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pflichtiger durch eine absichtliche Verstuͤmmlung
oder irgend eine andere Handlung muthwillig
zur Einreihung in den Dienst sich untauglich
gemacht habe, so muß derselbe dem
Prozesse unterwersen, und gesezlich bestraft
werden.
Vierter Titel.
Von der wirklichen Einreihung.
I. Absch nitt.
Von der allgemeinen Eintheilung
der in der aufgerufenen Alters-=klasse
befindlichen Konséribirten.
Art. 383. Sobald sich aus den Stand= und
Diensttabellen, welche die Regimenter, Bastaillons
und übrigen Korps der Armee mit
dem Ende jedes Monats einschicken müssen,
der Abgang an Mannschaft und daraus die
Anzahl der zur Vollzähligmachung der Armee
nokthwendigen Konskeibirten ergiebt, wird
solche auf die sämtlichen Kreise und die mit
eigenen Kommissariaten versehenen Städte
nach dem Maaßstabe der in jedem
derselben vorhandenen dienst= und
aufrufssähigen Konskribirten mie
der strengsten Unbefangenheit und Genaulgkelt
vertheilt.
Art. 30. Die wirkliche Einreihung geschiehe
stufenweise nach den Jahren des mi--..
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litaͤrpflichtigen Alters, und in jeder aufgerufenen
(in Ermanglung einer ausdruͤcklichen
Weisung allemal der Ordnung nach ersten)
Altersklasse theilen sich die darin befindlichen
dienst- uud aufrufsfaͤhigen Konskribirten:
1) in jene Mannschaft, welche als das
Einreihungs-Kontingent,
2) in jene, welche zur Ergänzung bestimne
ist,
3) in die Reserve.
Art. 40. Mit der Anzahl, welche jährlich
als Einreihungs-Kontingent der Armee zum
Ersaz des wirklichen Abgangs gestellt werden
muß, wird zugleich jene bestimmt, welche
die Ergänzung ausmacht.
Die Ergänzung bleibt zur jedesmaligen
Verfügung für unvorgesehene Fälle, welche
in dem Jahre bis zu dem Zeitpunkte, wo
im folgenden die Konfskription wieder vorgegenommen
wird, die Ersezung des in der
Zwischenzeit entstandenen Abgangs oder die
Verstárkung der Armee schleunig nothwendig
machen wurden.
Art. Au. Die durch das Loos zur Ergänzung
bestimmten Konskribirten sind verbunden,
sich zur Einreihung nach der Ordnung
ihrer Numern zu stellen:
2) wenn ein oder der andere Kenskribirte
aus dem zur Einreihung abgegebenen
Kontingent vorschriftmässig nicht angenommen
werden kann, und daher durch
einen nenen Mann ersezt werden muß;