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nen angemessenen Theil trennt, denselben
mit Wohnung versieht, und auf diese Art
ein selbststaͤndiges, zur Ernaͤhrung einer
Familie zureichendes Gut herstellt, wel-
ches er in der erst bemerkten Art einem
seiner Soͤhne oder Toͤchter uͤbergiebt;
o) wenn ein solcher Konskribirter uͤberhaupt
durch eine Güter-Zertrümmerung ein ähn-
liches Gur erhälr, oder eine Tochter, die
solches erhalten hat, einen Konfskribirten
dieser Klasse heurathen will;
ch) wenn ein Konfkribirter entweder selbst
eine Staatsrealität an sich bringt, da-
durch seine selbstständige Ansässigkeit be-
gründer, zugleich aber gehörig nachwei-
ser, daß er dieselbe entweder aus eige-
nen Mitteln, oder jenen seiner Eltern,
Verwandten oder Braur zu bezahlen
und zu behaupten im Stande sey, oder
wenn er eine Tochrer, welche eine solche
Realirär käuflich an sich gebracht hat,
heurathen kann;
e) wenn er auf öden Gemeinde; oder
sonst urbar zu machenden Gründen sich
anstedlt, und zureichend über das hiezu
erfoderliche Vermögen, und den künf-
tigen Unterhalt seiner Familie sich aus-
weiser;
1) wenn er eine Manufaktur oder Fabrike,
welche nach den Lokal-Verha#lenissen
oder andern hiebei konkurrirenden Rück-
stchten für nügzlich erachtet wird, mit
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der Ausweisung anlegt, daß er das
hiezu nöthige Vermäögen bestze;
8) wenn er ein zum Verkaufe öffentlich
ausgeborhenes Gantgut ankaust, und
dabei ausgezeigt wird, daß er solches
(wie bei Buchstab 1) zu bezahlen und
zu behaupten vermsge. Das nämliche
gilt, wenn eine Tochter ein solches
Gut käuflich erwirb, und darauf einen
Konfskribirten von der bezeichneten Al-
tersklasse zu henrathen gedenke;
b) wenn er durch den in dem Art. o6.
bemerkten Besiz eines Hauses von ge-
ringerem Werthe, oder eines Antheiles
daran, durch den Besiz walzender
Grundstücke oder durch Heurath einer
Person, welche in einem solchen Bestze
ist, um sich auf irgend ein Gewerbe
niederzulassen, eine Ansäßigkeit erwirbt,
wodurch er sein ordentliches Fortkommen
begründen kann; wenn endlich
i) ein solcher Konskribirter, welcher ent-
weder vermögenlos, oder dessen Ver-
mögen unbedeutend ist, durch eine Heu-
rath sein Glück machen, und dadurch
zu einer Ansäßigkeit gelangen kann;
wenn das Anwesen auch schon durch
eine von den Aeltern bei ihren Lebzeiten
geschehene Güter-Vertheilung, oder
durch freien Ankauf, aus der dritten
Hand, oder wie immer in den Bestz
seines Heuraths= Gegenstandes gekom-
men ist.
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