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jektive Faͤhigkeit des Masorats-Konstituen=
ten, und die noͤthigen Ausweisungen uͤber
den Besiz, die Eigenschaft und den Ren-
ten-Betrag der zum Majorate zu erheben-
den Güter in sich begreife, wie auch,
ob die Ausweisung des im O. 46. des
Edikts bestimmten Pflichttheils geschehen
sey;z dann im Falle, wenn der Emwurf
die Verwendung eines vormaligen Fidel-
kommiß= Guts zu einem Masorate betrift,
ob ferner hiebei die in obiger Verordnung
vorgeschriebenen Eigenschaften und Beding-
nisse im Allgemeinen obwalten, oder nicht?
Im ersten Falle hat die Kommission
den Antrag an Unser Justiz-Ministerium
dahin zu machen, daß nach dem G. 40, der
gedachten Verordnung durch das einschlä-
gige Appellationsgericht die öffentliche Be-
kanmtmachung des Masorats-Güter-Kom-
plexes, und die vorgeschriebene Instruktion
Veschehe. Im zweiten Falle aber ist der
Autrag an Unser Justiz-Ministerium da-
hin zu stellen, daß dem Masorats= Konsti-
tuenten die in seinem Entwurfe schon bei
praͤparatorischer Prüfung sich bezeigten we-
sentlichen und allgemeinen Anstände und
Mängel eröffnet, und sein Entwurf ihm
jzur Abänderung und Verbesserung, wenn
sie anders thunlich ist, zurückgestellr werde.
Zur Beibringung dieser nöthigen Abän-
derungen oder Verbesserungen kann die Kom-
misston dem Masorats-Konstituenten be-
stimmte Termine bewilligen, oder die gege-
beuen auf dessen Ansuchen verlängern.
§. 10. ad b. Nach geschehener öffent-
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licher Bekanntmachung des Majorats-Kom-
pleres und Zurückkunft des Entwurfes
nach geschehener Instruktion von dem Ap-
pellationsgerichte, schreitet die Kommission
zur definitiven und detaillirten Untersuchung
und Prüfung des Masorats-Errichtungs-
Vorschlages, und des allenfalls damit ver-
bundenen Schuldentilgungs-Planes.
Es sind hierbei sowohl die in Unserer
obgedachten Verordnung vorgeschriebenen
Eigenschaften und Erfordernisse in wieder-:
holte und nähere Rücksicht zu nehmen, als
auch, wenn es sich um Bildung eines Ma-
jorats durch Verwendung eines ehemali-
gen Fideikommiß: Guts fragt, die hiezu
vorgeschriebenen Bedingungen mit dem Ent-
wurfe zu vergleichen, und es ist über diese
Untersuchung von dem Referenten der Kom-
mission ein schriftlicher Vortrag abzulegen.
Ergiebt sich nun aus diesem Vortrage
das Resultat, daß kein Anstand gegen die
Vorlage des Masorats-Entwurfes zur Be-
stätigung bei Unserm geheimen Rathe ob-
walte, so legt die Kommission die Akten
samt dem Vortrage Unserm Justiz-Ministe-
rium vor, damit er von da an Unsern ge-
heimen Rath gebracht werde.
Zeiget sich aber bei diesem Vortrage,
daß noch einige Ersezungen zur Vervoll=
ständigung des Masorats-Entwurfes noth-
wendig wären, z. B.
a) durch Beibringung grundherrlicher
Konsense,
b) durch nähere Ausweisung der Erträg-
nisse des Masorats -Kompleres zur