Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der innern Verwaltung, bei welchen die 
Vollendung akademischer Studien geseglich 
nothwendig ist, auf die durch die Prüfungs- 
Revisionen ausgemittelten Qualißkarionsnoten 
die erste und vorzüglichste Rücksicht nehmen 
lassen. 
Zugleich bestimmen Wie das Verhältniß 
wischen den Kandidaten früherer und späterer 
Konkurse, in Bezug auf die Reihenfolge, nach 
welcher sie zum Einrücken in den wirklichen 
Dienst vorzuschlagen sind, dahin: daß die 
dießfallsige Priorität in der Regel vor Allem 
durch den Vorrang der Klasse, dann aber 
in einer und derselben Klasse, durch die Zeit 
der Prüfung entschieden werden foll. 
XII. 
Wir versehen Uns zwar allerdings, daß 
die Adspiranten zum Staatedienste auch nach 
erstandenem Konkurse bis zur Zeit ihrer An- 
stellung, sich von selbst ihre weitere Ausbil- 
dung, und ein ihrem Berufe angemessenes 
Betragen angemessen seyn lassen. Um 
Uns jedoch hierüber die erfoderliche nadhere 
Ueberzeugung zu verschaffen, befehlen Wir, 
daß bei der Einsendung der jährlichen Berichte 
und Tabellen über die Qualistkation der im 
Dienste des Staates angestellten und verwen- 
deten Individuen, auch die bei den verschie- 
denen Stellen und Aemtern in Praxi stehenden 
geprüsten Adspiranten, mit Bemerkung der 
Zeit ihrer erstandenen Prüfung und des Orcec 
derselben, verzeichnet, und karakterisirt, auch 
diese Verzeichnisse an Unsere geheime Ministe- 
rien des Innern und der Justiz zum sachdtens 
lichen Gebrauche mit vorgelegt werden sollen. 
  
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Ueberdieß wird hiermit jeder um Anstel- 
lung supplizirende Kandidat verbindlich ge- 
macht, zugleich mit seinem Gesuche, und bis 
zur wirklichen Anstellung jährlich ein Zeugniß 
einzureichen, daß, und wie er sich seit der 
bestandenen Konkursprüfung in seinem Fache 
nüzlich beschafeiget habe. 
München den 21. März 18123. 
Max Joseph. 
Graf v. Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf kbuiglichen allerhbchsien Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die in fremden Diensien befindlichen Baiern 
betrefsend) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden Uns durch verschtedene Zwei- 
fel, welche sich bei der Vollziehung der Art. 
XXIX, XXX und KXXI. Unseres Edikts 
vom 6. Jänner lI. J. ) in Bezug auf die in 
fremden Diensten befindlichen Baiern ergeben 
haben, bewogen, zu verordnen wie folgt: 
1I.) Alle in ausländischen Hof-Staats= oder 
Militär-Diensten befindlichen Baiern sind 
gehalten, binnen Jahresfrist, bei Verlust 
aller bürgerlichen Rechte, und sonach auch 
ihres gegenwärtigen und zukünftigen Ver- 
mögens, nach Unserm Edikte vom a9. Au- 
gust 180. über die Konfiskationen, Un- 
sere Bewilligung in ausländischen Diensten 
zu bleiben, soweit sie solche nicht schon 
srüher erhalten haben, zu erholen. 
a.) Hierunter sind alle diesenigen begriffen, 
)Negierungsblatt S. 219. und folgende.
	        
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