Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

329 
Art. 17. 
Alle zur Umlage überhaupt verpflichteten 
Personen, welche Gespann besizen, sind zu 
Spann-Diensten, die übrigen aber, und zwar 
ohne Ausnahme derjenigen, welche bloß vom 
Taglohne, der Handarbeir und der Armenkasse 
leben, zu Hand und Boten, Diensten ver- 
bunden; unbeschadet jedoch derjenigen persön: 
lichen Befreiungen, welche durch andere Ge- 
seze und Verordnungen bewilliget sind. 
Art. 18. 
Wenn zur Bestreitung eines Beduͤrfnisses 
die Abgabe gewisser Naturalien erfodert wird, 
so ist jeder, welcher zum Beitrage fuͤr ein 
solches Beduͤrfniß uͤberhaupt verpflichtet ist, 
auch zur Theilnahme an der gedachten Abgabe 
verbunden. 
Art. 19. 
Das ständige Gemeinde-Vermögen, als 
den Gemeinde: Bedürfnissen selbst unmittel- 
bar gewidmet, kann zu den Gemeinde: Um- 
lagen nicht mehr besonders beigezogen werden. 
Art. 20. 
Die Stiftungen fuͤr den Gottesdienst, 
den Unterricht und die Wohlthaͤtigkeit hinge- 
gen, unrerliegen der Verbindlichkeit des Bei- 
trags zu den Gemeinde= und Bezirks. Umlagen. 
Art. al. 
Auf gleiche Weise trägt auch das könig- 
liche Aerar rücksichtlich seiner, der Steuer un- 
terworfenen Bestzungen zu den Gemeinde- 
und Bezirks-Umlagen eben so, wie jeder am 
dere Haus" und Grund-Besizer bei. 
Art. 22. 
Niemand ist verbunden, zu den Umlagen 
für die Kirchen und Schulen einer Rer 
ligtons = Partei, zu welcher er nicht 
330 
selbst gehört, beizurragen: so ferne nicht ein 
gemeinschaftlicher Genuß vorwaltet, oder hier- 
über besondere Verträge und Rechtsverhält 
nisse schon bestehen. 
Art. 23. 
Die Verpflichrung, zu den Bezirks- 
Umlagen beizusteuern, erstreckt sich in der 
Regel nicht über die Grenzen des Gerichts- 
Sprengels; jede mit einer Yolizeidirekrion, 
oder einem Poltzei Kommissariate besezte 
Stadc, jedes Landgeriche, und jedes 
Herrschaftsgericht bildet einen eigenen 
selbstständigen und geschlossenen Bezirk, 
rücksichtlich derjenigen Arten von Umlagen, 
welche in dem Artikel 11. benanne sind. 
Art. 24. 
Für die Wasser:-, Brücken-, und 
Strassenbau-Arbeiten, welche den Ge 
meinden obliegen, werden die Umlage-Be- 
zirke in jedem einzelnen Falle nach dem Her- 
kommen oder sonstigen rechtlichen Verhält= 
nissen, oder nach dem Umfange des aus jenen 
Arbeiten für jede einzelne Gemeinde hervor- 
gehenden Interesse, besonders bestunmt; jedoch 
soll kein solcher Bezirk den Umkreis von drei 
Stunden überschreiten. 
Titel IV. 
Von dem Massstabe der Umlagen. 
Art. 25. 
Der allgemeine Maßstab, nach 
welchem die Beduͤrfnisse einer Gemeinde oder 
eines Bezirks ausgeschlagen werden, richtet sich 
bei allen Geldumlagen ohne Unterschied, nach 
der Haus Grund: und Gewerbesteuer, und 
jeder Beitragspflichtige hat in dem Verhält, 
nisse, in welchem er zu einer oder zu allen 
diesen Steuern angelegt ist, zu dem jährlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.