Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

449 Koͤniglich-Baierisches 450 
Regierungsblatt. 
XVI. Stück. München, Samstag den 14. Maͤrz 1812. 
Allgemeine Verordnung. 
(Die Gleichstellung der Besteuerung und Aufhe- 
bung der Eremrion im vormaligen Fürsten- 
thume Salzburg betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns uͤber den Bericht Unsers 
General-Kommissariats und Unserer Finanz- 
Direktion des Salzach-Kreises, die Gleich- 
stellung der Besteuerung und Aufhebung der 
Eremrion im vormaligen Fürstenthume Salz= 
burg betreffend, durch Unsere Steuer= und 
Domänen-Sektion ausführlichen Vortrag 
erstatten lassen, und beschließen auf deren 
Antrag, wie folgt: 
I. Da mit der Konstitution des Koͤ- 
nigreiches Steuerfreiheiten nicht mehr ver- 
einbar sind, so sollen auch im ehemaligen 
Fürstenthume Salzburg die bisher rücksicht- 
lich der Besteuerung bestandenen Freiheiten, 
Eremtionen und Privilegien, mit dem lau- 
senden Etatsjahre anfangend, aufgehoben 
und unwirksam seyn, und die bisher mehr 
oder weniger gefreiten Staͤnde, Personen, 
Koͤrperschaften, Stiftungen ꝛc. bis zum 
Eintritte des allgemeinen Steuerprovisori— 
ums, durch ein momentanes Steuerproviso- 
rium zum verhaͤltnißmaͤßigen Beitrage an- 
gehalten werden. 
II. Die Grundlagen und Normen die- 
ses momentanen Steuerprovisoriums sollen 
das unterm 14. Jänner 1808 für Altbaiern 
erlassene Haupt-Steuermandat, dann die un- 
term lo. Mai 1808 erfolgte Leuteration 
desselben seyn; und es sollen hiebei nur fol- 
gende Modißikationen statt haben: 
1) Die Fassionen der steuerbaren Reali= 
tdten und Renten sind nicht nur nach 
den dermaligen Rentamtsbezirken abzu- 
theilen, sondern in den rentämtlichen 
Abtheilungen sind die Realiccten und 
NRenten auch nach den bereits formir- 
ten Steuer-Distrikten auszuscheiden; 
2) die Gewerbe sind nicht nach dem Ka- 
pitals-Anschlage ihrer Erträgniß, son- 
dern nach den bisherigen salzburgischen 
Steuerregulativen zu belegen; 
3) bei dem Anschlage der Küchen Vieh- 
und anderer Naturaldienste, für welche 
das Steuermandat vom #4. Jän- 
ner 1808 keine Normalpreise enthäle, 
ist der bei der lezten Steuer-Rektifikation 
in Tirol zum Grunde gelegte Tartarif 
zu berücksichtigen. 
III. In Folge dessen haben alle Präla- 
ten, Landleure, gefreite und ungefreite De- 
zimanten, und überhaupt alle bisher mehr 
oder weniger von der ordentlichen Besteue- 
rung eximirten Personen und Körperschaf- 
ten des ehemaligen Fürstenthums Salzburg 
(33)
	        
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