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Demjenigen Theile der Akten, welche von
Unsern General-Kreiskommissären eingesen-
det werden, ist das von beiden abgeordneten
NRäthen unterfertigte Prüfungs-Protokoll, und
eine alphaberische Liste der Konkurrenten, mit
Bemerkung ihres Geburksortes, ihres Alters,
ihrer Religion, der Zeit ihrer vollendeten Sen-
dien und Praxis, dann mit sämtlichen Ori-
ginal: Belegen, worauf ihre Admission zum
Konkurse begründet worden ist, beizufügen.
IX.
Bei der Zenfur und Klassisikation sollen
sechs Noten und Klassen angenommen werden.
Diejenigen Kandidaten, welche sich in die
ste Klasse reihen, werden zu einer weitern
Prüfung verwiesen; diejenigen hingegen,
welche in die Ste Klasse fallen, ganz resicirt.
Das Gutachten über das Resultat der
Präfung jedes einzelnen Kandidaten ist mir
bestimmten Worten auszudrücken, und überall
zu bemerken: in welchen Fächern und Gegen-
ständen er sich vorzüglich empfehle, oder zu-
rückstehe : wie die Beurtheilungskraft, Dar-
stellungsgabe, Styl, und Rechtschreibung be-
schaffen seyen? Auch den nachgewiesenen
praktischen Kenntnissen, und den Zeugnissen
über Studien, Fleih und Sitten ist die gehö-
rtige Rücksicht zu widmen. Zur Darstellung
des allgemeinen Resultats der Prüfungs, Re-
vision und um die Folgenreihe anzugeben, in
welche die Kandidaten jeder Klasse gestellt zu
werden verdienen, sollen die in Un serer mehr-
mals angeführten Verordnung vom 20. Sept-
tember 1809. Tir. IV. 9. :7 und folgende
enthaltenen Vorschriften benüzt werden.
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Bei der vorzuͤglichen Wichtigkeit der
praktischen Ausarbeitungen, sollen diesel-
ben bei der Komputation eben so hoch, wie
fünf Fragen angeschlagen werden.
Dem gemeinsamen Haupt-Resultate un-
beschadet, sind wie bisher so auch in Zukunfe,
die Qualifikationsnoten für die Justiz= und Ad-
ministrariv, Gegenstände abgesondert zu ent-
werfen und auszusprechen.
Die Prüfungs= Akten werden von dem
Vorstande der Zentral-Prüfungs-Kommis-
sion, je nach den verschiedenen Fächern, an
die abgeordneten Kommissäre zum Gutach-
ten vertheilt; die Bestimmung der endlichen
Qualisikationsnoten aber, und die Klassifika-
tion der Kandidaten wird in kollegialen Si-
zungen durch Stimmenmehrheit entschieden.
Ueber diese Sizungen ist ein Protokoll abzu-
halten, die sich allenfalls ergebende Verschie-
denheit der Meinungen mit ihren Gründen
einzutragen, und das Ganze mit einer detaillir-
ten Klassifikationstabelle Unsern Ministerien
des Innern und der Justiz zur Genehmigung
und weiteren Verfügung vorzulegen, damit
die Resultate theils in den Dienst-Qualifika=
tionsbüchern vorgemerkt, theils den General=
Kreiskommissariaten und Appellationsgerich-
ten, zur Eröfnung an die Kandidaten und
zur Ausstellung der geeigneten Prüfungs-
zeugnisse, mitgetheilt werden.
XlI.
Wir werden auch fernerhin bei allen neuen
Ernennungen zu solchen öffentlichen Dienstes-
Srellen in den Fächern der Rechrepflege und