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Art. 38.
Der von der allerhöchsten Stelle geneh-
migte Betrag der jährlichen Umlagen wird
den General, Kreis-Kommissariaten und Fis
nanzdirektionen zur gemeinschafilichen Verthei-
lung auf die einzelnen Bezirke und Gemeinden
und zur geeigneten Anweisung der Unterbehèr=
den bekannt gemacht und zugleich durch das
allgemeine Regierungsblatt zur oͤffentlichen
Kennmiß gebracht.
Titel VlII.
Pon der Erhebung und Verwendung
der Umlagen.
Art. 39.
Die Erhebung aller Geldumla=
gen geschieht durch die Rentämter in den
ordentlichen Steuerterminen, mittels des ver-
ordneten verhältnißmäßigen Beischlages, und
zwar rücksichtlich der Bezirks-Umlagen
mittels Beischlags zu den Steuern saͤmtli-
cher Beitragspflichtigen in dem Bezirke, ruͤck:
sichtlich der örtlichen Umlagen hingegen
mittels Beischlags zuden Steuern der beitrags-
flichtigen Glieder jeder einzelnen Gemeinde.
Art. 40.
Zur Erleichterung des Geschäftes werden
die Rentämter ermächtiget, die Gemeindevor-=
steher und Gemeindeverwalter, in den Staͤd-
ten sowohl als auf dem Lande zur Mitwir-
kung außzurufen, denselben den Betrag der zu
erhebenden Umlagen, und den Vertheilungs-
Maßstab bekannt zu machen, und die Erhe-
bung in den einzelnen Gemeinden mittels ämt-
licher Auserrigung zu übertragen.
Art 41.
Die erhebenen Umlagen, so ferne sie bloß
örtlichen Zwecke#n gewidmet sind, werden,
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nachdem hieruͤber den Rentaͤmtern die erfo-
derlichen Quittungen ausgestellet sind, in den
Gemeinde-Kassen hinterlegt, von den
Gemeindeverwaltern vorschriftmaͤßig verwen-
det, und die geschehene Verwendung durch
die geeigneten Belege nachgewiesen.
Art. 42.
Diejenigen Umlagen, welche für Be-
zirks-Bedürfnissebestimmt sind, werden
nachdem auch hierüber die Rentämter quit-
tirt sind, in eine bei den Land; und Herrschafts-
Gerichten zubildende eigene Umlage-Kasse
geleitet, welche unter der Mit= Sperre der
am höchsten belegten zwei Gemeinde-Glieder
am Size eines jeden Gerichtes zu stehen har.
Diese Gemeinde: Glieder sind berechtigr,
von jeder Verwendung der hinterlegten Gelder
Kenntniß zu nehmen.
Art. 43.
Die Natural-Abgaben für Be-
zirke und Gemeinde-Bedürfüisse werdem.
die ersten unmittelbar von jedem Land: und
Herrschaftsgerichte, die lezten von jeder
Gemeindeverwaltung erhoben und verwender.
ç. Art. 44.
Eben so werden die norhwendigen Be-
zirksfrohnen unmittelbar von dem Land-
und Herrschaftsgerichte, und die Gemeinde--
frohnen unmirtelbar von der Gemeindever-
waltung unter Anordnung und Aufscht des
Land- und Herrschaftsgerichtes, und der etwa.
beizuziehenden kunstverstaͤndigen Inspektoren,
unter die Frohnpflichtigen vertheilt und geleitet.
Art. 45.
Jede eigenmächtige Ausschreibung
und Erhebung von Umlagen, welche nicht
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