Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 25. Maͤrz 1812. 
  
Allgemelne Verordnung. 
  
(Das Benehmen der Gerichts-Stellen mit den 
Polizei-Behörden bei Enrdeckung von Ban- 
den betreffend.) 
Wir Maximtklian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Dani im Falle entdeckter Banden von 
Verbrechern die gerichtlichen und polizeili- 
chen Vorkehrungen gleichen Schritt halten, 
und zum gemeinschaftlichen Zwecke zusammen= 
wirken können, wird sämtlichen Gerichts- 
Stellen hiemit ernstlichst anbefohlen, sich in 
oberwähnten Fällen mit den betreffenden Po- 
lizei-Stellen unverzüglich in Benehmen zu 
sezen, und lezteren die Signalements der 
von schon eingebrachten Verbrechern angege- 
benen Mieschuldigen, wie auch alle sonstigen 
Behelfe und Notizen sogleich mitzutheilen, 
damit auch von Seiten der Polizei-BehbSr- 
den das Geeignete verfügt werden könne. 
München den 15. März 1812. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Uniform der Chirurgen bei der National- 
Garde III. Klasse betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da die bei Unserer National-Garde 
III. Klasse augestellten Chirurgen, von wel- 
chen mehrere sich im Laufe der vergangenen 
Feldzüge durch eine eifrige Besorgung der 
verwundeten und kranken Soldaten so vor- 
theilhaft ausgezeichnet haben, allerunterthä- 
nigst bitten, daß den Regiments-Batail- 
lons= und Unterchirurgen eine mehrere Uni- 
forms= Auqzeichnung allergnädigst bewilliget 
werden möchte; so haben Wir für billig er- 
achtet, denselben zu willfahren, und jene 
Uniforms-Dekorationen am zweckmäßigsten 
gefunden, welche sich vom Uniforms= Sy- 
steme Unserer National:= Garde überhaupt 
am wenigsten enefernen. 
Wir verordnen und beschließen daher 
hiermit, wie folgt: 
1) Die Regimenes-Chirurgen tragen ganz 
die Uniform der Regiments= Quartier= 
meister und Regiments-Auditeurs mit 
dem Epaulette und Contre-Epaulette, 
(38)
	        
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