Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wendet  worden  sind.  Hieher  gehoͤren  diejenigen,
  welche  zur  Abfuͤhrung  der  dem  Majorate
  auferlegten  feindlichen  Kontributionen,
zur  Herstellung  noͤthiger,  oder  nuͤzlicher  Gebaͤude,
  zur  Tilgung  nothwendiger,  die  Substanz
  des  Majorats  betreffenden  Prozeßkosten,
  aufgenommen  worden  sind.

§.  84.  Fuͤr  diese  Schulden  haftet  jedoch
  keineswegs  die  Substanz  des  Majerats,
  sondern  dieselben  müssen  in  verhältnißmdssige
  Fristen  eingetheilt,  von  den
Majorats-Besszern  jährlich,  dech  nur  mitdem
dritten  Theile  der  Normalrente
des  Majorats  abgeführt  werden.

§.  85.  Wenn  bei  einem  Majorate
Witthume,  Alimenten  und  privilegirte
  Schulden  (G.  83.)  konkurriren;
  so  darf  ihr  Gesammt-Betrag  zwei
Drittheile  der  Normalrente  des  Masorats,
  d.  i.  zwey  Tausend  sechs  Hundert
Sechs  und  Sechzig  Gulden  40  kr.  nicht
übersteigen,  und  dem  Majorats-Besizer  muß
in  jedem  Falle  ein  Drittheil  dieser  Rente
freibelassen  werden.  Jedoch  darf  bei  dieser
den  Masorats-Besizer  ohnehin  begünstigenden
  Berechnung  weder  aus  dem  Titel  eines
Kriegeschadens,  noch  eines  anderen  Unglückfalles
  eine  weitere  Verminderung  der  für
die  Witrwen,  Alimentirte  und  Gläubiger
oben  bestimmten  Summe  statt  finden.

§.  30.  Sollten  die  nach  dem  bisher
angezeigten  Maaßstabe  zum  Mitbezug  der
wei  Drirtheile  der  Normalrente  (G.  85)
berechrigten  Wittwen,  zu  alimentirenden
Nachgebornen,  und  privilegirten  Gläubiger

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über  die  verhältnißmässigen  Antheile,  oder
da,  wo  mehrere,  oder  neue  Konkurrenten
auftreten,  über  die  nöthige  Abminderung
ihrer  bereits  genießenden  Bezugsquoten  sich
nicht  gütlich  vereinigen  können;  so  haben
dieselben  den  gerichtlichen  Ausspruch
zu  erwarten.

II.  Kapitel.

Rechte,  und  ##lichten  der  Majoraks-Besizer  in
Hinsicht  der  Erhaltung  der  Majoratsgüter.

§.  87.  Jedem  Masorats-Bestzer  liegt
die  Pflicht  ob,  die  Majoratsgüter  aus  den
Früchten  des  Masorats,  und  auf  eigene
Kosten  in  gutem  Srande  zu  erhalten,  weßwegen
  er  hierauf  den  Fleiß  eines  jeden  guten
  Hausvaters  zu  verwenden,  (die  Culpa
leris  zu  prästiren)  hat.  6

S.  88.  Der  Majorats-Besizer  kann  demnach
  weder  fuͤr  sich,  noch  wegen  der  eigenen
Natur  des  gegenwaͤrtigen  Majorats-Institutes,
  selbst  mit  Einwilligung  aller  zur  Masoratofolge
  Berechtigten,  das  Majorat  mit
einer  bleibenden  neuen  Burde,  Dienstbarkeit,
  oder  Hypothekschuld  beladen.  Für  Gläubiger,
  deren  Darlehen  erweislich  zum  Vortheile
  des  Masorats  verwendet  worden  sind,
und  zu  deren  Abführung  das  sonstige  Vermögen
  des  Schuldners  nicht  mehr  hinreichen
  würde,  hat  bereits  das  gegenwärtige
Gesez  (oben  60.  83—8)  von  selbst  gesorgt.


G.  80.  Zeigt  sich  bei  einem  Majorats=Besizer
  eine  dem  Majorate  verderbliche

Wirthschaft,  oder  eine  ofsene  Zuwiderhand-