Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

(Die Ueberlassung des Gelaͤgers der Blerbraͤner aller Art selbst zum Branntweinbrennen ver- 
an die Branntweinbrenner betreffend.) 
Wir Marimilian Joseyb, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Es herrscht, nach der Uns gemachten An- 
jeige, noch in verschiedenen Theilen Unsers 
Königreiches der Zwang, daß die Bierbräuer 
sich der Benüzung ihrer Brdu= Abfälle zum 
Branntweinbrennen enthalten, und das Glatt- 
wasser, Taig und Geldger den Branntwein= 
brennern überlassen müssen. 
Da dieser Zwang mit der gegenwärtigen 
Verfassung der Bierbrduereien, welchen in 
Unserm allgemeinen Regulativ zur Berechnung 
des Biersazes vom as. April 1811 Art. 4. 
auch die Rebennuzungen am Bier-Geläger, 
bei Bestimmung des Bier-Preises in An- 
rechnung gebracht werden, unvereinbarlich ist, 
und es überhaupt zu den wesentlichen Rechten 
eines Fabrikanten gehört, die Materialien 
und Nebenabfälle seiner Fabrike auf alle Art 
benüzen und veredeln zu dürfen, da anderer 
Seics durch Unsere Verordnung vom 71. 
Februar 1807 (Regierungsblatr Seite 297) 
den Branntweinbrennern, welche aus Bier- 
Gelaͤger Branntwein erzeugt haben, die un- 
eingeschränkte Befugnitz bewilligt worden ist, 
aus allen Gattungen von Fruͤchten und Ge- 
traide Branntwein brenuen zu duͤrfen, so 
daß sie nun in der Wahl des Brennstofs volle 
Freiheit besizen; so heben Wie das der Na- 
tional-Industrie schädliche Bannrecht der 
Ueberlassung des Bier Gelgers an die 
Branntweinbrenner hiemir allgemein auf, und 
gestamen den Bierbräuern ihre Brau, Abfälle 
wenden zu dürfen. 
Wir lassen dieses zur allgemeinen Nach- 
achtung durch das Regierungeblatt bekannt 
machen. 
München den 13. März 1812. 
Mar Josepb. 
Graf von Monrgelac. 
Auf kbniglichen allerböchsten Befehl 
der General Sekretär 
F. Kobell. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die Personal-Ernennungen für die Stadtgerichte 
zu Baireuth und Erlangen betresfend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Zu Besezung der durch Unsere Entschlie- 
ßungen vom 6. Jänner dieses Jahres (Re- 
gierungsblatt Seite 17#2.— 181) ausgesproche- 
nen Stadtgerichte zu Baireuth und Erlangen 
ernennen Wir hiemit nachstehendes Personale 
theils definitiv, theils provisorisch, nach der 
in der Benennungs-Tabelle enthaltenen Vor- 
merkung. 
Uebrigens wollen Wir, daß die nicht im 
Orte befindlichen Mitglieder dieser zwei Justiz- 
Behörden unverzüglich der ihnen hiemit ange- 
wiesenen Bestimmung folgen. 
München den 13. März 1812. 
Mar Jose ph. 
Graf Reigersberg. 
Uuf kdulglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer.
	        
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