Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

607

pflichtiger  durch  eine  absichtliche  Verstuͤmmlung
  oder  irgend  eine  andere  Handlung  muthwillig
  zur  Einreihung  in  den  Dienst  sich  untauglich
  gemacht  habe,  so  muß  derselbe  dem
Prozesse  unterwersen,  und  gesezlich  bestraft
werden.

 

Vierter  Titel.

Von  der  wirklichen  Einreihung.

I.  Absch  nitt.

Von  der  allgemeinen  Eintheilung
der  in  der  aufgerufenen  Alters-=klasse
  befindlichen  Konséribirten.


Art.  383.  Sobald  sich  aus  den  Stand=  und
Diensttabellen,  welche  die  Regimenter,  Bastaillons
  und  übrigen  Korps  der  Armee  mit
dem  Ende  jedes  Monats  einschicken  müssen,
der  Abgang  an  Mannschaft  und  daraus  die
Anzahl  der  zur  Vollzähligmachung  der  Armee
nokthwendigen  Konskeibirten  ergiebt,  wird
solche  auf  die  sämtlichen  Kreise  und  die  mit
eigenen  Kommissariaten  versehenen  Städte
nach  dem  Maaßstabe  der  in  jedem
derselben  vorhandenen  dienst=  und
aufrufssähigen  Konskribirten  mie
der  strengsten  Unbefangenheit  und  Genaulgkelt
  vertheilt.

Art.  30.  Die  wirkliche  Einreihung  geschiehe
  stufenweise  nach  den  Jahren  des  mi--..



608

litaͤrpflichtigen  Alters,  und  in  jeder  aufgerufenen
  (in  Ermanglung  einer  ausdruͤcklichen
Weisung  allemal  der  Ordnung  nach  ersten)
Altersklasse  theilen  sich  die  darin  befindlichen
dienst-  uud  aufrufsfaͤhigen  Konskribirten:
1)  in  jene  Mannschaft,  welche  als  das
Einreihungs-Kontingent,
2)  in  jene,  welche  zur  Ergänzung  bestimne
  ist,
3)  in  die  Reserve.

Art.  40.  Mit  der  Anzahl,  welche  jährlich
als  Einreihungs-Kontingent  der  Armee  zum
Ersaz  des  wirklichen  Abgangs  gestellt  werden
  muß,  wird  zugleich  jene  bestimmt,  welche
  die  Ergänzung  ausmacht.

Die  Ergänzung  bleibt  zur  jedesmaligen
Verfügung  für  unvorgesehene  Fälle,  welche
in  dem  Jahre  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo
im  folgenden  die  Konfskription  wieder  vorgegenommen
  wird,  die  Ersezung  des  in  der
Zwischenzeit  entstandenen  Abgangs  oder  die
Verstárkung  der  Armee  schleunig  nothwendig
machen  wurden.

Art.  Au.  Die  durch  das  Loos  zur  Ergänzung
  bestimmten  Konskribirten  sind  verbunden,
  sich  zur  Einreihung  nach  der  Ordnung
  ihrer  Numern  zu  stellen:

2)  wenn  ein  oder  der  andere  Kenskribirte
aus  dem  zur  Einreihung  abgegebenen
Kontingent  vorschriftmässig  nicht  angenommen
  werden  kann,  und  daher  durch
einen  nenen  Mann  ersezt  werden  muß;