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tigen, ihre Eltern oder Vormünder befreien,
sich auf die im Konskriptionsgeschäfte un-
mittelbar an dieselben von den Konskriptions=
Behörden ergangene Bekannemachung und
Vorladung bei der Verfertigung oder Be-
richtigung der Konskriptions-isten gehörig
zu stellen, oder dazu einen Dritten zu be-
auftragen.
Art. as. Obgleich die Elrern oder Vor-
münder zur Einschreibung der Milttärpflich-
tigen in die Konskriptions-Liste förmlich vor-
geladen werden sollen, so schließt dieses den-
noch die Pflicht nicht aus, daß sich jeder
Milicärpflichtige, welcher vermög seines
Alters in der aufgerufenen Klasse begriffen
ist, selbst stellen müsse, um sich einschrei-
ben zu lassen. Wäre ein Militärpflichtiger
in den Konskriptions-isten ausgelassen wor-
den, und hätte sich dieser absichtlich nicht
gehörig gemeldet, damit die übersehene oder
vergessene Einschreibung erganzt werde, so
muß derselbe, wenn sich dieser Umstand noch
vor der Aushebung entdecke, von Amtswe-
gen eingeschrieben und als ein solcher in
den bisten bezeichnet werden, welcher des
Rechtes mitzuloosen verlustig ge-
worden, und zuerst ohne weiters
einzureihen ist.
Entdeckt sich dieser Umstand dann erst,
wann die zur Einreihung bestimmte Mann-
schaft schon an das Militär abgegeben ist,
so muß er ebenfalls gleich in das Militär
bo:
einverleibt werden. Er wird aber dem Kon-
skriptions-Bezirke zu Gutem gerechner.
Art. 26. Jeder Militärpflichtige, wel-
cher es vernachläßigen, oder sich weigern
würde, entweder selbst bei der Verfertigung
oder Berichtigung der Konskriptions= bisten
zu erscheinen, um sich einschreiben zu las-
sen, und die erfoderliche Auskunft und ver-
langte Aufklärung abzugeben, oder an dessen
Scatt weder die Eltern, Vermünder noch
ein hiezu bevollmächtigter Verwandter oder
Freund erscheint, wird von Amtswegen in
die biste eingetragen. Derselbe verliert da-
durch, wenn er tauglich zu Militärdiensten
ist, nicht allein allen Anspruch auf
die Einstellung eines andern Man-
nes, sondern auch das Recht mit den
übrigen Konskribirten zu loosen, und wird
in der Liste als ein solcher bezeichnet, wel-
cher zuerst einzureihen ist.
Art. 27. Jeder Militärpflichtige, wenn
er auch schon die Erlaubniß erhalten har,
sich ausser seinen Konskriptions-Bezirk zu
begeben, muß dennoch selbst Sorge tragen,
nicht nur Jemanden der ihn vertritt, zu be-
auftragen, sondern daß auch durch denselben
die gesezlich gegründeten Ursachen seiner Ab-
wesenheit zur Zeit der Verfertigung oder Be-
richtigung der Konskribirungs-Listen vorge-
tragen werden, widrigenfalls er auf der Li-
ste für einen solchen erklärt werden muß,
welcher des Loosens verlustig, zu-
erst einzureihen ist.