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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIII. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den 4. Maͤrz 1812.
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Allgemeine Verordnunzen.
(Die Korrespondenz-Form der Unterbehdrden mit
koordinirten Stellen betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
N Wir in der Instruktion für die
General-Kreis-Kommissariate vom 77. Juli
1808 F. 50 und 65 (Reggsbl. S. 1674.
1 f.) die Korrespondenz-Form der General=
Kreis-Kommissariate mit den ihnen koordi-
nirten Behörden, haben festsezen lassen; so
bestimmen Wir hiemit, daß zur Gleichför=
migkeit des Geschäfesganges, auch die Lo-
kol-Polizeistellen, die Land-Scadrgerichte
und Rentämter, so wie die übrigen in die-
ser Kathegorie stehenden Unterbehoͤrden,
sch an koordinirte Stellen wechselseits einer
4hnlichen Korrespondenz-Art bedienen, und
stan der bisher üblichen Anrede und Unter-
schrift, gleich oben beim Eingange die For-
wel gebrauchen sollen. Z. B.
das königliche Gericht N.
en das königliche Kommissariat N.
„ Bei Erlässen, oder Verfügungen an Un-
ergeordnete, oder Parteien, hat es dage-
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gen bei der Vorschrift Unserer Verordnung
vom 17. Juni 1800 G. 4 sein Bewenden.
München den 24. Februar 1812.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretaͤr
F. Kobell.
(Die Auslieferung von Verbrechern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Sämtlichen Kriminal-Gerichten wird
hiemit befohlen, daß sie, bever sie die Aus-
lieferung eines in einem auswärtigen Ge-
biete sich aufhaltenden Verbrechers verlan-
gen, oder das dießfalls von einer auslän=
dischen Behörde gemachte Anerbieren anneh-
men, zuförderst an Unser Ministerium der
Justiz Bericht darüber erstatten, und des-
halb Unsere Entschließung einholen sollen.
München den 26. Februar 1812.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.