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den naͤmlichen Strafen, und wenn es die
Geldstrafen zu erlegen nicht im Stande ist,
so wird dieselbe in verhaͤltnißmaͤssiges Gefaͤng-
niß verwandelt.
Art. 1531. Der Regiments= oder Ba-
taillons-Kommandant, und jeder mit der
Uebernahme und dem Transporte dem Kon-
skribirten beauftragte Offizier, welcher sich
unterfangen würde, dem (im 6. Titel Art.
31 gegebenen) Verbote zuwider, eigenmäch-
tig die Einstellung eines Ersazmannes zu be-
willigen, oder einen dem Militär übergebe-
nen Konskribirten aus eigener Willkühr und
Verfügung wegzuschicken, oder zu verab-
schieden, soll zum Erstenmal, mit einer
halbjährigen engen Festungsstrafe — im Wie-
derholungsfalle mit der Entlassung bestraft,
in jedem Falle zugleich angehalten werden,
den dem Dienste und dem Aerar dadurch
verursachten Schaden zu ersezen. Würde es
sich aber zeigen, daß dabei niedrige, gewinn-
süchtige Absichten oder Bestechung zum Grun-
de lagen, so soll wider die Schuldigen gleich
das Erstemal nach den peinlichen Ge-
sezen verfahren, sohin diesen gemäß, sowohl
der Bestecher als der, welcher sich durch
Bestechung zur Pflichevergessenheit verleiten
ließ, bestraft werden.
Art. 152. Der Beamte eines Konfkrip=
tions-Bezirkes, und jeder andere Zivil-Bes
amte, welcher eigenmächtig einen, in den
Jahren der Militärpflichtigkeic stehenden
Konskeibirten, ohne daß diesem von dem be-
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treffenden General-Kommissariate die Ent-
lassung gesezlich bewilliget, und das Enrlas-
sungs-Zeugniß ausgefertige worden ist, die
Entlassung aus der Milirärpflichtigkeit, die
Erlaubniß zur Ansässigmachung und Berheu-
rathung bewilligen würde, ist nebst der Be-
ahndung mit einem ernstlichen Verweise zur
Zahlung von # ## fl. zu verurtheilen; würde
ein solcher Beamter sich mehrmalen einer
solchen pflichtwidrigen Eigenmachtigkeit schul-
dig machen, so ist er, nebst der Zahlung
von 1°60 fl., mit der Entlassung von seinem
Amte zu bestrafen.
Es versteht sich übrigens, daß, wenn die-
se pflichtwidrige Handlung nicht sowohl die
Folge eines eigenmächtigen Verfahrens als
vielmehr einer Bestechung ist, solche auf
Seite des Beamten und des Bestechers nach
den bereits angezogenen Gesezen bestraft wer-
den müsse.
Art. 153. Wenn diejenigen, welche mit
der Instruirung der Entlassungsgesuche von
der Militärpflichtigkeit von Amtswegen be-
auftragt sind, für ihre Amts-Verrichtungen
einige Bezahlung in Geld oder Geschenken
annehmen; so sollen sie nach den Gesezen
über die Bestechung der Staatediener bestraft
werden.
Art. 154. Die Anwülte, welche anstatt
die Unterthanen über die vorgeschriebene Ord-
nung zu belehren, denselben bei Enrlassungs-
Gesuchen und überhaupt bei allem dem, was
die Militdr-Konfkription betrift, Bittschri
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