Metadata : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Militärischer  Oberbefehl.  55

Folge  zu  leisten  (Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873 §  1).
Hierin  ist  enthalten,  daß  dem  Kaiser  die  oberste  Leitung  der
gesamten  Reichsverwaltung  zukommt.  Der  Kaiser  hat  ferner
in  Ausübung  der  Reichsregierung  den  Bundesrat  und  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen
(Art.  12).  Auch  hat  er  den  Reichstag  aufzulösen,  aber  nur
auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundesrates,  der  indessen
von  dem  Bundesrate  wiederum  nur  unter  Zustimmung  des
Kaisers  gefaßt  werden  kann  (Art.  24).  Endlich  werden  die
Beschlüsse  des  Bundesrates,  die  der  Zustimmung  des  Reichstages
bedürfen,  von  dem  Reichskanzler  im  Namen  des  Kaisers  dem
Reichstage  vorgelegt  (Art.  16).

4.  Der  Kaiser  hat  den  Oberbefehl  über  die  gesamte  Landund
  Seemacht  des  Reiches  in  Frieden  und  Krieg  zu  führen
(Art.  53,  63).  Jedoch  hat  Bayern  das  Sonderrecht,  daß  die
bayerischen  Truppen  in  Friedenszeiten  unter  dem  Oberbefehl
des  Königs  von  Bayern  stehen,  nur  im  Kriege  —  und  zwar
vom  Beginn  der  Kriegsbereitschaft  an  —  sind  die  bayerischen
Truppen  verpflichtet,  den  Befehlen  des  Kaisers  unbedingt  Folge
zu  leisten  (Vertrag  vom  23.  November  1870  III  §  5)  Die
Kriegsbereitschaft  ist  vom  Kaiser  anzuordnen,  und  es  ist  nur
von  formeller  Bedeutung,  wenn  die  Kriegsbereitschaft  der
bayerischen  Truppen  von  dem  König  von  Bayern,  aber  auf
Veranlassung  des  Kaisers  anzuordnen  ist.  Auch  kann  der  Kaiser,
wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete  bedroht
ist,  jeden  Teil  desselben  (mit  Ausnahme  Bayerns)  in  den
Kriegszustand  erklären  (Art.  68).  Der  Kaiser  hat  ferner  die
Präsenzstärke  des  deutschen  Heeres  zu  bestimmen,  d.  h.  die  Zahl
der  Mannschaften,  die  unter  der  Fahne  gehalten  werden  (Art.  63).
Doch  ist  der  Kaiser  in  Ausübung  dieses  Rechtes  beschränkt,  und
zwar  einerseits  durch  die  Bestimmungen  der  Reichsverfassung
Art.  57,  59  (in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  15.  April  1905)
und  der  Reichsgesetze  über  die  Wehrpflicht  und  anderseits
durch  die  Vorschrift  des  Art.  60  der  Verfassung,  wonach  die
Friedenspräsenzstärke  des  Heeres,  d.  h.  das  Maximum  der
Mannschaften  des  Landheeres,  welche  im  Frieden  dauernd  unter
der  Fahne  gehalten  werden  dürfen,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  festzustellen  ist.  In  diese  Maximalzahl  werden  aber
nicht  eingerechnet  die  Freiwilligen,  Unteroffiziere  und  Offiziere.
Ob  das  Gesetz  über  die  Friedenspräsenzstärke  auf  ein  Jahr,  auf