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von dem Tage der Bekanntmachung gegen-
wärtiger Verordnung angefangen, in Ur-
schrift eingeliefert werden, sie mögen sich in
den Händen von Privaten, Gemeinden, oder
bei Unserer Staats-Schulden-Tilgungs-Kom-
mission selbst befinden.
II. Diese Kassen geben gegen Einzie-
hung der erwähnten Assignationen die hie-
von gefertigten, von dem betreffenden Kas-
sier und Kontrolleur verifizirten Abschriften
zurück, auf welchen bemerkt ist, ob vor dem
1. Oktober v. J. hieran Etwas und Wie-
viel, oder Nichts bezahlt worden sey.
III. Nach Umlauf von vier Wochen ha-
ben sämtliche Zivil-Kassen die Verzeichnisse
der auf obige Art eingezogenen Assignatio=
nen zu fertigen, und nebst den Original-As-
signationen durch die ihnen unmittelbar vor-
gesezten Behörden an Unser geheimes Fi-
nanz-Ministerium einzusenden, durch wel-
ches nach vorgängiger Vergleichung dieser
Verzeichnisse mit den Büchern der Zentral-
Staatskasse, die Assignationen an diese zu-
ruͤck gegeben, und die Verzeichnisse mit der
erfoderlichen Ordonnanzirung an die Staats-
Schulden-Tilgungs-Kommission hinausge-
schlossen werden.
IV. Unsere Staats-Schulden-Tilgungs=
Kommission verfügt auf den Grund der or-
donnanzirten Verzeichnisse und gegen Ein-
ziehung der den Gläubigern hinausgegebe-
nen Abschriften der Zentral-Staatskasse-As-
signationen deren Bezahlung und Verrech-
nung unter den Zahlungsrückständen der
Zentral-Staatskasse.
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V. Da auch jene Zentral-Staatekasse-
Assignationen, auf welche Abschlagszahlun-
gen geleister sind, in Original eingezogen
und zurück gesendet werden müssen, so wird
Unsere Zentral-Staatskasse jenen Zivil-Kas-
sen, welche diese Abschlagszahlungen ge-
leistet haben, neue hierauf lautende Gue-
machungs-Scheine ausstellen.
München den 31. Jänner 1812.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf könkglichen allerhöchsten Befebl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die Verordnung vom 16. August 1805, wegen
der aus dem Juchthause entlassenen Ver-
brecher betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da eine gehörige Aufücht über die aus
Zucht= und Arbeitsháusern wieder entlasse-
nen Sträflinge für die öffentliche Sicherheir
wesentlich nothwendig ist, und da Unsere
am 16. August ros erlassene Verordnung,
die aus dem Zuchthause entlassenen Verbre-
cher betreffend (Regierungsblatt 1805 Stück
XXXIV. Seite 845 ff.) sich bisher größten=
theils nur auf die altern Gebietstheile Un-
sers Reiches beschränkt hat, oder da, wo
sie eingeführt gewesen, nicht mit gehbriger
Genauigkeit befolgt worden ist: so haben
Wir beschlossen, nicht nur obgedachte Ver-
ordnung zu erneuern, und deren pünktliche
Befolgung hiemit einzuschárfen, sondern auch