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Fuͤnfter Titel.
Von den Befreiungen.
I. Abschnitt.
Von der definitiven Befreiung
von der wirklichen Einreihung.
Art. 4. Eine unbedingte Aus-
nahmeundgänzliche Befreiungvon
der Militärpflicht selbst wird gar nicht gestattet.
Durch eine unausweichliche und nicht abzudn-
dernde Nothwendigkeit, oder aus ganz beson-
dern Rücksichten wegen der dem Staate durch
die Obliegenheiten der Milltär-Konskription
bereits von einer Famille geleisteten Dienste,
kann lediglich eine Befreiung von der
wirklichen Einreihung begründer
werden.
Art. 88. Die Befreiung von der
Einreihung wird dem gemäß entweder
definitiv oder nur vorläufig be-
williget, oder sie bewirkt die Zurückstel-
lung an das Ende der Reserve.
Art. s6. Definitiv von der wirklichen
Einreihung sind befreit:
) diesenigen, welche wegen Mangels an
der erfoderlichen Größe ganz unbrauch-
bar, oder
b) wegen einer zu allen Wassengaktungen
untauglich machenden Kränklichkeit oder
wegen sonstiger körperlichen Gebrechen
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und Fehler zum Milltaͤrdienste unsaͤhig
befunden wurden;
c) Jeder einzig übrig gebliebene Sohn
jener Eltern, welche bereits zwei Söh-
ne — diese mögen nun vermöge der Kon-
Krriprion eingereiht worden, oder durch
freiwillige Anwerbung zugegangen seyn—
unter den Fahnen, sey es auf dem
Schlachtfelde vor dem Feinde, an den
Folgen der im Felde erhaltenen Wun-
den, oder sonst auf was für eine Arc
durch die Verrichtung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten verloren haben;
d) jeder Sohn jener Eltern, welche auf
die eben bemerkte Act drei Söhne un-
ter den Fahnen verloren haben.
Art. §7. Es kann im Allgemeinen zwar
nicht voraus gesezt werden, daß in dem
zwanzigsten Jahre als dem Zeitpunkte, in
welchem jseder Baier in die Militärpflichtig-
keit eintritt, und mit welchem allemal die wirk-
liche Einreihung anfängt, sich schon solche
Militärpflichtige besinden, welche mit Gü-
tern oder Gewerben ansässig, oder mit el-
nem öffentlichen Amte bekleider sind, indem
keiner, bevor er nicht der Konfkription Ge-
nüge geleistet, und das konstiturionsmässige
Alter der Volljährigkeit erreicht hat, zur
.Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte, oder
zu irgend einem öffentlichen Amte zugelas-
sen werden kaun. Würde es sich indessen
bei der Konskribirung zeigen, daß ein in
dem zwanzigsten Altersjahre stehender Mili-
tärpflichtiger durch den Tod seiner Eltern