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1) die Bezahlung des für die wirklichen
Geschifte der Konfskription erfoderlichen
Schreibmaterials, wehin vorzüglich der
bohn für die gedruckten Konfkribirungs=
Vercheilungs= und sonstigen Listen, Ta-
bellen und ahnliche, zur Ausführung der
Konskriptions-Arbeiten nöthige Auslagen
gehören;
2) die Vergütungen der Aerzte und Wund-
A#rzte für die Untersuchung der Konskri-
birten;
3) die Kosten für die zur Einreihung be-
stimmten Kenskribirten von ihrem Sam-
melplaze im Hauptorte des Bezirkes bis
zum Size des Konskriptionsrathes, und
ihrer Uebergabe an das Militär;
4) die Tagggelder für diesenigen, welche mit
diesem Transporte bis zum Konskriptions=
rathe beauftragt sind;
5) die Bureaukosten, und überhaupt alle
diejenigen Auslagen und Vergütungen,
welche durch die Konskriptions-Geschäfte
veranlaßt werden, und nicht nach dem fol-
genden Art. der Konskeiptions-Kasse zur
Last fallen.
Art. 141. Die aus der Konfkriptions=
Kasse zu bestreitenden Kosten sind folgende:
1) die den Unteroffizieren, welche beim Mes-
sen verwendet werden, gebührende tégliche
Vergütung;
2) die Tagsgelder für jene Militdr-Aerzre,
welche hiezu nach den gegebenen Vorschrif-
ten, sey es von den Konskriptions-Behörden
oder Nathe, verlangt werden;
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3) dle Tagsgelder für jene Offtziere und
Unceroffiziere, welche die einzureihenden
Konskribirten in dem Size des Konfkrip=
tionsrathes übernehmen, und den Regl-
mentern und Bataillons zuführen;
4) die Tagsgelder für solche pensionirte Offf-
zierr, welche in dem Falle, wenn sich keine
am Orte versinden würden, als Beisizer
des Konskriptionsrathes bestimmt, und
dazu, von ihrem Wohnsize enefernt, be-
ordert werden. Sind sie aber in dem Size
des Rathes wohnhafet, so erhalten sie nur
eine angemessene Belohnung;
5) die Kurkosten für jene zur Einrelhung
übergebenen Konfskribirten, welche, wenn
sie den Regimentern und Bataillons zuge-
führt werden, unter Wegs erkranken;
6) die Kosten für solche einzureihende Kons-
kribirten, welche durch die bei dem Mili-
tär vorzunehmende Untersuchung untaug-
lich befunden werden, wenn sie die etwa
empfangene Verpflegung selbst zu vergüten
wegen Armuth außer Stande sind;
7) jene Vergütungen, welche etwa als eine
besondere Belohnung den Mitgliedern des
Konfkriprionsrathes oder den Konskrip=
tions-Beherden bewilliget werden;
8) die Kosten, welche die gerlchtliche Ver-
folgung und Arretirung der Widerspensti-
gen und entweichenden Konskribirten noth"
wendig machen wird, wenn die Behheilig
ten selbst solche zu bezahlen außer Stande
sind, und die Gemeinden hiezu rechrlich nicht
angehalten werden koͤnnen;