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der Vertheilung foͤrmlich uͤbergeben, und eins-
weilen durch Handgeluͤbde in Pflicht genom-
men worden sind, werden, wenn sie auf
dem Marsche vor der Einverlei-
bung entweichen, als Deserteurs
betrachtet, und müssen daher als solche nach
den Militärgesetzen bestraft werden. Die
Konskriptions: Beamten sollen auf die ihnen
hierüber von den Militärbehörden gemachte
Anzeige, ihre Aufmmerksamkeit darauf richten,
daß die Orts= und Gemeindevorsteher auf den
geheimen Aufenthalt dieser, so wie aller übri-
gen Deserteurs sorgfältig wachen, dieselben
ergrissen, und wohl verwahrt der nächsten
Militärbehörde überliefert werden.
.Art. 123. Jeder, der einen Widerspensti=
gen oder der Entweichung schuldigen Konskri-
birten in seinem Hause, ohne ihn bei seiner
vorgesezten Behörde anzuzeigen, versteckt hält,
oder ihm auf was immer für eine Art Aufent-
halt gestattet, um sich seiner Pflicht zu ent-
ziehen, soll nach Maaßgabe seines Vermögens
mit einer Geldstrafe von zo bis qc0 Gulden
zur Konfskriptionskasse und mic einem vier
wochentlichen Gefängnisse bestrast werden.
Kann er die ihm zuerkannte Geldstrafe nicht
bezahlen, so ist er mit zwei monatlichem Ge-
fängniß zu belegen, und die Geldstrafe ist
von der subsidiarisch haftenden Gemeinde zu
erholen, in welcher dem Konfkeibirten dieser
Aufenthalt gestattet wurde.
Art. 134. Jeder, der überführt wird, ei-
non Widerspenstigen oder der Entweichung
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schuldigen Konskribirten seiner Pflicht dadurch
entzogen zu haben, daß er zu seiner Ent-
sernung oder Beharrlichkeit in seiner Wider-
spenstigkeit Hilfe leistet, oder zu dieser Ab-
sicht ihm, es sen durch Begünstigung seiner
Flucht, in Verwechslung der Kleider oder
auf was immer eine mitwirkende Art die
Mittel und Wege an Hand giebt, und da-
durch an der Unternehmung oder Ausführung
seines Vergehens wirklichen Antheil nimmt,
soll zu einem zwei monatlichen Gefäng-
niß und zu einer Geldstrafe von do bis
120 Gulden nach dem Verhältnisse seiner
Vermögens-Umstände; wenn er aber diese
Geldstrafe zu zahlen niche im Stande ist, zu
einem vier monatlichen Gefängnisse verur
theilt werden.
Art. 135. Wenn Konfkribirte auch mit Er-
laubniß sich außer Landes begeben, und daselbst
ohne Bewilligung sich verheurathen, so kann
diese gesezlich ungültige Ehe dieselben von ih-
rer Pflicht keineswegs befreien; sie sollen
vielmehr, sobald sie die Reihe trift, wenn
sie aber inzwischen als Widerspenstige erklärt
und verurtheilt wurden, gleich, so wie man
ihrer habhaft wird, ohne weiters eingereiht
werden.
Neunter Titel.
Von der völligen Erledigung der
Militärpfichtigkeit.
Art. 126. Jeder Konskeibirte, welcher
das drei und zwanzigste Jahr seines Alters