Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
482 
Negierungsblatt. 
  
XVII. Stück. München, Mittwoch den r8. März 1872. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Steuer= Frei: Jahre von neu erbauten 
Wohngebäuden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben zwar durch Unser Edikt v. 13. 
Mai 1808 im Allgemeinen festgesezt, daß 
die für sch bestehenden und einer abgesonder- 
ven Einwerthung unterworsenen Wohngebäude 
der Haus= Steuer unterliegen sollen; allein, 
da über die Frage, mit welchem Zeitpunkte 
anfangend die Besteuerung der neu erbauten 
Häuser beginnen solle, oder wie viel Steuer- 
Frei, Jahre den neuen Wohngebäuden zu ge- 
statten seyen, noch nicht entschieden ist, so 
verordnen Wir hierüber, nach Vernehmung 
Unserer Seeuer= und Domainen= Sektion, 
wie folgt: 
J. 
Alle von Grund aus neu erbanten Haͤu- 
ser, welche fuͤr sich der Haus-Steuer unter- 
liegen, haben fuͤnf Frei--Jahre an ordentli- 
chen und ausserordentlichen Steuern zu ge- 
niessen. 
II. 
Die Frei: Jahre fangen von dem Zeit- 
punkte zu laufen an, in welchem die neuen 
Haäuser unter Dach gestellt sind. 
III. 
In Hinsicht jener Häuser, welche vor 
der Bekanntmachung gegenwärtiger Verord- 
nung erbauet worden sind, und durch beson- 
dere Entschliessungen der kompetenten Landes- 
Behörden eine grössere Zahl von Steuer" 
Frei: Jahren erhalren haben, hat es bei diesen 
srühern Bewilligungen zu verbleiben. 
München den 24. Jänner 1872. 
Max Josepyh. 
Graf von Montgelas. 
UAuf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
G. Geiger. 
(35)
	        
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