Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der  Vertheilung  foͤrmlich  uͤbergeben,  und  einsweilen
  durch  Handgeluͤbde  in  Pflicht  genommen
  worden  sind,  werden,  wenn  sie  auf
dem  Marsche  vor  der  Einverleibung
  entweichen,  als  Deserteurs
betrachtet,  und  müssen  daher  als  solche  nach
den  Militärgesetzen  bestraft  werden.  Die
Konskriptions:  Beamten  sollen  auf  die  ihnen
hierüber  von  den  Militärbehörden  gemachte
Anzeige,  ihre  Aufmmerksamkeit  darauf  richten,
daß  die  Orts=  und  Gemeindevorsteher  auf  den
geheimen  Aufenthalt  dieser,  so  wie  aller  übrigen
  Deserteurs  sorgfältig  wachen,  dieselben
ergrissen,  und  wohl  verwahrt  der  nächsten
Militärbehörde  überliefert  werden.
.Art.  123.  Jeder,  der  einen  Widerspenstigen
  oder  der  Entweichung  schuldigen  Konskribirten
  in  seinem  Hause,  ohne  ihn  bei  seiner
vorgesezten  Behörde  anzuzeigen,  versteckt  hält,
oder  ihm  auf  was  immer  für  eine  Art  Aufenthalt
  gestattet,  um  sich  seiner  Pflicht  zu  entziehen,
  soll  nach  Maaßgabe  seines  Vermögens
mit  einer  Geldstrafe  von  zo  bis  qc0  Gulden
zur  Konfskriptionskasse  und  mic  einem  vier
wochentlichen  Gefängnisse  bestrast  werden.

Kann  er  die  ihm  zuerkannte  Geldstrafe  nicht
bezahlen,  so  ist  er  mit  zwei  monatlichem  Gefängniß
  zu  belegen,  und  die  Geldstrafe  ist
von  der  subsidiarisch  haftenden  Gemeinde  zu
erholen,  in  welcher  dem  Konfkeibirten  dieser
Aufenthalt  gestattet  wurde.

Art.  134.  Jeder,  der  überführt  wird,  einon
  Widerspenstigen  oder  der  Entweichung

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schuldigen  Konskribirten  seiner  Pflicht  dadurch
entzogen  zu  haben,  daß  er  zu  seiner  Entsernung
  oder  Beharrlichkeit  in  seiner  Widerspenstigkeit
  Hilfe  leistet,  oder  zu  dieser  Absicht
  ihm,  es  sen  durch  Begünstigung  seiner
Flucht,  in  Verwechslung  der  Kleider  oder
auf  was  immer  eine  mitwirkende  Art  die
Mittel  und  Wege  an  Hand  giebt,  und  dadurch
  an  der  Unternehmung  oder  Ausführung
seines  Vergehens  wirklichen  Antheil  nimmt,
soll  zu  einem  zwei  monatlichen  Gefängniß
  und  zu  einer  Geldstrafe  von  do  bis
120  Gulden  nach  dem  Verhältnisse  seiner
Vermögens-Umstände;  wenn  er  aber  diese
Geldstrafe  zu  zahlen  niche  im  Stande  ist,  zu
einem  vier  monatlichen  Gefängnisse  verur
theilt  werden.

Art.  135.  Wenn  Konfkribirte  auch  mit  Erlaubniß
  sich  außer  Landes  begeben,  und  daselbst
ohne  Bewilligung  sich  verheurathen,  so  kann
diese  gesezlich  ungültige  Ehe  dieselben  von  ihrer
  Pflicht  keineswegs  befreien;  sie  sollen
vielmehr,  sobald  sie  die  Reihe  trift,  wenn
sie  aber  inzwischen  als  Widerspenstige  erklärt
und  verurtheilt  wurden,  gleich,  so  wie  man
ihrer  habhaft  wird,  ohne  weiters  eingereiht
werden.

Neunter  Titel.

Von  der  völligen  Erledigung  der
Militärpfichtigkeit.

Art.  126.  Jeder  Konskeibirte,  welcher
das  drei  und  zwanzigste  Jahr  seines  Alters