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Art. 17.
Alle zur Umlage überhaupt verpflichteten
Personen, welche Gespann besizen, sind zu
Spann-Diensten, die übrigen aber, und zwar
ohne Ausnahme derjenigen, welche bloß vom
Taglohne, der Handarbeir und der Armenkasse
leben, zu Hand und Boten, Diensten ver-
bunden; unbeschadet jedoch derjenigen persön:
lichen Befreiungen, welche durch andere Ge-
seze und Verordnungen bewilliget sind.
Art. 18.
Wenn zur Bestreitung eines Beduͤrfnisses
die Abgabe gewisser Naturalien erfodert wird,
so ist jeder, welcher zum Beitrage fuͤr ein
solches Beduͤrfniß uͤberhaupt verpflichtet ist,
auch zur Theilnahme an der gedachten Abgabe
verbunden.
Art. 19.
Das ständige Gemeinde-Vermögen, als
den Gemeinde: Bedürfnissen selbst unmittel-
bar gewidmet, kann zu den Gemeinde: Um-
lagen nicht mehr besonders beigezogen werden.
Art. 20.
Die Stiftungen fuͤr den Gottesdienst,
den Unterricht und die Wohlthaͤtigkeit hinge-
gen, unrerliegen der Verbindlichkeit des Bei-
trags zu den Gemeinde= und Bezirks. Umlagen.
Art. al.
Auf gleiche Weise trägt auch das könig-
liche Aerar rücksichtlich seiner, der Steuer un-
terworfenen Bestzungen zu den Gemeinde-
und Bezirks-Umlagen eben so, wie jeder am
dere Haus" und Grund-Besizer bei.
Art. 22.
Niemand ist verbunden, zu den Umlagen
für die Kirchen und Schulen einer Rer
ligtons = Partei, zu welcher er nicht
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selbst gehört, beizurragen: so ferne nicht ein
gemeinschaftlicher Genuß vorwaltet, oder hier-
über besondere Verträge und Rechtsverhält
nisse schon bestehen.
Art. 23.
Die Verpflichrung, zu den Bezirks-
Umlagen beizusteuern, erstreckt sich in der
Regel nicht über die Grenzen des Gerichts-
Sprengels; jede mit einer Yolizeidirekrion,
oder einem Poltzei Kommissariate besezte
Stadc, jedes Landgeriche, und jedes
Herrschaftsgericht bildet einen eigenen
selbstständigen und geschlossenen Bezirk,
rücksichtlich derjenigen Arten von Umlagen,
welche in dem Artikel 11. benanne sind.
Art. 24.
Für die Wasser:-, Brücken-, und
Strassenbau-Arbeiten, welche den Ge
meinden obliegen, werden die Umlage-Be-
zirke in jedem einzelnen Falle nach dem Her-
kommen oder sonstigen rechtlichen Verhält=
nissen, oder nach dem Umfange des aus jenen
Arbeiten für jede einzelne Gemeinde hervor-
gehenden Interesse, besonders bestunmt; jedoch
soll kein solcher Bezirk den Umkreis von drei
Stunden überschreiten.
Titel IV.
Von dem Massstabe der Umlagen.
Art. 25.
Der allgemeine Maßstab, nach
welchem die Beduͤrfnisse einer Gemeinde oder
eines Bezirks ausgeschlagen werden, richtet sich
bei allen Geldumlagen ohne Unterschied, nach
der Haus Grund: und Gewerbesteuer, und
jeder Beitragspflichtige hat in dem Verhält,
nisse, in welchem er zu einer oder zu allen
diesen Steuern angelegt ist, zu dem jährlichen