449 Koͤniglich-Baierisches 450
Regierungsblatt.
XVI. Stück. München, Samstag den 14. Maͤrz 1812.
Allgemeine Verordnung.
(Die Gleichstellung der Besteuerung und Aufhe-
bung der Eremrion im vormaligen Fürsten-
thume Salzburg betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben Uns uͤber den Bericht Unsers
General-Kommissariats und Unserer Finanz-
Direktion des Salzach-Kreises, die Gleich-
stellung der Besteuerung und Aufhebung der
Eremrion im vormaligen Fürstenthume Salz=
burg betreffend, durch Unsere Steuer= und
Domänen-Sektion ausführlichen Vortrag
erstatten lassen, und beschließen auf deren
Antrag, wie folgt:
I. Da mit der Konstitution des Koͤ-
nigreiches Steuerfreiheiten nicht mehr ver-
einbar sind, so sollen auch im ehemaligen
Fürstenthume Salzburg die bisher rücksicht-
lich der Besteuerung bestandenen Freiheiten,
Eremtionen und Privilegien, mit dem lau-
senden Etatsjahre anfangend, aufgehoben
und unwirksam seyn, und die bisher mehr
oder weniger gefreiten Staͤnde, Personen,
Koͤrperschaften, Stiftungen ꝛc. bis zum
Eintritte des allgemeinen Steuerprovisori—
ums, durch ein momentanes Steuerproviso-
rium zum verhaͤltnißmaͤßigen Beitrage an-
gehalten werden.
II. Die Grundlagen und Normen die-
ses momentanen Steuerprovisoriums sollen
das unterm 14. Jänner 1808 für Altbaiern
erlassene Haupt-Steuermandat, dann die un-
term lo. Mai 1808 erfolgte Leuteration
desselben seyn; und es sollen hiebei nur fol-
gende Modißikationen statt haben:
1) Die Fassionen der steuerbaren Reali=
tdten und Renten sind nicht nur nach
den dermaligen Rentamtsbezirken abzu-
theilen, sondern in den rentämtlichen
Abtheilungen sind die Realiccten und
NRenten auch nach den bereits formir-
ten Steuer-Distrikten auszuscheiden;
2) die Gewerbe sind nicht nach dem Ka-
pitals-Anschlage ihrer Erträgniß, son-
dern nach den bisherigen salzburgischen
Steuerregulativen zu belegen;
3) bei dem Anschlage der Küchen Vieh-
und anderer Naturaldienste, für welche
das Steuermandat vom #4. Jän-
ner 1808 keine Normalpreise enthäle,
ist der bei der lezten Steuer-Rektifikation
in Tirol zum Grunde gelegte Tartarif
zu berücksichtigen.
III. In Folge dessen haben alle Präla-
ten, Landleure, gefreite und ungefreite De-
zimanten, und überhaupt alle bisher mehr
oder weniger von der ordentlichen Besteue-
rung eximirten Personen und Körperschaf-
ten des ehemaligen Fürstenthums Salzburg
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