Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

10  I.  Rechtsphilosophie  und  Universalrechtsgeschichte.

§  7.  Hegel  und  die  Späteren.

Die  Rechtsphilosophie  als  Wissenschaft  begründet  zu  haben,  nach  Uberwindung  der
Scholastik  und  des  Naturrechts,  ist  die  unsterbliche  Tat  Hegels;  er  war  seit  den  Zeiten  der
Scholastik  der  erste,  der  das  Recht  wieder  mit  der  Weltentwicklung  in  Verbindung  brachte  und
ihm  dadurch  einen  neuen,  unendlichen  Hintergrund  gab.  Diese  Tat  ist  um  so  erstaunlicher,
wenn  wir  die  Vorgänger  betrachten  und  namentlich  auch  Kant.  Kant  war  natürlich  infolge
  seines  Kritizismus  metaphysisch  haltlos,  und  seine  Weltanschauung  gab  ihm  keine  Grundlage,
  weder  für  Moral  noch  für  Recht.  Er  konnte  sich  deshalb  nur  ein  dürftiges  Nest  für  seine
Rechtsphilosophie  bauen  aus  dem  Uberrest  naturrechtlicher,  individualistischer  Anschauungen,
so  daß  er  zu  dem  Satze  geriet:  „Eine  jede  Handlung  ist  recht,  die  oder  nach  deren  Maxime  die
Freiheit  der  Willkür  eines  jeden  mit  jedermanns  Freiheit  nach  einem  allgemeinen  Gesetze  zusammen
  bestehen  kann.“

Wesentlich  ist  also,  daß  möglichst  die  Willkür  eines  jeden  gewahrt  wird,  und  die  gegenseitige
  Willensbeschränkung  ist  das  Recht,  —  eine  unwürdige  Ansicht,  die  noch  überboten  wird
durch  seine  empörende  Darstellung  von  der  Ehe,  die  darauf  abziele,  daß  der  eine  Ehegatte  dem
anderen  seine  Geschlechtsorgane  und  damit  seinen  ganzen  Körper  gewissermaßen  sachlich  überantworte.
  (Rechtslehre,  Einleitung  §  C;  I,  2,  §  25.)  Der  Kantsche  kategorische  Imperativ
aber  ist  nichts  anderes,  als  „die  im  einzelnen  nachklingende  Mahnung  der  sozialen  Gesamtheit"“
kraft  „des  Zusammenhangs  des  Einzelnen  mit  der  Menschheit  und  ihrem  jahrhundertelangen
Wirken“  1.

Auch  Fichte  bleibt  im  wesentlichen  Naturrechtler,  so  insbesondere,  was  seine  Lehre
vom  Staat  und  vom  staatlichen  Strafrecht  angeht,  während  er  sich  sonst  bedeutend  über  Kant
erhebt,  insbesondere  in  seiner  Charakteristik  der  Ehe  2.

Schelling  hat  durch  seine  Ausführungen  über  den  Volksgeist  und  vor  allem  durch  Begründung
  der  Identitätsphilosophie  der  Rechtsphilosophie  mächtig  vorgearbeitet  3.

Hegel  kann  im  Gegensatz  zu  Kant  auf  die  großen  Ergebnisse  der  Identitätsphilosophie
bauen;  ihm  ist  die  Weltentwicklung  das  Ewige,  und  aus  dieser  Entwicklung  entspringt  das  Recht.
Er  konstruiert  das  Recht  als  die  Idee  der  Freiheit  und  knüpft  damit  an  seine  ganze
metaphysische  Weltanschauung  an;  denn  wenn  der  Weltgedanke  sich  durch  Freiheit,  d.  h.  durch
freie  Einzelwesen,  zutage  ringt,  so  kann  er  dies  nur  tun  in  der  Art  des  Rechts:  das  Recht  ist
also  die  Art  und  Weise,  wie  das  große  Allgemeine  sich  durch  freie  Einzelwesen  seine  Entwicklung
schafft;  und  damit  ist  von  selbst  gegeben,  daß  das  Recht  ein  Ausfluß  des  Weltwesens  ist,  in  dem
wir  alle  sind  und  weben;  es  ist  also  der  große  Pantheismus  Hegels,  vergleichbar  dem  indischen
Pantheismus,  der  in  seinem  Rechtssystem  waltet  4.

Die  großen  Ideen  Hegels  allerdings  gingen  auf  ein  kleines  Geschlecht  über;  denn  geradezu
verwunderlich  ist  es,  wenn  schwache  Nachfolger,  z.  B.  Röder  (Grundzüge  des  Naturrechts,
2.  Aufl.  I,  S.  261),  sich  an  diesen  Sätzen  verkünsteln,  vergleichbar  einem  Lahmen,  der  sich  einen
Berg  hinauf  zwingen  möchte.  Er  meint,  die  sittliche  Freiheit  sei,  wenngleich  ein  Gut  des  Lebens,
weder  das  ganze  Gute  noch  das  Recht  selbst;  sie  sei  nur  die  Form,  nicht  der  Inhalt  des  vernunftgemäßen
  Lebens,  und  was  derartige  Bemerkungen  mehr  sind.  Der  großartige  Pantheismus
Hegels  und  die  Bedeutung,  welche  die  Idee  und  der  Kultus  der  Freiheit  in  der  Gestalt  der  Rechtsordnung
  in  seinem  Pantheismus  hat,  ist  diesen  Nachfolgern  verborgen  geblieben  .

Und  der  große  Satz:  was  wirklich  ist,  ist  auch  vernünftig,  den  Hegel
in  der  Einleitung  zu  seiner  Philosophie  des  Rechts  ausspricht,  dieser  vielgeschmähte,  viel-1

  Arch.  f.  Rechtsphil.  III  S.  168.

*  Bgl.  meine  Analyse  des  Fichteschen  Naturrechts  im  Arch.  f.  Rechtsphil.  III  S.  172.  Seine
Sittenlehre  zeigt  (insbesondere  was  die  Pflicht  der  Wahrhaftigkeit  betrifft)  große  Übertreibungen.
üÜbrigens  hat  sein  System  verschiedene  Wandelungen  durchgemacht,  auf  welche  hier  nicht  einzugehen
  ist,  vgl.  R  a  v  à,  Introduzione  allo  studio  della  filosofia  di  Fichte  (1910).

*  Bal.  über  ihn  Arch.  f.  Rechtsphil.  1  S.  487  f.

WB9gl.  meine  Arbeit:  Hegels  Rechtsphilosophie,  im  Archiv  f.  Rechtsphil.  V  S.  104.  BVgl.  auch
meine  Schrift  „Recht“  S.  7  f.  Eine  neue  vorzügliche  Ausgabe  der  Hegelschen  Rechtsphilosophie
ist  von  Georg  Lasson  (1911).

*  Treffend  hiergegen  Lasson,  System  der  Rechtsphil.  S.  271.