Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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freien  Disposition,  und  (in  so  ferne  er  hievon
  keinen  Gebrauch  macht)  tritt  nach  seinem
Ableben  die  gemeine  Intestat-Erbfolge  ein.

§.  126.  Ist  aber  das  Masorat  im
Ganzen  oder  zum  Theil,  unter  dem  Vorbehalte
  des  Rückfalles,  von  Uns  selbst  dotrt
  worden,  so  fällt  dasselbe,  oder  der  aus
Unserer  Dotation  herrührende  Theil  zu  Unserer
  weiteren  Disposttion  zurück.

F.  127.  Erfolgt  endlich  die  Auflösung
des  Masorats  mir  Unserer  Bewilligung  aus
dem  gemeinschaftlichen  Einverständnisse,  aller
zu  der  Majorats=  Folge  Berechtigten,  so
werden  die  rechtlichen  Folgen  derselben  durch
die  in  der  hierüber  verfaßten  Urkunde  festgesezten
  Bedingungen  bestimme;  wobei  es
sich  von  selbst  versteht,  daß  die  Rechte
dritter  Betheiligter  ungekränkt  belassen
  werden  müssen.

K.  128.  Jede  Majorats-Auflösung  soll
Unserm  Justiz-Ministerium  angezeigt  werden,
  damit  dieselbe  durch  die  in  Masorats-Sachen
  angeordnete  geheime  Raths-Kommission
  geprüft,  und  nach  Unserer  ersolgten
  Genehmigung,  die  Bekanntmachung
durch  das  Regierungsblatt,  so  wie  die
Löschung  in  der  Matrikel  veranlasset  werde.

Allgemeine  Bestimmung.

S.  120.  Wenn  übrigens  seit  dem  14.
September  1gos  in  den  damaligen  Gebietstheilen
  Unseres  Reiches  bereits  Rechtsverhälenisse
  zwischen  Familiengliedern,  oder
mit  Gläubigern,  oder  mit  andern  Dritten
durch  Vergleiche,  richterliche  rechtskräftige

 

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Spruͤche,  oder  andere  rechtsguͤltige  Handlu

  igen  festgesezt  worden,  so  soll  es  bei

denselben,  wenn  sie  auch  dem  gegenwäriigen

  Edikte  entgegen  wären,  sein  unabanderliches
  Verbleiben  haben.

München  den  22.  Dezember  1811.
Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhbchsten  Befehl
der  General-Sekretär.
Baumüller.

 

Beilage  Zif.  1.
Fassions-=  Instruktion
nach
welcher  bei  Konstituirung  eines
Masjorats  die  für  dasselbe  auszuweisenden
  Renten  angesezet
werden  müssen.

Bei  jedem  Naturalempfang  vom
Gerreide  (es  mag  derselbe  in  Gilten,  Zehenten,
  oder  anderen  solchen  Reichnissen  bestehen)
  darf  der  Preis  nicht  höher,  als  wie
folgt,  angesezt  werden.

Nämlich  das  Münchner  Schüffel:

a)  Weizen  und  Kern  3  fl.
b)  Korn  oder  Roggen  5
c)  Gersttt...5
d)  Haber  4=)
  Erbsen  8-Anmerkung.


I.  Drei  Schäffel  unausgehülseter  Spelz
oder  Fesen  werden  für  ein  Schäffel
Kern  oder  Weizen  gerechnet.

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