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V. bo. Was den zum Pflichttheil Be-
rechtigten bei noch bestandenem Fidei-Kom-
misse etwa schon durch besondere Bestim-
mungen als Appanage ausgewiesen war,
kann denselben bei der gegenwärtigen Aus-
weisung ihrer Pflichttheils-Hälfte angerech-
net werden.
F. 61. Diese Pflichttheils-Hälfte kann
der vormalige Fidei-Kommißbesizer auch auf
seinem übrigen Allode ausweisen, auf wel-
chem sie sodann versichert werden muß. Aus
serdem haftet solche Schuld auf dem Ma-
sorats-Ueberschusse (P. 28) dergestalt,
daß es nach dem Ableben des Majorats=
Konstituenten von den Interessenten abhängt,
dieselbe verzinslich auf dem Majorats-
Ueberschusse liegen, oder in billigen Fri-
sten abbezahlen zu lassen.
§. 02. Da ferner die älteren Gläubi-=
er der vormaligen Fideikommiß= Bestzer
(wenn nichrihre Foderungen privilegirte,
sogenanute Fideikommiß-Schul-
den bildeten) auf die Substanz des Fidei-
Kommisses nie einen Anspruch zu machen
hatten; so ist es auch bei der Aufhebung
der Fidei-Kommisse Unsere Absicht keines-
wegs gewesen, solchen Gläubigern für den
Fall, wenn der vormalige Bestzer das Fi-
dei-KKommiß in ein Majorat verwandelt,
hinsichtlich jener dlteren Foderungen neue
Nechte auf diese Gütermasse einzuräumen.
. 63. Hingegen verdienen solche Gläu-
biger billige Rücksicht, welche mit den Fi-
deikommiß-Bestzern erst nach dem 14. Sep-
tember 18083 sohin in der Voraussezung
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kontrahirt haben, daß sie ihre Befriedigung
auch aus der in Allode übergegangenen Fi-
dei-Kommißmasse erlangen würden.
§. 64. Alle vormaligen sogenannten Fi-
deikommiß-Schulden bleiben eben so
auf der Substanz des Majorats versichert,
wie sie bisher die Fidei-Kommißmasse affi-
zirt haben: nur tritt für den Masjorats-
Stifter die Verbindlichkeit ein, das zum
Masorate umgeschaffene Fidei-Kommiß al-
mählig, und vor allem sogleich
den Fond der Normalrente von sol-
chen Schulden zu befreien.
. bs. Da gemäß C. 63. die Fidei-
Kommisse auch für sene neuen Schulden haf-
ten, welche von einem Fideikommiß-Besizer
erst nach dem 14. September 1808 kon-
trahirt worden sind, so liegt dieser
Schulden wegen dem Masoratsstifter
die gleiche Verbindlichkeit ob, das zu dieser
Stiftung verwendete Fidei-Kommiß von
diesen neueren Lasten zu befreien.
. 66. In Folge der voranstehenden
Bestimmungen sind solche Majorats-
Stifter, welche ihre Fideikommiß= Gü-
ter zum Majorate verwenden wollen, verbun-
den, den dazu vorgeschlagenen Güterkom=
pler (nach G. 36.) durch das einschlägige
Appellationsgericht zur Bekanntmachung zu
bringen: jedoch sind hiebei bloß jene Gläu-=
biger aufzurufen, deren Ansprüche entwe-
der auf einer das vorgeschlagene Objekt affl-
zirenden wahren Fidei-Kommißschuld beru-
hen: oder aus einem erst seit dem 14.
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