Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

33 
V. bo. Was den zum Pflichttheil Be- 
rechtigten bei noch bestandenem Fidei-Kom- 
misse etwa schon durch besondere Bestim- 
mungen als Appanage ausgewiesen war, 
kann denselben bei der gegenwärtigen Aus- 
weisung ihrer Pflichttheils-Hälfte angerech- 
net werden. 
F. 61. Diese Pflichttheils-Hälfte kann 
der vormalige Fidei-Kommißbesizer auch auf 
seinem übrigen Allode ausweisen, auf wel- 
chem sie sodann versichert werden muß. Aus 
serdem haftet solche Schuld auf dem Ma- 
sorats-Ueberschusse (P. 28) dergestalt, 
daß es nach dem Ableben des Majorats= 
Konstituenten von den Interessenten abhängt, 
dieselbe verzinslich auf dem Majorats- 
Ueberschusse liegen, oder in billigen Fri- 
sten abbezahlen zu lassen. 
§. 02. Da ferner die älteren Gläubi-= 
er der vormaligen Fideikommiß= Bestzer 
(wenn nichrihre Foderungen privilegirte, 
sogenanute Fideikommiß-Schul- 
den bildeten) auf die Substanz des Fidei- 
Kommisses nie einen Anspruch zu machen 
hatten; so ist es auch bei der Aufhebung 
der Fidei-Kommisse Unsere Absicht keines- 
wegs gewesen, solchen Gläubigern für den 
Fall, wenn der vormalige Bestzer das Fi- 
dei-KKommiß in ein Majorat verwandelt, 
hinsichtlich jener dlteren Foderungen neue 
Nechte auf diese Gütermasse einzuräumen. 
. 63. Hingegen verdienen solche Gläu- 
biger billige Rücksicht, welche mit den Fi- 
deikommiß-Bestzern erst nach dem 14. Sep- 
tember 18083 sohin in der Voraussezung 
34 
kontrahirt haben, daß sie ihre Befriedigung 
auch aus der in Allode übergegangenen Fi- 
dei-Kommißmasse erlangen würden. 
§. 64. Alle vormaligen sogenannten Fi- 
deikommiß-Schulden bleiben eben so 
auf der Substanz des Majorats versichert, 
wie sie bisher die Fidei-Kommißmasse affi- 
zirt haben: nur tritt für den Masjorats- 
Stifter die Verbindlichkeit ein, das zum 
Masorate umgeschaffene Fidei-Kommiß al- 
mählig, und vor allem sogleich 
den Fond der Normalrente von sol- 
chen Schulden zu befreien. 
. bs. Da gemäß C. 63. die Fidei- 
Kommisse auch für sene neuen Schulden haf- 
ten, welche von einem Fideikommiß-Besizer 
erst nach dem 14. September 1808 kon- 
trahirt worden sind, so liegt dieser 
Schulden wegen dem Masoratsstifter 
die gleiche Verbindlichkeit ob, das zu dieser 
Stiftung verwendete Fidei-Kommiß von 
diesen neueren Lasten zu befreien. 
. 66. In Folge der voranstehenden 
Bestimmungen sind solche Majorats- 
Stifter, welche ihre Fideikommiß= Gü- 
ter zum Majorate verwenden wollen, verbun- 
den, den dazu vorgeschlagenen Güterkom= 
pler (nach G. 36.) durch das einschlägige 
Appellationsgericht zur Bekanntmachung zu 
bringen: jedoch sind hiebei bloß jene Gläu-= 
biger aufzurufen, deren Ansprüche entwe- 
der auf einer das vorgeschlagene Objekt affl- 
zirenden wahren Fidei-Kommißschuld beru- 
hen: oder aus einem erst seit dem 14. 
(3)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.