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vollständigen Herstellung der Normal-
reme,
) Anlegung der Zeugnisse oder Auszü-
ge aus den bestehenden Hypotheken-
Büchern über Schuldenfreiheit der
zum Majorate bestimmten Güter,
4) Abänderungen in dem Aufsaz der
Masorats-Urkunde s. a., oder,
daß noch gütliche Ausgleichung zwischen den
Masorats-PKonstituenten, dann den übri-
gen Gliedern seiner Familie, oder ande-
ren Interessenten zu bewerkstelligen w-
ren, z. B.
1. in Auzzeichnung der nöthigen Sicher-
heit an die Familien-Glieder des Ma-
sorats-Konstituenten, welche sich in dem
Genusse von Familien-Stiftungen be-
finden,
2. in Auszeigung und Berechnung des
den Notherben des Konstituenten ge-
bührenden Quantums des Pflichttheils,
dann in Anrechnung und Auswei-
sung der Kollationsposten.
3. In Aufstellung des zur Berichtigung
der auf dem Masorate haftenden Schul-
den verfaßten Tilgungsplanes;
So stehr der Kommission zu, den Ma-
sorats-Konstituenten sowohl, als dessen übri-
gen Familienglieder und Interessenten in
Person, oder durch spezial bevollmachtigte
Auwöälte durch Unser Justiz-Ministerium auf
einen von ihr zu bestimmenden Tag vorru-
sen zu lassen.
Beri diesem kommissionellen Zusammen-
tritte, sind die allenfalls zur Vervollständi-
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gung des Masorats-Entwurfes noch nöthi-
gen Ersezungen dem Masorats-Konstituen-
ten zu eröffnen, und ihm aufzugeben, daß
er diese Ersezungen selbst besorge und nach-
trage, wenn er aber dieses nicht wohl selbst
zu thun im Stande seyn sollte, so hat die
Kommission den Antrag an Unser Justiz-
Ministerium zu machen, daß die deßwegen
nöthigen Weisungen an die einschlägigen
Gerichte und Behörden erlassen werden.
Sollten gütliche Ausgleichungen der oben be-
rührten Gegenstände nothwendig seyn, so
hat die Kommission zu versuchen, ob nicht
durch derselben Verwendung diese Auzglei-
chungen erzielet werden können, und im
Zustandebringungsfalle das Resultat zu
Protokoll zu nehmen, sohin nach diesem den
Majorats-Emwurf und die Urkunde zu
modifziren.
Sind nun die nöthigen Ersezungen oder
Verbesserungen auf obige Art zu Stande
gebracht, so schreitet die Kommission zur
Vorlage des Hauptantrages an Unsern ge-
heimen Rath, damit sonach die Majorats=
Urkunde gegen Erlag der Stempel= und
Kanzlei-Gebühren, welche leztere auf so fl.
überhaupt hiemit bestimmt werden, ausge-
sertigt werden könne.
Ergiebt es sich aber bei diesen kommis-
sionellen Verhandlungen, daß einige Erse-
zungen nicht zu bewerkstelligen, oder einige
zur kommissionellen Ausgleichung geeignete
Punkte auf diese Art nicht ganz zu berichti-
gen seyen, so ist doch mit dem Hauptvor--
trag an den geheimen Rath zu verfahren,