Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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i) jeder Konskribirte endlich, welcher zur 
gänzliche. Vollzähligmachung des von dem 
Bezirke zu stellenden Kontingents zu eis 
nem Regimente oder Bataillon 
abgeschickr wird, sich unterwegs 
entfernt, und nicht zu seiner Be- 
stimmung verfüg’, wenn er binnen 
einem Monate, von dem Tage an 
gerechnet, an welchen er zu dem 
Korps abgeschickt wurde, sich nicht 
wieder bei demselben einstellt. 
Art. lo2. Diese sämtlichen Fälle enthal- 
ten zwar die Bedingungen, unter welchen der 
Konskribirte in Zeiten noch zu seinen Pflich- 
ten zurückkehren kann; ez liegt aber darin 
keineswegs die Absicht, daß, wenn der Ken- 
skribirte scch gehörig wieder einfindet, und da- 
durch der Behandlung eines Wider= 
spenstigen entgeht, auch jene Erklärung, 
gemäß welcher er, ohne zu loosen, zuerst ein- 
gereiht werden muß, aufgehoben sey. Diese 
soll vielmehr, als Folge und Strafe seines 
anfänglichen Ungehorsams, gänzlich 
ihre Wirkung behalten. 
Art. tsog. Die als widerspenstig 
erklärten Konskribirten sollen auf folgende 
Weise unnachsichtlich bestraft, und behan- 
delt werden: 
1. sie verlieren allen und jeden An- 
spruch auf diejenigen Begünsti- 
gungen, welche in dem gegenwärtigen Ge- 
se)e den — mit Gehorsam sich bei den Auf- 
––. — — 
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foderungen stellenden, und ihren Pflichten 
getreuen — Unterthanen bewilliget sind; 
2. sie duͤrfen dem zu Folge sich durch keinen 
Ersazmann vertreten lassen, und müssen 
persönlich ihre Militéárpflicht er- 
füllen; 
3. die bestimmten Militärpflichtigkeits- 
Jahre endigen sich bei denselben mit dem 
drei und zwanzigsten Jahre ihres Lebens 
nicht; sie laufen so lange fert, bis die 
Strafbaren zu ihrer Pslicht zurückkehren, 
und derselben durch die Ausdienung der 
für die Widersvenstigen festgesez- 
ten Dienstzeit Genüge geleistet haben; 
4. sie sollen ohne Rücksicht, ob sie, nach- 
dem sie als Widerspenstige erkläret sind, sichselbst 
wieder stellen, oder ergriffen wurden, jeder= 
zeit sobald man ihrer habhaft 
wird, an das Militär, wenn sie dienst- 
tauglich sind, überliefert, und in der 
vorgeschriebenen Art bei der künftigen Aus- 
hebung dem Bezirke zu Gutem gerechnet wer- 
den; 
§. ihr Vermögen wird nach den, in 
dem nachstehenden Art. folgenden Bestim- 
mungen mit Beschlag belegt; 
6. jeder Widerspenstige wird zu einer 
Geldstrafe verurtheilt, welche nicht 
unter 30 und nicht über 150 Gulden seyn, 
und nach dem Vermsgen des Konfkribir= 
ten, und dem seiner Aeltern, so wie nach 
den besendern Umständen, welche seine Wi-
	        
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