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reihung bestimmten Mannschaft
zum Size des Konskriptions-
raths, oder noch dortselbst vor der
Vertheilung und Abgabe der Kon-
skribirten an das Militär sich stellt, auch
keinen gitigen-Grund seines Ausbleibens
beibringt
d) jeder Konskribirte, welcher aus was im:
mer für einer im Geseze begründeten Ver-
anlassung durch den Konstkriptionsrath als
solcher, welcher zuerst marschiren muß,
erkläret worden ist, wenn er sich nicht in
der vorgeschriebenen Zeir, nach
der ihm gegebenen Bestimmung
zu dem Korps verfüge, welchem er
zugetheilt wurde:
e) seder Konskribirte, welchen das Loos zur
Einreihunng getroffen hat, der sich ohne
deshalb von dem Konskriptions=
beamtenerhaltene Erlaubniß von
dem Aufenthaltsorte entfernt,
welcher durch diesen einsweilen bis zum
Abmarsche bestimmt wurde, wenn er sich
nicht entweder beim Abmarsche oder
in dem Size des Konskriptioné=
rathe noch vor der Vertheilung
und der Uebergabe an das Mili=
tär wieder einfinder;
4) seder Konfkribirte, welcher durch das Loos
der Ergänzung oder Reserve zugetheilt ist,
und sich ohne hiezu erhaltene Er-
laubniß aus dem Konskrivtions=
bezirke entfernt, wenn er auf die er-
ergangene Auffoderung sich entweder
beim Abmarsche aus dem Sam-
melplaze im Bezirke oder noch we-
nigstens vor der Vertheilung und
Abgabe beim Kenfkriprionsrathe nicht
wieder einstellt:
68) jeder abwesende Konfkribirte, er mag
bloß auf der biste unter den noch aufiufs-
sibigen für die Ergänzung, oder in der
Reserve stehen, oder seine Bestimmung
schen zur Einreihung erhalten haben, wenn
er innerhalb eines Mouates von
dem Tage an gerechner, an wel-
chem ihm die Nachricht der ihn
trefenden Einreihung ertheilt
wurde, sich nicht einstellt#, und dahin,
wo er seine Bestimmung erhalten har,
ungesäumt verfügt;
1) jeder Konfskribirte, welcher durch das Loos
zur Einreihung bezeichnet, auf dem Mar-
sche von seinem Bezirke bis zur Uebergabe
an das Militär in dem Size des Kon-
skriptiensraths seine Abtheilung ent-
weder eigenmächtig, oder auch
mit Erlaubniß verläßr, wenn er sich
während des Marsches oder im
Falle der ertheilten Erlaubniß nach Um-
lauf der ihm bewilligten Zeit-
frist nicht wieder bei seiner Ab-
theilung, oder bei dem Konsfkrip=
tionsrathe vor der Abgabe an
das Militär einfindet, oder in der
kürzesten Zeit, welche ihm bestimmt wird,
nicht zu dem Korps verfügt, welchem er
ngetheilt wurde;
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