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keit zur Errichtung eines Majorats (oben
G. 17.) nachgewiesen: und damit die Aus-
zeige der für die Notherben des Konstituen-
ten bestimmten Quote (O. 46.) verbunden
werden muß.
Dieser Vorstellung ist a) eine um-
ständliche Anzeige aller Bestandtheile der
zu dem Masorate in Vorschlag gebrachten,
und hiezu fsähigen Güter beizulegen, dabei
b) der dem Impetranten bisher unbestrittene
Bestz eben dieser Güter gerichtlich zu beur-
kunden, und c) auezuzeigen, daß diese
Güter wenigstens den zur Konstituirung ei-
nes Majorats erfoderlichen Rentenbetrag
nach dem Minimum (G. 33.) normal-
mäßig berechnet (O. 35.) abwerfen.
. 48. In senen Gegenden Unseres
Reiches, wo bereits Hypothekenbücher ein-
geführt sind, und wenn dieselben kunftig
allgemein eingeführt seyn werden, sollen
überdies Zeugnisse der einschlägigen Hypo-
thekenmter, daß die zum Masorate vor-
geschlagenen Objekte mit keiner Hypothek be-
lastet seyen, oder Auszüge eben dieser Hy-
pothekenbücher beigebracht werden, woraus
sich zeiget, in wie ferne? und in welchem
Maaße das ganze vorgeschlagene Maso-
rat, oder der eine, oder andere Bestandtheil
desselben mit Hypotheken sich beschweret
befinden.
S. 49. Der Konspekt des zum Masorate
vorgeschlagenen Güterkompleres ist durch
Unser Justiz-Ministerium dem einschlägigen
Appellationsgerichte, worin der Hauptort
des Majorates gelegen ist, zur ediktmässi-
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gen Instruirung (G0. 36 und 37) zuzu-
schliessen, und nach eingelangtem Berichte,
unter Anlegung der Akten, der in Maso-
rats-Gegenständen bestehenden geheimen
Raths-Kommission zu übergeben.
§. 30. Erfolgt hierauf nach dem in
der Instruktion, welche hier unter Ziffer II.
nachfolget, vorgeschriebenen Verfahren, und
geschehenem Vortrage in Unserm geheimen
Rathe, Unsere Genehmigung; so wird die
Majorats-Urkunde, welche sämrliche
Bestandtheile, und Bedingnisse des Majo-
rats enthalten muß, von Uns bestätiger,
und unter Unserem großen Insiegel ausge-
fertiget, sodann in eine eigene Matrikel
eingetragen, und nach erlegten Stempel-
und Kanzlei-Gebühren durch das Regie-
rungsblatt bekannt gemacht.
##. 51. Bei jedem Unserer Appella=
tionsgerichte muß daher eine eigene solche
Matrikel, welche die in dessen Bezirke
befindlichen Majoratsgüter mit einer voll-
ständigen Angabe derselben, auch ihre Ab-
und Zugänge enthält, geführet, und jedem
Interessenten auf Verlangen zur Einsiche
vorgelege, von Unserem Justiz-Ministerium
aber für die Anlegung und Fortsezung die-
ser Majorats-Matrikeln eine besondere Ob-
sorge getragen werden.
. 5a. In denjenigen Fällen, wo zwar
die Errichtung eines Majorats von Uns
selbst veranlasset wird, doch die Dotatien
hiezu von Uns nicht vollständig, sondern
nur theilweise geschieht; ist hinsichtlich des-
senigen mangelnden Theiles, welcher noch