Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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reihung bestimmten Mannschaft 
zum Size des Konskriptions- 
raths, oder noch dortselbst vor der 
Vertheilung und Abgabe der Kon- 
skribirten an das Militär sich stellt, auch 
keinen gitigen-Grund seines Ausbleibens 
beibringt 
d) jeder Konskribirte, welcher aus was im: 
mer für einer im Geseze begründeten Ver- 
anlassung durch den Konstkriptionsrath als 
solcher, welcher zuerst marschiren muß, 
erkläret worden ist, wenn er sich nicht in 
der vorgeschriebenen Zeir, nach 
der ihm gegebenen Bestimmung 
zu dem Korps verfüge, welchem er 
zugetheilt wurde: 
e) seder Konskribirte, welchen das Loos zur 
Einreihunng getroffen hat, der sich ohne 
deshalb von dem Konskriptions= 
beamtenerhaltene Erlaubniß von 
dem Aufenthaltsorte entfernt, 
welcher durch diesen einsweilen bis zum 
Abmarsche bestimmt wurde, wenn er sich 
nicht entweder beim Abmarsche oder 
in dem Size des Konskriptioné= 
rathe noch vor der Vertheilung 
und der Uebergabe an das Mili= 
tär wieder einfinder; 
4) seder Konfkribirte, welcher durch das Loos 
der Ergänzung oder Reserve zugetheilt ist, 
und sich ohne hiezu erhaltene Er- 
laubniß aus dem Konskrivtions= 
bezirke entfernt, wenn er auf die er- 
ergangene Auffoderung sich entweder 
beim Abmarsche aus dem Sam- 
melplaze im Bezirke oder noch we- 
nigstens vor der Vertheilung und 
Abgabe beim Kenfkriprionsrathe nicht 
wieder einstellt: 
68) jeder abwesende Konfkribirte, er mag 
bloß auf der biste unter den noch aufiufs- 
sibigen für die Ergänzung, oder in der 
Reserve stehen, oder seine Bestimmung 
schen zur Einreihung erhalten haben, wenn 
er innerhalb eines Mouates von 
dem Tage an gerechner, an wel- 
chem ihm die Nachricht der ihn 
trefenden Einreihung ertheilt 
wurde, sich nicht einstellt#, und dahin, 
wo er seine Bestimmung erhalten har, 
ungesäumt verfügt; 
1) jeder Konfskribirte, welcher durch das Loos 
zur Einreihung bezeichnet, auf dem Mar- 
sche von seinem Bezirke bis zur Uebergabe 
an das Militär in dem Size des Kon- 
skriptiensraths seine Abtheilung ent- 
weder eigenmächtig, oder auch 
mit Erlaubniß verläßr, wenn er sich 
während des Marsches oder im 
Falle der ertheilten Erlaubniß nach Um- 
lauf der ihm bewilligten Zeit- 
frist nicht wieder bei seiner Ab- 
theilung, oder bei dem Konsfkrip= 
tionsrathe vor der Abgabe an 
das Militär einfindet, oder in der 
kürzesten Zeit, welche ihm bestimmt wird, 
nicht zu dem Korps verfügt, welchem er 
ngetheilt wurde; 
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