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nen. Werden sie aber erst nach Ablauf
dieses Jahres sich freiwillig stellen, oder er-
griffen; so müssen sie im ersten Falle zwei
Jahre länger, mithin acht — im
andern Falle aber vier Jahre mehr,
folglich zehn Jahre dienen.
Art. 106. Wenn ein Wbderspenstiger
wegen Mangels an Größe oder wegen an-
derer Gebrechlichkeit, welche er bei seiner
ungehorsamen Entfernung schon harte, in
das Militär nicht eingereiht werden kann:
so soll er die (im Art. 103. unter Zifer 6)
bestimmte Geldstrafe, wozu er verurtheile
ist, wegen seines pPflichtwidrigen
Ungehorsams sedoch nur zur Hälfte be-
zahlen, nebstdem die Entlassungs-Beschei-
nigung ohne einige Abrechnung mit 30 fl.
lösen. Ist er aber diese bestimmte Straf-
Summe nur zum Theil, oder gar nicht zu
bejahlen im Stande, so soll er mit Gesang=
nißstrafe von sechs Wochen bis zu eei-
nem halben Jahre nach dem Verhilt=
nisse, in welchem er einen Theil der Straf-
gelder, eder gar nichts daran bezahlen kann,
so wie auch mit Rücksicht auf den mildern-
den oder erschwerenden Umstand: ob er selbst
reumüthig zurückkehrt, oder in der Fortdauer
seines Ungehorsams ergriffen wird, belegt
werden.
Art. 107. Die Eltern sind wegen
Erlegung jener Geldstrafe (Art.
103. Ziser Ö.) wozu ihre widerspen-
stigen Söhne verurtheilt werden,
ebensalls verantwortlich, undmüs-
..„
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sen dafür mit ihrem Vermögen
haften, jene Strafen noch vorbehalten,
welchen sie selbst unterliegen, wenn ste ihren
Söhnen zur Enrfernung Hilfe leisten, oder
ihren Aufenthalt in dem Zustande ihrer Wi-
derspenstigkeit zu verheimlichen suchen, und
dadurch zu ihrem fortgesezten Ungehorsam
mitwirken.
Art. dos. Die Widerspenstigen, oder
ihre Eltern können indessen in den folgenden
Fällen auch noch die Erlassung und Los-
sprechung von der Geldstrafe er-
halten:
1) wenn der Widerspenstige vor der
Verurtheilung entweder auf eine
legale Art ausweist, daß er, bei seiner
Abwesenheit, Entfernung 2c. zum Mi-
litärdienste unfäáhig war, oder
sich vor der Konfkeiptions-Behörde
stellt, und für dienstuntauglich aner-
kannt wird;
Die Bezahlung der 36 Gulden für
die Entlassungsbescheinigung (Art. 100.)
wird in diesem Falle dessen ungeachtet
nicht nachgelassen.
a) wenn er sich noch vor der Abur-
theilung bei dem Bramten seines
Bezirks, oder auch bei dem Konskrip=
tionsrathe unmittelbar (wenn dieser sei-
ne Sizung geendiget hätte, vor dem
General-Kreis-Kommissariat) einfin-
det, und als brauchbar an das
Militär abgegeben wird;
3) wenn er vor der Verurtheilung