53
freien Disposition, und (in so ferne er hievon
keinen Gebrauch macht) tritt nach seinem
Ableben die gemeine Intestat-Erbfolge ein.
§. 126. Ist aber das Masorat im
Ganzen oder zum Theil, unter dem Vorbehalte
des Rückfalles, von Uns selbst dotrt
worden, so fällt dasselbe, oder der aus
Unserer Dotation herrührende Theil zu Unserer
weiteren Disposttion zurück.
F. 127. Erfolgt endlich die Auflösung
des Masorats mir Unserer Bewilligung aus
dem gemeinschaftlichen Einverständnisse, aller
zu der Majorats= Folge Berechtigten, so
werden die rechtlichen Folgen derselben durch
die in der hierüber verfaßten Urkunde festgesezten
Bedingungen bestimme; wobei es
sich von selbst versteht, daß die Rechte
dritter Betheiligter ungekränkt belassen
werden müssen.
K. 128. Jede Majorats-Auflösung soll
Unserm Justiz-Ministerium angezeigt werden,
damit dieselbe durch die in Masorats-Sachen
angeordnete geheime Raths-Kommission
geprüft, und nach Unserer ersolgten
Genehmigung, die Bekanntmachung
durch das Regierungsblatt, so wie die
Löschung in der Matrikel veranlasset werde.
Allgemeine Bestimmung.
S. 120. Wenn übrigens seit dem 14.
September 1gos in den damaligen Gebietstheilen
Unseres Reiches bereits Rechtsverhälenisse
zwischen Familiengliedern, oder
mit Gläubigern, oder mit andern Dritten
durch Vergleiche, richterliche rechtskräftige
54
Spruͤche, oder andere rechtsguͤltige Handlu
igen festgesezt worden, so soll es bei
denselben, wenn sie auch dem gegenwäriigen
Edikte entgegen wären, sein unabanderliches
Verbleiben haben.
München den 22. Dezember 1811.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär.
Baumüller.
Beilage Zif. 1.
Fassions-= Instruktion
nach
welcher bei Konstituirung eines
Masjorats die für dasselbe auszuweisenden
Renten angesezet
werden müssen.
Bei jedem Naturalempfang vom
Gerreide (es mag derselbe in Gilten, Zehenten,
oder anderen solchen Reichnissen bestehen)
darf der Preis nicht höher, als wie
folgt, angesezt werden.
Nämlich das Münchner Schüffel:
a) Weizen und Kern 3 fl.
b) Korn oder Roggen 5
c) Gersttt...5
d) Haber 4=)
Erbsen 8-Anmerkung.
I. Drei Schäffel unausgehülseter Spelz
oder Fesen werden für ein Schäffel
Kern oder Weizen gerechnet.
(4°)