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wendet worden sind. Hieher gehoͤren diejenigen,
welche zur Abfuͤhrung der dem Majorate
auferlegten feindlichen Kontributionen,
zur Herstellung noͤthiger, oder nuͤzlicher Gebaͤude,
zur Tilgung nothwendiger, die Substanz
des Majorats betreffenden Prozeßkosten,
aufgenommen worden sind.
§. 84. Fuͤr diese Schulden haftet jedoch
keineswegs die Substanz des Majerats,
sondern dieselben müssen in verhältnißmdssige
Fristen eingetheilt, von den
Majorats-Besszern jährlich, dech nur mitdem
dritten Theile der Normalrente
des Majorats abgeführt werden.
§. 85. Wenn bei einem Majorate
Witthume, Alimenten und privilegirte
Schulden (G. 83.) konkurriren;
so darf ihr Gesammt-Betrag zwei
Drittheile der Normalrente des Masorats,
d. i. zwey Tausend sechs Hundert
Sechs und Sechzig Gulden 40 kr. nicht
übersteigen, und dem Majorats-Besizer muß
in jedem Falle ein Drittheil dieser Rente
freibelassen werden. Jedoch darf bei dieser
den Masorats-Besizer ohnehin begünstigenden
Berechnung weder aus dem Titel eines
Kriegeschadens, noch eines anderen Unglückfalles
eine weitere Verminderung der für
die Witrwen, Alimentirte und Gläubiger
oben bestimmten Summe statt finden.
§. 30. Sollten die nach dem bisher
angezeigten Maaßstabe zum Mitbezug der
wei Drirtheile der Normalrente (G. 85)
berechrigten Wittwen, zu alimentirenden
Nachgebornen, und privilegirten Gläubiger
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über die verhältnißmässigen Antheile, oder
da, wo mehrere, oder neue Konkurrenten
auftreten, über die nöthige Abminderung
ihrer bereits genießenden Bezugsquoten sich
nicht gütlich vereinigen können; so haben
dieselben den gerichtlichen Ausspruch
zu erwarten.
II. Kapitel.
Rechte, und ##lichten der Majoraks-Besizer in
Hinsicht der Erhaltung der Majoratsgüter.
§. 87. Jedem Masorats-Bestzer liegt
die Pflicht ob, die Majoratsgüter aus den
Früchten des Masorats, und auf eigene
Kosten in gutem Srande zu erhalten, weßwegen
er hierauf den Fleiß eines jeden guten
Hausvaters zu verwenden, (die Culpa
leris zu prästiren) hat. 6
S. 88. Der Majorats-Besizer kann demnach
weder fuͤr sich, noch wegen der eigenen
Natur des gegenwaͤrtigen Majorats-Institutes,
selbst mit Einwilligung aller zur Masoratofolge
Berechtigten, das Majorat mit
einer bleibenden neuen Burde, Dienstbarkeit,
oder Hypothekschuld beladen. Für Gläubiger,
deren Darlehen erweislich zum Vortheile
des Masorats verwendet worden sind,
und zu deren Abführung das sonstige Vermögen
des Schuldners nicht mehr hinreichen
würde, hat bereits das gegenwärtige
Gesez (oben 60. 83—8) von selbst gesorgt.
G. 80. Zeigt sich bei einem Majorats=Besizer
eine dem Majorate verderbliche
Wirthschaft, oder eine ofsene Zuwiderhand-