"647
i) jeder Konskribirte endlich, welcher zur
gänzliche. Vollzähligmachung des von dem
Bezirke zu stellenden Kontingents zu eis
nem Regimente oder Bataillon
abgeschickr wird, sich unterwegs
entfernt, und nicht zu seiner Be-
stimmung verfüg’, wenn er binnen
einem Monate, von dem Tage an
gerechnet, an welchen er zu dem
Korps abgeschickt wurde, sich nicht
wieder bei demselben einstellt.
Art. lo2. Diese sämtlichen Fälle enthal-
ten zwar die Bedingungen, unter welchen der
Konskribirte in Zeiten noch zu seinen Pflich-
ten zurückkehren kann; ez liegt aber darin
keineswegs die Absicht, daß, wenn der Ken-
skribirte scch gehörig wieder einfindet, und da-
durch der Behandlung eines Wider=
spenstigen entgeht, auch jene Erklärung,
gemäß welcher er, ohne zu loosen, zuerst ein-
gereiht werden muß, aufgehoben sey. Diese
soll vielmehr, als Folge und Strafe seines
anfänglichen Ungehorsams, gänzlich
ihre Wirkung behalten.
Art. tsog. Die als widerspenstig
erklärten Konskribirten sollen auf folgende
Weise unnachsichtlich bestraft, und behan-
delt werden:
1. sie verlieren allen und jeden An-
spruch auf diejenigen Begünsti-
gungen, welche in dem gegenwärtigen Ge-
se)e den — mit Gehorsam sich bei den Auf-
––. — —
648
foderungen stellenden, und ihren Pflichten
getreuen — Unterthanen bewilliget sind;
2. sie duͤrfen dem zu Folge sich durch keinen
Ersazmann vertreten lassen, und müssen
persönlich ihre Militéárpflicht er-
füllen;
3. die bestimmten Militärpflichtigkeits-
Jahre endigen sich bei denselben mit dem
drei und zwanzigsten Jahre ihres Lebens
nicht; sie laufen so lange fert, bis die
Strafbaren zu ihrer Pslicht zurückkehren,
und derselben durch die Ausdienung der
für die Widersvenstigen festgesez-
ten Dienstzeit Genüge geleistet haben;
4. sie sollen ohne Rücksicht, ob sie, nach-
dem sie als Widerspenstige erkläret sind, sichselbst
wieder stellen, oder ergriffen wurden, jeder=
zeit sobald man ihrer habhaft
wird, an das Militär, wenn sie dienst-
tauglich sind, überliefert, und in der
vorgeschriebenen Art bei der künftigen Aus-
hebung dem Bezirke zu Gutem gerechnet wer-
den;
§. ihr Vermögen wird nach den, in
dem nachstehenden Art. folgenden Bestim-
mungen mit Beschlag belegt;
6. jeder Widerspenstige wird zu einer
Geldstrafe verurtheilt, welche nicht
unter 30 und nicht über 150 Gulden seyn,
und nach dem Vermsgen des Konfkribir=
ten, und dem seiner Aeltern, so wie nach
den besendern Umständen, welche seine Wi-