber  als  Acceptant  erscheint,
vielmehr  ist  in  diesem  Falle  aus  der  Unterschrift  des