Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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und die Entscheidung zu erholen, ob der 
Majorats-Entwurf in der vorliegenden Art 
bestaͤtiget werden koͤnne, oder ob diese Be- 
staͤtizung verweigert werden solle. 
G. 11. ad c. Wenn Vorschlaͤge zur 
Vergroͤßerung eines bereits bestehenden Ma- 
jorats bei Unserm Ministerium eingereicht, 
und von da zur Kommission gegeben werden, 
so hat diese vorlaͤufig zu untersuchen, ob 
dieser Vergroͤßerungsplan nach Vorschrift 
Unserer Verordnung, und auf eine Art ab- 
gefaßt sey, daß hierüber Unsere Bestéti- 
Jung erfolgen könne, oder nicht. 
Im ersten Falle ist der Informa= 
tions-Prozeß bey dem einschlägigen Appel- 
lationsgerichte durch Unser Justiz-Ministe- 
rium zu veranlassen, und nach geschehener 
Rückkunft des Planes und vorgegangener 
Instruktion, der Antrag auf Unsere Ge- 
nehmigung in dem geheimen Rathe zu er- 
statten. 
Im zweiten Falle sind die gegen 
den eingereichten Vergrößerungsplan vor- 
waltenden Anstände zu rügen, und der An- 
trag an das Justiz-Ministerium zu machen, 
daß dieselben dem Uebergeber des Vergröße- 
rungs-Planes zur Abänderung oder Verbes 
serung eröffnet, oder daß diese Abänderung 
durch kommissionelle Zusammenkunft erzielt 
werde. 
S. 12. ad d. Auf gleiche Art hat die 
Kommission in dem Falle zu verfahren, wenn 
nach dem G. os. u. f. Unserer Verordnung 
eine Verqusserung eines bestehenden Maso- 
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rats, zum Theil, oder im Ganzen gegen Her- 
stellung eines hinreichenden Surrogats ein- 
treten, oder ein Theil des Majorats zum 
Vortheile desselben durch Vergleich angelas- 
sen werden soll. 
Bei der Prüfung eines Tauschvorschla- 
ges ist die Qualit4t und der Werth des ein- 
zutauschenden Objekts, und der gegenseitige 
Werch des Vertauschungs-Gegenstandes nach 
den in Unserer Verordnung vorgesezten Nor- 
men zu untersuchen und zu vergleichen, so 
wie auch das einzutauschende Objekt der öf- 
sentlichen Bekanntmachung vorläufig unter- 
werfen zu lassen, nur mit Ausnahme des 
einzigen Falles, wenn dasselbe schon ehevor, 
und bis zur Vertauschung den Bestandtheil 
eines neu errichteten Majorats ausgemacht 
haͤtte. 
Bei dem Antrage uͤber Gesuche und 
Genehmigung eines von dem Masorats- 
Bestzer eingehen wollenden Vergleiches über 
einen die Substanz eines Majorats be- 
theiligenden Streit ist der Bedacht dahin 
zu nehmen, ob dieser Vergleich zu noth- 
wendiger Erhaltung des Ganzen durch Ab- 
wendung eines demselben ausser dessen 
zugehenden Nachtheils, oder zu dessen 
Verbesserung durch Erreichung eines ihm 
anwachsenden grösseren Vortheils ab- 
ziele. 
Erfolgt von Uns die Genehmigung ei- 
nes Tausch= oder Vergleichs-Vorschlages, 
so wird das Genehmigungs-Dekret, wo- 
durch der veräusserte Theil von dem bishe- 
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