Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

281 
Koͤniglich-Baierisches 
282 
Regierungsbliatt. 
  
IK. Stück. München, Samstag den 8. Februar 1812. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Das Prädikat Erzellenz detreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. sich ungeachtet der deutlichen Bestim- 
mungen Unserer Verordnung vom 1. De- 
zember 1gog im Betreff des Tirels Exzel- 
lenz immer noch Anstände ergeben, und 
Wir aus mehreren zu Unserer Kenntniß ge- 
langenden Aktenstücken den Mißbrauch, wel- 
cher in Beilegung und Annahme dieses Pr- 
dikats zur Zeir noch fortbesteht, ungerne er- 
sehen, so haben Wir beschlossen zu erklären, 
wie folgt: 
1) Nur jene, welche nachfolgende Stel- 
len bekleiden, sind zur Führung des Prädi- 
kats Erjellenz befuge, als: 
a) die Stelle eines wirklichen geheimen 
Staats. Ministers, 
b) eines Kronbeamten, 
c) der Generäle der Infanterie, Kaval- 
lerie und Artillerie, und 
4)0 der General-Lieutenants, welche Di- 
visions-Kommandanten sind, 
e) eines obersten Hofoeamten, 
4) des Präsidenten des Ober-Appellations 
gerichts Unsers Reichs, 
6) eines General" Kreis-Kommissärs, 
welcher zugleich wirklicher geheimer 
Rath ist. 
2) Alle uͤbrigen Hof= Staats und Mi- 
litär-Diener, von welchem Range sie seyn 
mögen, und selbst wenn ihnen dieser Titel 
vor der Einführung der Konstitution gebührt 
hat, und ihnen auch bis jeze verwilligt, und 
in öffentlichen Akten gegeben war, haden 
sich desselben von nun an zu enthalten. Wir 
behalten Uns jedoch vor, durch besondere 
Bewilligungs-Reserpte, wovon Wir durch 
das Regierungeblatt jedesmal Nachricht wer- 
den geben lassen, Emnzelnen dieses Prädikat 
nach Gutbefinden beizulegen. 
3) Nicht nur den höhern Hof-Staats= 
und Milieäh: Dienern, welche keine der sub 
Ziser 1. genannten Stellen bekleiden, ist hie- 
durch die Annahme dieses Prädikats un- 
tersagt, sondern auch allen übrigen in unter- 
geordneten Dienstes-Verhältnissen stehenden 
Dienern die Beilegung desselben verboten. 
4) Damit sich hiernach Jeder zu achten wis- 
se, soll diese Verordnung in dem Regierungs- 
blatte eingerückt werden. 
München den 2. Februar 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdbulglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
(20)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.