Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

6 
tigen, ihre Eltern oder Vormünder befreien, 
sich auf die im Konskriptionsgeschäfte un- 
mittelbar an dieselben von den Konskriptions= 
Behörden ergangene Bekannemachung und 
Vorladung bei der Verfertigung oder Be- 
richtigung der Konskriptions-isten gehörig 
zu stellen, oder dazu einen Dritten zu be- 
auftragen. 
Art. as. Obgleich die Elrern oder Vor- 
münder zur Einschreibung der Milttärpflich- 
tigen in die Konskriptions-Liste förmlich vor- 
geladen werden sollen, so schließt dieses den- 
noch die Pflicht nicht aus, daß sich jeder 
Milicärpflichtige, welcher vermög seines 
Alters in der aufgerufenen Klasse begriffen 
ist, selbst stellen müsse, um sich einschrei- 
ben zu lassen. Wäre ein Militärpflichtiger 
in den Konskriptions-isten ausgelassen wor- 
den, und hätte sich dieser absichtlich nicht 
gehörig gemeldet, damit die übersehene oder 
vergessene Einschreibung erganzt werde, so 
muß derselbe, wenn sich dieser Umstand noch 
vor der Aushebung entdecke, von Amtswe- 
gen eingeschrieben und als ein solcher in 
den bisten bezeichnet werden, welcher des 
Rechtes mitzuloosen verlustig ge- 
worden, und zuerst ohne weiters 
einzureihen ist. 
Entdeckt sich dieser Umstand dann erst, 
wann die zur Einreihung bestimmte Mann- 
schaft schon an das Militär abgegeben ist, 
so muß er ebenfalls gleich in das Militär 
bo: 
einverleibt werden. Er wird aber dem Kon- 
skriptions-Bezirke zu Gutem gerechner. 
Art. 26. Jeder Militärpflichtige, wel- 
cher es vernachläßigen, oder sich weigern 
würde, entweder selbst bei der Verfertigung 
oder Berichtigung der Konskriptions= bisten 
zu erscheinen, um sich einschreiben zu las- 
sen, und die erfoderliche Auskunft und ver- 
langte Aufklärung abzugeben, oder an dessen 
Scatt weder die Eltern, Vermünder noch 
ein hiezu bevollmächtigter Verwandter oder 
Freund erscheint, wird von Amtswegen in 
die biste eingetragen. Derselbe verliert da- 
durch, wenn er tauglich zu Militärdiensten 
ist, nicht allein allen Anspruch auf 
die Einstellung eines andern Man- 
nes, sondern auch das Recht mit den 
übrigen Konskribirten zu loosen, und wird 
in der Liste als ein solcher bezeichnet, wel- 
cher zuerst einzureihen ist. 
Art. 27. Jeder Militärpflichtige, wenn 
er auch schon die Erlaubniß erhalten har, 
sich ausser seinen Konskriptions-Bezirk zu 
begeben, muß dennoch selbst Sorge tragen, 
nicht nur Jemanden der ihn vertritt, zu be- 
auftragen, sondern daß auch durch denselben 
die gesezlich gegründeten Ursachen seiner Ab- 
wesenheit zur Zeit der Verfertigung oder Be- 
richtigung der Konskribirungs-Listen vorge- 
tragen werden, widrigenfalls er auf der Li- 
ste für einen solchen erklärt werden muß, 
welcher des Loosens verlustig, zu- 
erst einzureihen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.