Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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nen. Werden sie aber erst nach Ablauf 
dieses Jahres sich freiwillig stellen, oder er- 
griffen; so müssen sie im ersten Falle zwei 
Jahre länger, mithin acht — im 
andern Falle aber vier Jahre mehr, 
folglich zehn Jahre dienen. 
Art. 106. Wenn ein Wbderspenstiger 
wegen Mangels an Größe oder wegen an- 
derer Gebrechlichkeit, welche er bei seiner 
ungehorsamen Entfernung schon harte, in 
das Militär nicht eingereiht werden kann: 
so soll er die (im Art. 103. unter Zifer 6) 
bestimmte Geldstrafe, wozu er verurtheile 
ist, wegen seines pPflichtwidrigen 
Ungehorsams sedoch nur zur Hälfte be- 
zahlen, nebstdem die Entlassungs-Beschei- 
nigung ohne einige Abrechnung mit 30 fl. 
lösen. Ist er aber diese bestimmte Straf- 
Summe nur zum Theil, oder gar nicht zu 
bejahlen im Stande, so soll er mit Gesang= 
nißstrafe von sechs Wochen bis zu eei- 
nem halben Jahre nach dem Verhilt= 
nisse, in welchem er einen Theil der Straf- 
gelder, eder gar nichts daran bezahlen kann, 
so wie auch mit Rücksicht auf den mildern- 
den oder erschwerenden Umstand: ob er selbst 
reumüthig zurückkehrt, oder in der Fortdauer 
seines Ungehorsams ergriffen wird, belegt 
werden. 
Art. 107. Die Eltern sind wegen 
Erlegung jener Geldstrafe (Art. 
103. Ziser Ö.) wozu ihre widerspen- 
stigen Söhne verurtheilt werden, 
ebensalls verantwortlich, undmüs- 
..„ 
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sen dafür mit ihrem Vermögen 
haften, jene Strafen noch vorbehalten, 
welchen sie selbst unterliegen, wenn ste ihren 
Söhnen zur Enrfernung Hilfe leisten, oder 
ihren Aufenthalt in dem Zustande ihrer Wi- 
derspenstigkeit zu verheimlichen suchen, und 
dadurch zu ihrem fortgesezten Ungehorsam 
mitwirken. 
Art. dos. Die Widerspenstigen, oder 
ihre Eltern können indessen in den folgenden 
Fällen auch noch die Erlassung und Los- 
sprechung von der Geldstrafe er- 
halten: 
1) wenn der Widerspenstige vor der 
Verurtheilung entweder auf eine 
legale Art ausweist, daß er, bei seiner 
Abwesenheit, Entfernung 2c. zum Mi- 
litärdienste unfäáhig war, oder 
sich vor der Konfkeiptions-Behörde 
stellt, und für dienstuntauglich aner- 
kannt wird; 
Die Bezahlung der 36 Gulden für 
die Entlassungsbescheinigung (Art. 100.) 
wird in diesem Falle dessen ungeachtet 
nicht nachgelassen. 
a) wenn er sich noch vor der Abur- 
theilung bei dem Bramten seines 
Bezirks, oder auch bei dem Konskrip= 
tionsrathe unmittelbar (wenn dieser sei- 
ne Sizung geendiget hätte, vor dem 
General-Kreis-Kommissariat) einfin- 
det, und als brauchbar an das 
Militär abgegeben wird; 
3) wenn er vor der Verurtheilung
	        
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