Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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naͤmlichen Anspruch in den (Titel 7. Art. 
94.) bezeichneten drei Faͤllen auf die Ent- 
lassung, sie dürfen auch, jedoch unrer Be- 
ebachtung der deofalls vorgeschriebenen Be- 
dingungen, einen Ersazmann in der Folge 
einstellen, wenn solche Umstände nachgewie- 
sen werden, aus welchen sie vor der frei- 
willigen Anwerbung denselben hätten 
einstellen können. 
Art. 14. Der freiwillig Zugehende 
hat eben so, wie der eingereihte Konskri= 
birte in den durch die desfalls bestehenden 
Reglements bestimmten Fällen Anspruch auf 
Pension. 
Art. 15. Wenn sich solche Individuen 
anwerben lassen, welche gebildet, und von 
guter Erziehung sind, und dem Dienste durch 
ihre Eigenschaften besonders enesprechen, so 
soll auf ihre weitere Beförderung die geeig- 
nete Rücksicht genommen werden. 
3Zweiter Titel. 
Von der Konskribirung, 
I. Abschnitt. 
Ven dem Konskriptions-Alter. 
Art. 16. Die Militär= Konskription er- 
steeckesich über alleledige Baiern vom 
vollendeten loten bis zum zurück- 
3gelegten azten Jahre ihres Alrers. 
Jeder Baier also, welcher am r. Jän- 
ner eines jeden Jahres sein neunzehntes 
Jahr zurücklegt, rritt dadurch unmittelbar 
in die Jahre der Militärpflichtigkeit, und 
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kann während dieser vier Jahre in der Re- 
gel von der Militärpflichtigkeit nicht befreit 
werden. 
Art. 17. Dle Kenskribirten theilen sich 
nach ihrem Alter in vier Klassen, so, daß 
die Jünglinge vom zwanzigsten Altersjahre 
die erste — die vom ein und zwanzigsten die 
zweite — die vom zwei und zwanzigsten die 
dritte — und die vomn drei und zwanzigsten 
die vierte Klasse bilden. 
Art. 18. Die Militärpflichtigen von der 
zum Dienste aufgerufenen Alcersklasse im 
ganzen Königreiche bilden überhaupt die ei- 
genrliche Masse zur Ergänzung oder nöthig 
werdenden Verstärkung der aktiven Armee, 
so, daß die Jünglinge ohne Rücksicht auf 
die Kreise, woraus sie gestelle wurden, in 
die verschiedenen Regimenter oder Batail- 
lons der Aemee einverleibt werden können. 
Art. 10. Damit das Alter der Militär= 
pflichtigen durchgehends richtig hergestell 
werde, werden die sämtlichen Pfarreien 
hiemit beauftrage, in Allem, was sich auf 
die Herstellung und Bezeichnung des Alters 
der einzuschreibenden Jünglinge bezieht, den 
Konskriptions-Behörden die genaueste und 
schleunigste Auskunft mitzutheilen. 
II. Absch nitt. 
Von den Konskriptions-disten. 
Art. 20. In den Konfkriptions, bisten 
müssen von jener Klasse, welche zum Mili- 
tärdienste aufgerufen wird, alle jungen Leute, 
welche gemäß ihrem Alter zu derselben gehö- 
ren, folglich von der ersten Klasse diejeni- 
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