Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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1) die Bezahlung des für die wirklichen 
Geschifte der Konfskription erfoderlichen 
Schreibmaterials, wehin vorzüglich der 
bohn für die gedruckten Konfkribirungs= 
Vercheilungs= und sonstigen Listen, Ta- 
bellen und ahnliche, zur Ausführung der 
Konskriptions-Arbeiten nöthige Auslagen 
gehören; 
2) die Vergütungen der Aerzte und Wund- 
A#rzte für die Untersuchung der Konskri- 
birten; 
3) die Kosten für die zur Einreihung be- 
stimmten Kenskribirten von ihrem Sam- 
melplaze im Hauptorte des Bezirkes bis 
zum Size des Konskriptionsrathes, und 
ihrer Uebergabe an das Militär; 
4) die Tagggelder für diesenigen, welche mit 
diesem Transporte bis zum Konskriptions= 
rathe beauftragt sind; 
5) die Bureaukosten, und überhaupt alle 
diejenigen Auslagen und Vergütungen, 
welche durch die Konskriptions-Geschäfte 
veranlaßt werden, und nicht nach dem fol- 
genden Art. der Konskeiptions-Kasse zur 
Last fallen. 
Art. 141. Die aus der Konfkriptions= 
Kasse zu bestreitenden Kosten sind folgende: 
1) die den Unteroffizieren, welche beim Mes- 
sen verwendet werden, gebührende tégliche 
Vergütung; 
2) die Tagsgelder für jene Militdr-Aerzre, 
welche hiezu nach den gegebenen Vorschrif- 
ten, sey es von den Konskriptions-Behörden 
oder Nathe, verlangt werden; 
6°s 
3) dle Tagsgelder für jene Offtziere und 
Unceroffiziere, welche die einzureihenden 
Konskribirten in dem Size des Konfkrip= 
tionsrathes übernehmen, und den Regl- 
mentern und Bataillons zuführen; 
4) die Tagsgelder für solche pensionirte Offf- 
zierr, welche in dem Falle, wenn sich keine 
am Orte versinden würden, als Beisizer 
des Konskriptionsrathes bestimmt, und 
dazu, von ihrem Wohnsize enefernt, be- 
ordert werden. Sind sie aber in dem Size 
des Rathes wohnhafet, so erhalten sie nur 
eine angemessene Belohnung; 
5) die Kurkosten für jene zur Einrelhung 
übergebenen Konfskribirten, welche, wenn 
sie den Regimentern und Bataillons zuge- 
führt werden, unter Wegs erkranken; 
6) die Kosten für solche einzureihende Kons- 
kribirten, welche durch die bei dem Mili- 
tär vorzunehmende Untersuchung untaug- 
lich befunden werden, wenn sie die etwa 
empfangene Verpflegung selbst zu vergüten 
wegen Armuth außer Stande sind; 
7) jene Vergütungen, welche etwa als eine 
besondere Belohnung den Mitgliedern des 
Konfkriprionsrathes oder den Konskrip= 
tions-Beherden bewilliget werden; 
8) die Kosten, welche die gerlchtliche Ver- 
folgung und Arretirung der Widerspensti- 
gen und entweichenden Konskribirten noth" 
wendig machen wird, wenn die Behheilig 
ten selbst solche zu bezahlen außer Stande 
sind, und die Gemeinden hiezu rechrlich nicht 
angehalten werden koͤnnen;
	        
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