Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nicht begriffen haben; sondern dem Majo- 
rats-Besizer auch noch weiters eine Ver- 
wandlung der bisherigen Leib= und Freistifts- 
Güter in Erbrechtsgerechtigke.i#, oder 
auch eine ganz neue Erbrechts-Verleihung, 
dann die Ablösung der Grundren- 
ten unter der Bedingung gestatten, 
daß derselbe das für die Erbrechts-Verlei- 
hung, oder die Renten-Ablösung erhaltene 
Kapital dem Majorate zuschlage, und durch 
den Erwerb eines liegenden Eigenthums 
surrogire, welches dem Majorate einverleibt 
werden muß. 
. 102. Von gegenwärtiger Vergünsti- 
gung bleiben aber die zu den Masoraten 
gehèrigen Oekonomien, nebst den dazu 
gehèrigen Brauereien ausdrücklich, und 
dergestalt ausgeschlossen, daß dieselben we- 
der auf Leib= noch Erbrecht, sondern nur 
auf Zeitpacht gegeben werden dürfen, der 
aber die Dauer von neun Jahren nicht über- 
schreiten soll. 
III. Kapitel. 
Rechte und Pslichten der Majerats -Besizer in 
Cinsicht der Restitution der Majorats- 
güter. 
§. los. Jedem Majorats= Bestzer 
liegt die Pflicht ob, seinem Nachfolger das 
Masorat ohne irgend eine, aus seinem 
Verschulden herruhrende Schmelerung zu 
hinterlassen. 
§. ro#. Dem Masorats-Nachfolger 
haften demnach, neben dem ihm ohnehin 
gebuhrenden Revokationsrechte der ungültig 
veräusserten Majoratsstücke, bis er zu die- 
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sen Lezteren gelanget, die Allodialmasse, 
und die Erben seines Vorgängers; welche 
sowohl hiefür, als nach oben P. 87 für jede 
auf das Majorat Bezug habende Dflicht- 
versäumniß ihres Erblassers, und daraus 
entstehende Deteriorationen verantwortlich 
sind. 
G. ros. Hinsichrlich des Zuwachses, und 
der Verbesserungen der Substanz des Maso- 
rats; sowieder Theilung der hangenden und 
ausständigen Früchte treten, in soferne nicht 
hierüber besondere Dispositionen vorhanden 
sind, die Bestimmungen der bürgerlichen 
Rechte über die gegenseitigen Verhälrnisse 
des Eigenthümers und Ruznießers ein. 
. lob. Für den, den Allodialerben 
gebührenden Antheil bei der Früchte-Thei- 
lung, und den Ersaz der Meliorationen 
stehet aber denselben kein Rückbehaltungs- 
recht (Jus Uetentionis) an dem Majo= 
rate zu. 
Titel. 
Ven der Erbfolge in die Masorate. 
III. 
  
I. Abschnirc. 
Ven dem Erbfolgrechte. 
I. 107. Das Recht zur Erbfolge in das 
Majorat bedingt sich durch den Ruf des 
Konstituenten, verbunden mit der subjekti- 
ven Fähigkeit des Bernfenen. (G. 21.) 
I. ros. Mit dem Verluste dieser lez- 
ten Fähigkeit erlischt demnach zugleich bas 
Erbfolgrecht in die Masorate. 
I. 100. Der Verlust dieser Faͤhigkeit, oder
	        
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