Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

592 
gen, welche am ersten Jänner des betreffen- 
den Jahres das neunzehnte Jahr zurückze- 
legt haben, und in dem Konskeiptions-Be- 
zirke geboren sind, oder darin ihren gesez- 
lichen Wohnsiz haben, ohne allen Unter- 
schied eingeschrieben werden. 
Diese Listen sollen alle gegenwärtige und 
abwesende Militärpflichtige von demselben 
Alter, ja selbst diesenigen enthalten, welche 
sich in einem Irrenhause, Straf oder Ar- 
beitshause, oder für den Augenblsck im Ge- 
sAngnisse befinden. Es ändert hieran nichts, 
ob sie ledig, Wittwer, schon verheurathet, 
oder mit eigenen Gütern ansässig sind, ob 
sie einen Grund zur definitiven, oder vor- 
läusigen Befreiung von der Einreihung ha- 
ben, oder wie immer berechtigt seyn mögen, 
einen Anspruch auf die Zurückstellung an 
das Ende der Reserve zu machen. Kein 
Verhaͤltniß, dasselbe sey nun, welches es 
auch immer wolle, kann von der Einschrei- 
bung in diese Konfkriptions-Listen befreien. 
Art. 31. Die Witewer, welche kinder- 
los und nicht mit Gütern oder Gewerben 
ansässig sind, auch sonst keinen gültigen Be- 
freiungsgrund für sich anführen können, un- 
terliegen wie alle übrigen Konskribirten der 
Militärpflichtigkeit, und sollen wie diese be- 
handelt werden. 
Art. 22. Bei den im Straf; oder Ar- 
beitshause verhafteten Konskribirten muß die- 
ser Umstand ihren Namen gegenüber in den 
RKonskriptions= Listen lediglich bemerkt, und 
  
b600 
selche Straͤflinge sollen als unwuͤrdig unter 
der Zahl der Militärpflichtigen zu siehen 
aus den Lesten ausgestrichen werden. 
Art. 23. Wenn ein Militärpflichtiger, 
welcher zur Kenskriptionszeit seiner Klasse 
im Gefängnisse sizt, und noch dem Prozesse 
unterliegt, wegen seiner Größe und übrigen 
körperlichen Beschaffestheit diensttauglich be- 
sunden worden ist, und wenn ihn das Leos 
zur wirklichen Einreihung getroffen hat, so 
muß vorerst die möglichst zu beschleunigende 
Aburtheilung desselben abgewartet, indessen 
das zur Einreihung bestimmte Kontingent 
in jedem Falle vollzählig gestellt werden. 
Wird derselbe durch das Erkenntniß zu einer 
solchen Strase, wodurch er nicht mehr in 
das Militär eingereiht werden darf, ver- 
urtheilt, so ist er eben so wie in dem 
vorstehenden Artikel zu behandeln; — wird 
er aber nur mit einer ganz leichten und un- 
bedeutenden Beahndung belegt, oder nicht als 
schuldig erklärt, so soll er gleich an das Mili- 
tär abgegeben werden; er ist aber dem Kon- 
skriptions : Bezirke zu Gutem zu rechnen. 
Wenn er schon zur Zeit, in welcher das 
Loosen geschieht, aus dem Gefängnisse ent- 
lassen ist, so muß er ohne weiters selbst 
mitloosen. 
Art. 24. Der Tag, welcher zur Ver- 
sertigung oder zur Berichtigung der 
Konskribirungs-Listen bestimme ist, soll oͤf 
fentlich bekannt gemacht werden. Kein Seand 
und kein Verhältniß kann die Militärpflich,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.