Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

63 
vollständigen Herstellung der Normal- 
reme, 
) Anlegung der Zeugnisse oder Auszü- 
ge aus den bestehenden Hypotheken- 
Büchern über Schuldenfreiheit der 
zum Majorate bestimmten Güter, 
4) Abänderungen in dem Aufsaz der 
Masorats-Urkunde s. a., oder, 
daß noch gütliche Ausgleichung zwischen den 
Masorats-PKonstituenten, dann den übri- 
gen Gliedern seiner Familie, oder ande- 
ren Interessenten zu bewerkstelligen w- 
ren, z. B. 
1. in Auzzeichnung der nöthigen Sicher- 
heit an die Familien-Glieder des Ma- 
sorats-Konstituenten, welche sich in dem 
Genusse von Familien-Stiftungen be- 
finden, 
2. in Auszeigung und Berechnung des 
den Notherben des Konstituenten ge- 
bührenden Quantums des Pflichttheils, 
dann in Anrechnung und Auswei- 
sung der Kollationsposten. 
3. In Aufstellung des zur Berichtigung 
der auf dem Masorate haftenden Schul- 
den verfaßten Tilgungsplanes; 
So stehr der Kommission zu, den Ma- 
sorats-Konstituenten sowohl, als dessen übri- 
gen Familienglieder und Interessenten in 
Person, oder durch spezial bevollmachtigte 
Auwöälte durch Unser Justiz-Ministerium auf 
einen von ihr zu bestimmenden Tag vorru- 
sen zu lassen. 
Beri diesem kommissionellen Zusammen- 
tritte, sind die allenfalls zur Vervollständi- 
64 
gung des Masorats-Entwurfes noch nöthi- 
gen Ersezungen dem Masorats-Konstituen- 
ten zu eröffnen, und ihm aufzugeben, daß 
er diese Ersezungen selbst besorge und nach- 
trage, wenn er aber dieses nicht wohl selbst 
zu thun im Stande seyn sollte, so hat die 
Kommission den Antrag an Unser Justiz- 
Ministerium zu machen, daß die deßwegen 
nöthigen Weisungen an die einschlägigen 
Gerichte und Behörden erlassen werden. 
Sollten gütliche Ausgleichungen der oben be- 
rührten Gegenstände nothwendig seyn, so 
hat die Kommission zu versuchen, ob nicht 
durch derselben Verwendung diese Auzglei- 
chungen erzielet werden können, und im 
Zustandebringungsfalle das Resultat zu 
Protokoll zu nehmen, sohin nach diesem den 
Majorats-Emwurf und die Urkunde zu 
modifziren. 
Sind nun die nöthigen Ersezungen oder 
Verbesserungen auf obige Art zu Stande 
gebracht, so schreitet die Kommission zur 
Vorlage des Hauptantrages an Unsern ge- 
heimen Rath, damit sonach die Majorats= 
Urkunde gegen Erlag der Stempel= und 
Kanzlei-Gebühren, welche leztere auf so fl. 
überhaupt hiemit bestimmt werden, ausge- 
sertigt werden könne. 
Ergiebt es sich aber bei diesen kommis- 
sionellen Verhandlungen, daß einige Erse- 
zungen nicht zu bewerkstelligen, oder einige 
zur kommissionellen Ausgleichung geeignete 
Punkte auf diese Art nicht ganz zu berichti- 
gen seyen, so ist doch mit dem Hauptvor-- 
trag an den geheimen Rath zu verfahren,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.