Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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gestorben ist. Stir't derselle nach 
der Verurtheilung, so hat die Erlas- 
sung der Geldstrase fuͤr die Familie 
nicht ehr statt; 
4) wenner vor der Verurtheilung 
sich wieder bei dem Korps, welchem er 
zugetheilt wurde, oder sonst unter die 
Fahne eingestellt hat; 
5) wenn er zur Zeit seiner Ver— 
urtheilung in der Absicht sich 
zu dem Korps zu begeben, auf 
dem Wege dahin, oder im Erkrankungs- 
Falle unter Wegs in einem Spiral oder 
in einem Drivathause befindlich war, 
(welches von dem Ortsvorsteher pflicht- 
mäßig bezeugt werden muß) und nach- 
her wirklich einverleibt worden ist; 
6°) wenn er, oder seine Eltern in dem Fal- 
le, daßer nach den besondern zur 
Einstellung eines andern Man- 
nes erfoderlichen Gründen, 
diesen hätte einstellen können, einen an- 
nehmbaren Ersazmann noch vor der 
Verurtheilung zu stellen sich er- 
klärt, und dieser auch wirklich gestellt 
—- 
Art. 1cq. Wird aus ganz besondern Um- 
ständen und Rücksichten einem Widerspensti- 
gen, welchem keine Begnadigung ertheilt 
wurde, die Entlassung vor Ablauf 
seiner. Dienstzeit bewilliget; so ist er 
allemal verbunden, einen andern Mann, 
welcher indessen nur elne sechsjährige Kapitu- 
lation zu übernehmen hat, für sich einzustellen. 
Art. 110. Jeder Widerspenstige, wenn 
  
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er auch gaͤnzlich begnadiget wird, und hierauf 
seine Enclassung in den bestimmten Fällen 
vor Ablauf seiner Dienstzeit erhält, bleibt 
verbunden, für seinen Abschied, ohne irgend 
eine Abrechnung, 36 Gulden zu bezahlen. 
II. Abschnirt. 
Vondenjenigen Konskribirten, wel- 
che sich auf andere Art der Mi- 
litärpflicht entziehen. 
Art. 111. Diejenigen Konskribirten, wel- 
che Krankheiten und Gebrechen erdichten, 
oder gar Wunden und Geschwüre durch 
schädliche Mirtel künstlich hervor- 
bringen, um sich dem Militärdienste durch 
solche Erdichtungen und betrügerische Hand- 
lungen zu entziehen, und welche dessen un- 
geachter zum Dienste tauglich befunden wer- 
den, sind nicht allein des ECoosens verlustig, 
sondern sie verlieren auch allen Anspruch, 
wenn sie ihn gehabt hatten, einen Ersazmann 
zu stellen; — sie mußen persönlich, und nebst 
dem ein Jahr länger, mithin sieben Jahre 
dienen, und erhalten, wenn ihnen die Ent- 
lassung in den drei Fällen (Titel 7. Arr. 94.) 
bewilliget wird, solche nicht anders, als ge- 
gen die ohne irgend eine Abrechnung mit 42 
Gulden für den Abschied zu zahlende Gebühr. 
Art. 112. Wenn ein Konfkribirter, in 
der Absicht sich der Konfkription zu entziehen, 
auf irgend eine Veranlassung sich zu ver- 
stümmeln gesucht hätte, aber zum Dien- 
ste noch vollkommen brauchbar er- 
kannt wird; so soll er, des Loosens verlustig, 
als solcher, welcher zuerst einzureihen ist, er: 
kläre nebstdem welters auf die nämliche Art
	        
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