Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Art. 38. 
Der von der allerhöchsten Stelle geneh- 
migte Betrag der jährlichen Umlagen wird 
den General, Kreis-Kommissariaten und Fis 
nanzdirektionen zur gemeinschafilichen Verthei- 
lung auf die einzelnen Bezirke und Gemeinden 
und zur geeigneten Anweisung der Unterbehèr= 
den bekannt gemacht und zugleich durch das 
allgemeine Regierungsblatt zur oͤffentlichen 
Kennmiß gebracht. 
Titel VlII. 
Pon der Erhebung und Verwendung 
der Umlagen. 
Art. 39. 
Die Erhebung aller Geldumla= 
gen geschieht durch die Rentämter in den 
ordentlichen Steuerterminen, mittels des ver- 
ordneten verhältnißmäßigen Beischlages, und 
zwar rücksichtlich der Bezirks-Umlagen 
mittels Beischlags zu den Steuern saͤmtli- 
cher Beitragspflichtigen in dem Bezirke, ruͤck: 
sichtlich der örtlichen Umlagen hingegen 
mittels Beischlags zuden Steuern der beitrags- 
flichtigen Glieder jeder einzelnen Gemeinde. 
Art. 40. 
Zur Erleichterung des Geschäftes werden 
die Rentämter ermächtiget, die Gemeindevor-= 
steher und Gemeindeverwalter, in den Staͤd- 
ten sowohl als auf dem Lande zur Mitwir- 
kung außzurufen, denselben den Betrag der zu 
erhebenden Umlagen, und den Vertheilungs- 
Maßstab bekannt zu machen, und die Erhe- 
bung in den einzelnen Gemeinden mittels ämt- 
licher Auserrigung zu übertragen. 
Art 41. 
Die erhebenen Umlagen, so ferne sie bloß 
örtlichen Zwecke#n gewidmet sind, werden, 
  
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nachdem hieruͤber den Rentaͤmtern die erfo- 
derlichen Quittungen ausgestellet sind, in den 
Gemeinde-Kassen hinterlegt, von den 
Gemeindeverwaltern vorschriftmaͤßig verwen- 
det, und die geschehene Verwendung durch 
die geeigneten Belege nachgewiesen. 
Art. 42. 
Diejenigen Umlagen, welche für Be- 
zirks-Bedürfnissebestimmt sind, werden 
nachdem auch hierüber die Rentämter quit- 
tirt sind, in eine bei den Land; und Herrschafts- 
Gerichten zubildende eigene Umlage-Kasse 
geleitet, welche unter der Mit= Sperre der 
am höchsten belegten zwei Gemeinde-Glieder 
am Size eines jeden Gerichtes zu stehen har. 
Diese Gemeinde: Glieder sind berechtigr, 
von jeder Verwendung der hinterlegten Gelder 
Kenntniß zu nehmen. 
Art. 43. 
Die Natural-Abgaben für Be- 
zirke und Gemeinde-Bedürfüisse werdem. 
die ersten unmittelbar von jedem Land: und 
Herrschaftsgerichte, die lezten von jeder 
Gemeindeverwaltung erhoben und verwender. 
ç. Art. 44. 
Eben so werden die norhwendigen Be- 
zirksfrohnen unmittelbar von dem Land- 
und Herrschaftsgerichte, und die Gemeinde-- 
frohnen unmirtelbar von der Gemeindever- 
waltung unter Anordnung und Aufscht des 
Land- und Herrschaftsgerichtes, und der etwa. 
beizuziehenden kunstverstaͤndigen Inspektoren, 
unter die Frohnpflichtigen vertheilt und geleitet. 
Art. 45. 
Jede eigenmächtige Ausschreibung 
und Erhebung von Umlagen, welche nicht 
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