Militärischer Oberbefehl. 55
Folge zu leisten (Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 § 1).
Hierin ist enthalten, daß dem Kaiser die oberste Leitung der
gesamten Reichsverwaltung zukommt. Der Kaiser hat ferner
in Ausübung der Reichsregierung den Bundesrat und Reichstag
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen
(Art. 12). Auch hat er den Reichstag aufzulösen, aber nur
auf Grund eines Beschlusses des Bundesrates, der indessen
von dem Bundesrate wiederum nur unter Zustimmung des
Kaisers gefaßt werden kann (Art. 24). Endlich werden die
Beschlüsse des Bundesrates, die der Zustimmung des Reichstages
bedürfen, von dem Reichskanzler im Namen des Kaisers dem
Reichstage vorgelegt (Art. 16).
4. Der Kaiser hat den Oberbefehl über die gesamte Landund
Seemacht des Reiches in Frieden und Krieg zu führen
(Art. 53, 63). Jedoch hat Bayern das Sonderrecht, daß die
bayerischen Truppen in Friedenszeiten unter dem Oberbefehl
des Königs von Bayern stehen, nur im Kriege — und zwar
vom Beginn der Kriegsbereitschaft an — sind die bayerischen
Truppen verpflichtet, den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge
zu leisten (Vertrag vom 23. November 1870 III § 5) Die
Kriegsbereitschaft ist vom Kaiser anzuordnen, und es ist nur
von formeller Bedeutung, wenn die Kriegsbereitschaft der
bayerischen Truppen von dem König von Bayern, aber auf
Veranlassung des Kaisers anzuordnen ist. Auch kann der Kaiser,
wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht
ist, jeden Teil desselben (mit Ausnahme Bayerns) in den
Kriegszustand erklären (Art. 68). Der Kaiser hat ferner die
Präsenzstärke des deutschen Heeres zu bestimmen, d. h. die Zahl
der Mannschaften, die unter der Fahne gehalten werden (Art. 63).
Doch ist der Kaiser in Ausübung dieses Rechtes beschränkt, und
zwar einerseits durch die Bestimmungen der Reichsverfassung
Art. 57, 59 (in der Fassung des Gesetzes vom 15. April 1905)
und der Reichsgesetze über die Wehrpflicht und anderseits
durch die Vorschrift des Art. 60 der Verfassung, wonach die
Friedenspräsenzstärke des Heeres, d. h. das Maximum der
Mannschaften des Landheeres, welche im Frieden dauernd unter
der Fahne gehalten werden dürfen, im Wege der Reichsgesetzgebung
festzustellen ist. In diese Maximalzahl werden aber
nicht eingerechnet die Freiwilligen, Unteroffiziere und Offiziere.
Ob das Gesetz über die Friedenspräsenzstärke auf ein Jahr, auf