Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich--Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XII. Stück. München, Mittwoch den 26. Februar 1373. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Abwürdigung der franzbsischen 6 und 3 
Livres oder ganzen und halben Laubthaler 
betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Erwaͤgnng, daß die franzoͤsischen 6 und 
und 3 Livres Stuͤcke, oder die sogenannten 
ganzen und halben Laubthaler in Frankreich 
zur Ummuͤnzung in neue Frankenstuͤcke be- 
stimmt sind, und daß den b Livres- Thalern 
nur ein Werth von 53 Franken, den weit 
mehr abgenuͤzten 3 Livres. Stuͤcken aber ein 
Werth von 23 Franken beigelegt worden; — 
In Erwägung, daß die ganzen Laubtha- 
ler: Stücke, welche ihr gehöriges Gewicht 
haben, in den benachbarten Staaten gegen 
ihren vormaligen Werth herabgewürdiget, 
die leichten ganzen aber, und alle halben 
kaubthaler ganz ausser Kurs gesezt werden; 
In fernerer Erwägung endlich, daß diese 
meistentheils sehr stark abgenuzten Münzsor= 
ten in Unser Reich eingeführt, und um den 
vollen Werth zu a fl. 45 kr., und zu # fl. 
22## kr. ausgegeben werden, haben Wir 
auf den Berich" Unserer Münz-Kommiss 
sion vom 13. v. M. beschlossen, und ver- 
ordnen, wie folgt: 
1. Vom Tage der Einrückung dieser Un- 
serer Verordnung in das Regierungsblatt 
wird der Werth der ganzen sogenannten 
Laub= oder Feder-Thaler auf 2 fl. 40 kr. 
und der halbe derlei Thaler auf # fl. 17 kr. 
festgesezt. 
2. Nach Verlauf von zwei Monaten 
werden beide Gattungen ganz ausser Cours 
gesezt, und alsdann nur mehr als Waare 
angenommen. 
3. Unser Haupt= Münzame dahier, und 
die Einlösungsämter Salzburg und Hall 
werden angewiesen, den wahren innern 
Werth nach dem Gewichte den Parteien zu 
vergüten. 
München den 7. Februar 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Moncgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
(25)
	        
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