zwangsvollstreckung in Hypothekpertinenzen. 37
Eine andere mit der hier aufgeworfenen nicht zu
verwechselnde Frage ist die, welche materiell rechtlichen
Wirkungen das nach §8§ 3 u. 33 Hyp. Ges. die
bewegliche Zubehör umfassende Hypothekenrecht gegenüber
dieser processual zulässigen Mobiliarexecution hat?
Der Umstand, daß der Hypothekgläubiger das Recht
hat, der Mobiliarexecution durch Klage nach § 690 CPO.
entgegenzutreten (Samml. Bd. 10 S. 262, Bd. 14 S. 790),
berechtigt nicht, zu sagen, die Mobiliarexecution sei an sich
unstatthaft. Dies ergibt sich am besten daraus, daß die
Klage nach §.690 CPO. eine an sich statthafte Mobiliarpfändung
und den Bestand einer solchen zur Voraussetzung
hat und daß, für den Fall, daß der Hypothekgläubiger
von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch
macht, die Mobiliarpfändung einer Hypothekpertinenz
genau dieselben Wirkungen und denselben Erfolg hat,
wie die Pfändung einer anderen Mobilie. Sehr lehrreich
ist diesbezüglich die Begründung des Urtheils des
Obersten Landesgerichtes in Bd. 14 S. 790, auf welche
näher hier einzugehen um deswillen nicht nöthig erscheint,
nachdem die fragliche Entscheidung in diesen Blättern
selbst Bd. 59 S. 285 zum Abdruck gebracht ist. Zu
allem Ueberfluß hat übrigens der bayerische Gesetzgeber
selbst die Zulässigkeit der Mobiliarexecution ausdrücklich
anerkannt. Art. 110 der Subh.-O. bestimmt: „Forderungen,
für welche vor der Beschlagnahme bewegliche
Zubehörungen gepfändet worden sind, werden aus den
hierauf treffenden Beträgen berichtigt, soweit nicht
Hypothekgläubigern ꝛc. ein Vorzugsrecht zusteht.“
Diese Bestimmung hätte keinen Sinn, wenn nicht
als Voraussetzung die Zulässigkeit der Pfändung beweglicher
Hypothekpertinenzen angenommen worden wäre.
Auch darauf ist noch hinzuweisen, daß argumento o
contrario aus § 40 Hyp.-Ges., worin die Veräußerung
unbeweglicher Hypothekpertinenzen dem Hypothek-