Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

zwangsvollstreckung  in  Hypothekpertinenzen.  37

Eine  andere  mit  der  hier  aufgeworfenen  nicht  zu
verwechselnde  Frage  ist  die,  welche  materiell  rechtlichen
  Wirkungen  das  nach  §8§  3  u.  33  Hyp.  Ges.  die
bewegliche  Zubehör  umfassende  Hypothekenrecht  gegenüber
dieser  processual  zulässigen  Mobiliarexecution  hat?

Der  Umstand,  daß  der  Hypothekgläubiger  das  Recht
hat,  der  Mobiliarexecution  durch  Klage  nach  §  690  CPO.
entgegenzutreten  (Samml.  Bd.  10  S.  262,  Bd.  14  S.  790),
berechtigt  nicht,  zu  sagen,  die  Mobiliarexecution  sei  an  sich
unstatthaft.  Dies  ergibt  sich  am  besten  daraus,  daß  die
Klage  nach  §.690  CPO.  eine  an  sich  statthafte  Mobiliarpfändung
  und  den  Bestand  einer  solchen  zur  Voraussetzung
  hat  und  daß,  für  den  Fall,  daß  der  Hypothekgläubiger
  von  seinem  Widerspruchsrecht  keinen  Gebrauch
macht,  die  Mobiliarpfändung  einer  Hypothekpertinenz
genau  dieselben  Wirkungen  und  denselben  Erfolg  hat,
wie  die  Pfändung  einer  anderen  Mobilie.  Sehr  lehrreich
  ist  diesbezüglich  die  Begründung  des  Urtheils  des
Obersten  Landesgerichtes  in  Bd.  14  S.  790,  auf  welche
näher  hier  einzugehen  um  deswillen  nicht  nöthig  erscheint,
nachdem  die  fragliche  Entscheidung  in  diesen  Blättern
selbst  Bd.  59  S.  285  zum  Abdruck  gebracht  ist.  Zu
allem  Ueberfluß  hat  übrigens  der  bayerische  Gesetzgeber
selbst  die  Zulässigkeit  der  Mobiliarexecution  ausdrücklich
anerkannt.  Art.  110  der  Subh.-O.  bestimmt:  „Forderungen,
  für  welche  vor  der  Beschlagnahme  bewegliche
Zubehörungen  gepfändet  worden  sind,  werden  aus  den
hierauf  treffenden  Beträgen  berichtigt,  soweit  nicht
Hypothekgläubigern  ꝛc.  ein  Vorzugsrecht  zusteht.“

Diese  Bestimmung  hätte  keinen  Sinn,  wenn  nicht
als  Voraussetzung  die  Zulässigkeit  der  Pfändung  beweglicher
  Hypothekpertinenzen  angenommen  worden  wäre.
Auch  darauf  ist  noch  hinzuweisen,  daß  argumento  o
contrario  aus  §  40  Hyp.-Ges.,  worin  die  Veräußerung
unbeweglicher  Hypothekpertinenzen  dem  Hypothek-