Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Fuͤnfter Titel. 
Von den Befreiungen. 
I. Abschnitt. 
Von der definitiven Befreiung 
von der wirklichen Einreihung. 
Art. 4. Eine unbedingte Aus- 
nahmeundgänzliche Befreiungvon 
der Militärpflicht selbst wird gar nicht gestattet. 
Durch eine unausweichliche und nicht abzudn- 
dernde Nothwendigkeit, oder aus ganz beson- 
dern Rücksichten wegen der dem Staate durch 
die Obliegenheiten der Milltär-Konskription 
bereits von einer Famille geleisteten Dienste, 
kann lediglich eine Befreiung von der 
wirklichen Einreihung begründer 
werden. 
Art. 88. Die Befreiung von der 
Einreihung wird dem gemäß entweder 
definitiv oder nur vorläufig be- 
williget, oder sie bewirkt die Zurückstel- 
lung an das Ende der Reserve. 
Art. s6. Definitiv von der wirklichen 
Einreihung sind befreit: 
) diesenigen, welche wegen Mangels an 
der erfoderlichen Größe ganz unbrauch- 
bar, oder 
b) wegen einer zu allen Wassengaktungen 
untauglich machenden Kränklichkeit oder 
wegen sonstiger körperlichen Gebrechen 
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und Fehler zum Milltaͤrdienste unsaͤhig 
befunden wurden; 
c) Jeder einzig übrig gebliebene Sohn 
jener Eltern, welche bereits zwei Söh- 
ne — diese mögen nun vermöge der Kon- 
Krriprion eingereiht worden, oder durch 
freiwillige Anwerbung zugegangen seyn— 
unter den Fahnen, sey es auf dem 
Schlachtfelde vor dem Feinde, an den 
Folgen der im Felde erhaltenen Wun- 
den, oder sonst auf was für eine Arc 
durch die Verrichtung ihrer dienstlichen 
Obliegenheiten verloren haben; 
d) jeder Sohn jener Eltern, welche auf 
die eben bemerkte Act drei Söhne un- 
ter den Fahnen verloren haben. 
Art. §7. Es kann im Allgemeinen zwar 
nicht voraus gesezt werden, daß in dem 
zwanzigsten Jahre als dem Zeitpunkte, in 
welchem jseder Baier in die Militärpflichtig- 
keit eintritt, und mit welchem allemal die wirk- 
liche Einreihung anfängt, sich schon solche 
Militärpflichtige besinden, welche mit Gü- 
tern oder Gewerben ansässig, oder mit el- 
nem öffentlichen Amte bekleider sind, indem 
keiner, bevor er nicht der Konfkription Ge- 
nüge geleistet, und das konstiturionsmässige 
Alter der Volljährigkeit erreicht hat, zur 
.Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte, oder 
zu irgend einem öffentlichen Amte zugelas- 
sen werden kaun. Würde es sich indessen 
bei der Konskribirung zeigen, daß ein in 
dem zwanzigsten Altersjahre stehender Mili- 
tärpflichtiger durch den Tod seiner Eltern
	        
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