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Koͤniglich--Baierisches
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Regierungsblat t.
XII. Stück. München, Mittwoch den 26. Februar 1373.
Allgemeine Verordnung.
(Die Abwürdigung der franzbsischen 6 und 3
Livres oder ganzen und halben Laubthaler
betreffend.)
Wir Maximilian Josepyph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Erwaͤgnng, daß die franzoͤsischen 6 und
und 3 Livres Stuͤcke, oder die sogenannten
ganzen und halben Laubthaler in Frankreich
zur Ummuͤnzung in neue Frankenstuͤcke be-
stimmt sind, und daß den b Livres- Thalern
nur ein Werth von 53 Franken, den weit
mehr abgenuͤzten 3 Livres. Stuͤcken aber ein
Werth von 23 Franken beigelegt worden; —
In Erwägung, daß die ganzen Laubtha-
ler: Stücke, welche ihr gehöriges Gewicht
haben, in den benachbarten Staaten gegen
ihren vormaligen Werth herabgewürdiget,
die leichten ganzen aber, und alle halben
kaubthaler ganz ausser Kurs gesezt werden;
In fernerer Erwägung endlich, daß diese
meistentheils sehr stark abgenuzten Münzsor=
ten in Unser Reich eingeführt, und um den
vollen Werth zu a fl. 45 kr., und zu # fl.
22## kr. ausgegeben werden, haben Wir
auf den Berich" Unserer Münz-Kommiss
sion vom 13. v. M. beschlossen, und ver-
ordnen, wie folgt:
1. Vom Tage der Einrückung dieser Un-
serer Verordnung in das Regierungsblatt
wird der Werth der ganzen sogenannten
Laub= oder Feder-Thaler auf 2 fl. 40 kr.
und der halbe derlei Thaler auf # fl. 17 kr.
festgesezt.
2. Nach Verlauf von zwei Monaten
werden beide Gattungen ganz ausser Cours
gesezt, und alsdann nur mehr als Waare
angenommen.
3. Unser Haupt= Münzame dahier, und
die Einlösungsämter Salzburg und Hall
werden angewiesen, den wahren innern
Werth nach dem Gewichte den Parteien zu
vergüten.
München den 7. Februar 1812.
Max Joseph.
Graf von Moncgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
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