Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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jektive Faͤhigkeit des Masorats-Konstituen= 
ten, und die noͤthigen Ausweisungen uͤber 
den Besiz, die Eigenschaft und den Ren- 
ten-Betrag der zum Majorate zu erheben- 
den Güter in sich begreife, wie auch, 
ob die Ausweisung des im O. 46. des 
Edikts bestimmten Pflichttheils geschehen 
sey;z dann im Falle, wenn der Emwurf 
die Verwendung eines vormaligen Fidel- 
kommiß= Guts zu einem Masorate betrift, 
ob ferner hiebei die in obiger Verordnung 
vorgeschriebenen Eigenschaften und Beding- 
nisse im Allgemeinen obwalten, oder nicht? 
Im ersten Falle hat die Kommission 
den Antrag an Unser Justiz-Ministerium 
dahin zu machen, daß nach dem G. 40, der 
gedachten Verordnung durch das einschlä- 
gige Appellationsgericht die öffentliche Be- 
kanmtmachung des Masorats-Güter-Kom- 
plexes, und die vorgeschriebene Instruktion 
Veschehe. Im zweiten Falle aber ist der 
Autrag an Unser Justiz-Ministerium da- 
hin zu stellen, daß dem Masorats= Konsti- 
tuenten die in seinem Entwurfe schon bei 
praͤparatorischer Prüfung sich bezeigten we- 
sentlichen und allgemeinen Anstände und 
Mängel eröffnet, und sein Entwurf ihm 
jzur Abänderung und Verbesserung, wenn 
sie anders thunlich ist, zurückgestellr werde. 
Zur Beibringung dieser nöthigen Abän- 
derungen oder Verbesserungen kann die Kom- 
misston dem Masorats-Konstituenten be- 
stimmte Termine bewilligen, oder die gege- 
beuen auf dessen Ansuchen verlängern. 
§. 10. ad b. Nach geschehener öffent- 
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licher Bekanntmachung des Majorats-Kom- 
pleres und Zurückkunft des Entwurfes 
nach geschehener Instruktion von dem Ap- 
pellationsgerichte, schreitet die Kommission 
zur definitiven und detaillirten Untersuchung 
und Prüfung des Masorats-Errichtungs- 
Vorschlages, und des allenfalls damit ver- 
bundenen Schuldentilgungs-Planes. 
Es sind hierbei sowohl die in Unserer 
obgedachten Verordnung vorgeschriebenen 
Eigenschaften und Erfordernisse in wieder-: 
holte und nähere Rücksicht zu nehmen, als 
auch, wenn es sich um Bildung eines Ma- 
jorats durch Verwendung eines ehemali- 
gen Fideikommiß: Guts fragt, die hiezu 
vorgeschriebenen Bedingungen mit dem Ent- 
wurfe zu vergleichen, und es ist über diese 
Untersuchung von dem Referenten der Kom- 
mission ein schriftlicher Vortrag abzulegen. 
Ergiebt sich nun aus diesem Vortrage 
das Resultat, daß kein Anstand gegen die 
Vorlage des Masorats-Entwurfes zur Be- 
stätigung bei Unserm geheimen Rathe ob- 
walte, so legt die Kommission die Akten 
samt dem Vortrage Unserm Justiz-Ministe- 
rium vor, damit er von da an Unsern ge- 
heimen Rath gebracht werde. 
Zeiget sich aber bei diesem Vortrage, 
daß noch einige Ersezungen zur Vervoll= 
ständigung des Masorats-Entwurfes noth- 
wendig wären, z. B. 
a) durch Beibringung grundherrlicher 
Konsense, 
b) durch nähere Ausweisung der Erträg- 
nisse des Masorats -Kompleres zur
	        
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