Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nen angemessenen Theil trennt, denselben 
mit Wohnung versieht, und auf diese Art 
ein selbststaͤndiges, zur Ernaͤhrung einer 
Familie zureichendes Gut herstellt, wel- 
ches er in der erst bemerkten Art einem 
seiner Soͤhne oder Toͤchter uͤbergiebt; 
o) wenn ein solcher Konskribirter uͤberhaupt 
durch eine Güter-Zertrümmerung ein ähn- 
liches Gur erhälr, oder eine Tochter, die 
solches erhalten hat, einen Konfskribirten 
dieser Klasse heurathen will; 
ch) wenn ein Konfkribirter entweder selbst 
eine Staatsrealität an sich bringt, da- 
durch seine selbstständige Ansässigkeit be- 
gründer, zugleich aber gehörig nachwei- 
ser, daß er dieselbe entweder aus eige- 
nen Mitteln, oder jenen seiner Eltern, 
Verwandten oder Braur zu bezahlen 
und zu behaupten im Stande sey, oder 
wenn er eine Tochrer, welche eine solche 
Realirär käuflich an sich gebracht hat, 
heurathen kann; 
e) wenn er auf öden Gemeinde; oder 
sonst urbar zu machenden Gründen sich 
anstedlt, und zureichend über das hiezu 
erfoderliche Vermögen, und den künf- 
tigen Unterhalt seiner Familie sich aus- 
weiser; 
1) wenn er eine Manufaktur oder Fabrike, 
welche nach den Lokal-Verha#lenissen 
oder andern hiebei konkurrirenden Rück- 
stchten für nügzlich erachtet wird, mit 
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der Ausweisung anlegt, daß er das 
hiezu nöthige Vermäögen bestze; 
8) wenn er ein zum Verkaufe öffentlich 
ausgeborhenes Gantgut ankaust, und 
dabei ausgezeigt wird, daß er solches 
(wie bei Buchstab 1) zu bezahlen und 
zu behaupten vermsge. Das nämliche 
gilt, wenn eine Tochter ein solches 
Gut käuflich erwirb, und darauf einen 
Konfskribirten von der bezeichneten Al- 
tersklasse zu henrathen gedenke; 
b) wenn er durch den in dem Art. o6. 
bemerkten Besiz eines Hauses von ge- 
ringerem Werthe, oder eines Antheiles 
daran, durch den Besiz walzender 
Grundstücke oder durch Heurath einer 
Person, welche in einem solchen Bestze 
ist, um sich auf irgend ein Gewerbe 
niederzulassen, eine Ansäßigkeit erwirbt, 
wodurch er sein ordentliches Fortkommen 
begründen kann; wenn endlich 
i) ein solcher Konskribirter, welcher ent- 
weder vermögenlos, oder dessen Ver- 
mögen unbedeutend ist, durch eine Heu- 
rath sein Glück machen, und dadurch 
zu einer Ansäßigkeit gelangen kann; 
wenn das Anwesen auch schon durch 
eine von den Aeltern bei ihren Lebzeiten 
geschehene Güter-Vertheilung, oder 
durch freien Ankauf, aus der dritten 
Hand, oder wie immer in den Bestz 
seines Heuraths= Gegenstandes gekom- 
men ist. 
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