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gen, welche am ersten Jänner des betreffen-
den Jahres das neunzehnte Jahr zurückze-
legt haben, und in dem Konskeiptions-Be-
zirke geboren sind, oder darin ihren gesez-
lichen Wohnsiz haben, ohne allen Unter-
schied eingeschrieben werden.
Diese Listen sollen alle gegenwärtige und
abwesende Militärpflichtige von demselben
Alter, ja selbst diesenigen enthalten, welche
sich in einem Irrenhause, Straf oder Ar-
beitshause, oder für den Augenblsck im Ge-
sAngnisse befinden. Es ändert hieran nichts,
ob sie ledig, Wittwer, schon verheurathet,
oder mit eigenen Gütern ansässig sind, ob
sie einen Grund zur definitiven, oder vor-
läusigen Befreiung von der Einreihung ha-
ben, oder wie immer berechtigt seyn mögen,
einen Anspruch auf die Zurückstellung an
das Ende der Reserve zu machen. Kein
Verhaͤltniß, dasselbe sey nun, welches es
auch immer wolle, kann von der Einschrei-
bung in diese Konfkriptions-Listen befreien.
Art. 31. Die Witewer, welche kinder-
los und nicht mit Gütern oder Gewerben
ansässig sind, auch sonst keinen gültigen Be-
freiungsgrund für sich anführen können, un-
terliegen wie alle übrigen Konskribirten der
Militärpflichtigkeit, und sollen wie diese be-
handelt werden.
Art. 22. Bei den im Straf; oder Ar-
beitshause verhafteten Konskribirten muß die-
ser Umstand ihren Namen gegenüber in den
RKonskriptions= Listen lediglich bemerkt, und
b600
selche Straͤflinge sollen als unwuͤrdig unter
der Zahl der Militärpflichtigen zu siehen
aus den Lesten ausgestrichen werden.
Art. 23. Wenn ein Militärpflichtiger,
welcher zur Kenskriptionszeit seiner Klasse
im Gefängnisse sizt, und noch dem Prozesse
unterliegt, wegen seiner Größe und übrigen
körperlichen Beschaffestheit diensttauglich be-
sunden worden ist, und wenn ihn das Leos
zur wirklichen Einreihung getroffen hat, so
muß vorerst die möglichst zu beschleunigende
Aburtheilung desselben abgewartet, indessen
das zur Einreihung bestimmte Kontingent
in jedem Falle vollzählig gestellt werden.
Wird derselbe durch das Erkenntniß zu einer
solchen Strase, wodurch er nicht mehr in
das Militär eingereiht werden darf, ver-
urtheilt, so ist er eben so wie in dem
vorstehenden Artikel zu behandeln; — wird
er aber nur mit einer ganz leichten und un-
bedeutenden Beahndung belegt, oder nicht als
schuldig erklärt, so soll er gleich an das Mili-
tär abgegeben werden; er ist aber dem Kon-
skriptions : Bezirke zu Gutem zu rechnen.
Wenn er schon zur Zeit, in welcher das
Loosen geschieht, aus dem Gefängnisse ent-
lassen ist, so muß er ohne weiters selbst
mitloosen.
Art. 24. Der Tag, welcher zur Ver-
sertigung oder zur Berichtigung der
Konskribirungs-Listen bestimme ist, soll oͤf
fentlich bekannt gemacht werden. Kein Seand
und kein Verhältniß kann die Militärpflich,