Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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von dem Tage der Bekanntmachung gegen- 
wärtiger Verordnung angefangen, in Ur- 
schrift eingeliefert werden, sie mögen sich in 
den Händen von Privaten, Gemeinden, oder 
bei Unserer Staats-Schulden-Tilgungs-Kom- 
mission selbst befinden. 
II. Diese Kassen geben gegen Einzie- 
hung der erwähnten Assignationen die hie- 
von gefertigten, von dem betreffenden Kas- 
sier und Kontrolleur verifizirten Abschriften 
zurück, auf welchen bemerkt ist, ob vor dem 
1. Oktober v. J. hieran Etwas und Wie- 
viel, oder Nichts bezahlt worden sey. 
III. Nach Umlauf von vier Wochen ha- 
ben sämtliche Zivil-Kassen die Verzeichnisse 
der auf obige Art eingezogenen Assignatio= 
nen zu fertigen, und nebst den Original-As- 
signationen durch die ihnen unmittelbar vor- 
gesezten Behörden an Unser geheimes Fi- 
nanz-Ministerium einzusenden, durch wel- 
ches nach vorgängiger Vergleichung dieser 
Verzeichnisse mit den Büchern der Zentral- 
Staatskasse, die Assignationen an diese zu- 
ruͤck gegeben, und die Verzeichnisse mit der 
erfoderlichen Ordonnanzirung an die Staats- 
Schulden-Tilgungs-Kommission hinausge- 
schlossen werden. 
IV. Unsere Staats-Schulden-Tilgungs= 
Kommission verfügt auf den Grund der or- 
donnanzirten Verzeichnisse und gegen Ein- 
ziehung der den Gläubigern hinausgegebe- 
nen Abschriften der Zentral-Staatskasse-As- 
signationen deren Bezahlung und Verrech- 
nung unter den Zahlungsrückständen der 
Zentral-Staatskasse. 
  
300 
V. Da auch jene Zentral-Staatekasse- 
Assignationen, auf welche Abschlagszahlun- 
gen geleister sind, in Original eingezogen 
und zurück gesendet werden müssen, so wird 
Unsere Zentral-Staatskasse jenen Zivil-Kas- 
sen, welche diese Abschlagszahlungen ge- 
leistet haben, neue hierauf lautende Gue- 
machungs-Scheine ausstellen. 
München den 31. Jänner 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf könkglichen allerhöchsten Befebl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(Die Verordnung vom 16. August 1805, wegen 
der aus dem Juchthause entlassenen Ver- 
brecher betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da eine gehörige Aufücht über die aus 
Zucht= und Arbeitsháusern wieder entlasse- 
nen Sträflinge für die öffentliche Sicherheir 
wesentlich nothwendig ist, und da Unsere 
am 16. August ros erlassene Verordnung, 
die aus dem Zuchthause entlassenen Verbre- 
cher betreffend (Regierungsblatt 1805 Stück 
XXXIV. Seite 845 ff.) sich bisher größten= 
theils nur auf die altern Gebietstheile Un- 
sers Reiches beschränkt hat, oder da, wo 
sie eingeführt gewesen, nicht mit gehbriger 
Genauigkeit befolgt worden ist: so haben 
Wir beschlossen, nicht nur obgedachte Ver- 
ordnung zu erneuern, und deren pünktliche 
Befolgung hiemit einzuschárfen, sondern auch
	        
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