(Die Ueberlassung des Gelaͤgers der Blerbraͤner aller Art selbst zum Branntweinbrennen ver-
an die Branntweinbrenner betreffend.)
Wir Marimilian Joseyb,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Es herrscht, nach der Uns gemachten An-
jeige, noch in verschiedenen Theilen Unsers
Königreiches der Zwang, daß die Bierbräuer
sich der Benüzung ihrer Brdu= Abfälle zum
Branntweinbrennen enthalten, und das Glatt-
wasser, Taig und Geldger den Branntwein=
brennern überlassen müssen.
Da dieser Zwang mit der gegenwärtigen
Verfassung der Bierbrduereien, welchen in
Unserm allgemeinen Regulativ zur Berechnung
des Biersazes vom as. April 1811 Art. 4.
auch die Rebennuzungen am Bier-Geläger,
bei Bestimmung des Bier-Preises in An-
rechnung gebracht werden, unvereinbarlich ist,
und es überhaupt zu den wesentlichen Rechten
eines Fabrikanten gehört, die Materialien
und Nebenabfälle seiner Fabrike auf alle Art
benüzen und veredeln zu dürfen, da anderer
Seics durch Unsere Verordnung vom 71.
Februar 1807 (Regierungsblatr Seite 297)
den Branntweinbrennern, welche aus Bier-
Gelaͤger Branntwein erzeugt haben, die un-
eingeschränkte Befugnitz bewilligt worden ist,
aus allen Gattungen von Fruͤchten und Ge-
traide Branntwein brenuen zu duͤrfen, so
daß sie nun in der Wahl des Brennstofs volle
Freiheit besizen; so heben Wie das der Na-
tional-Industrie schädliche Bannrecht der
Ueberlassung des Bier Gelgers an die
Branntweinbrenner hiemir allgemein auf, und
gestamen den Bierbräuern ihre Brau, Abfälle
wenden zu dürfen.
Wir lassen dieses zur allgemeinen Nach-
achtung durch das Regierungeblatt bekannt
machen.
München den 13. März 1812.
Mar Josepb.
Graf von Monrgelac.
Auf kbniglichen allerböchsten Befehl
der General Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Personal-Ernennungen für die Stadtgerichte
zu Baireuth und Erlangen betresfend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Zu Besezung der durch Unsere Entschlie-
ßungen vom 6. Jänner dieses Jahres (Re-
gierungsblatt Seite 17#2.— 181) ausgesproche-
nen Stadtgerichte zu Baireuth und Erlangen
ernennen Wir hiemit nachstehendes Personale
theils definitiv, theils provisorisch, nach der
in der Benennungs-Tabelle enthaltenen Vor-
merkung.
Uebrigens wollen Wir, daß die nicht im
Orte befindlichen Mitglieder dieser zwei Justiz-
Behörden unverzüglich der ihnen hiemit ange-
wiesenen Bestimmung folgen.
München den 13. März 1812.
Mar Jose ph.
Graf Reigersberg.
Uuf kdulglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.