Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

673 
den naͤmlichen Strafen, und wenn es die 
Geldstrafen zu erlegen nicht im Stande ist, 
so wird dieselbe in verhaͤltnißmaͤssiges Gefaͤng- 
niß verwandelt. 
Art. 1531. Der Regiments= oder Ba- 
taillons-Kommandant, und jeder mit der 
Uebernahme und dem Transporte dem Kon- 
skribirten beauftragte Offizier, welcher sich 
unterfangen würde, dem (im 6. Titel Art. 
31 gegebenen) Verbote zuwider, eigenmäch- 
tig die Einstellung eines Ersazmannes zu be- 
willigen, oder einen dem Militär übergebe- 
nen Konskribirten aus eigener Willkühr und 
Verfügung wegzuschicken, oder zu verab- 
schieden, soll zum Erstenmal, mit einer 
halbjährigen engen Festungsstrafe — im Wie- 
derholungsfalle mit der Entlassung bestraft, 
in jedem Falle zugleich angehalten werden, 
den dem Dienste und dem Aerar dadurch 
verursachten Schaden zu ersezen. Würde es 
sich aber zeigen, daß dabei niedrige, gewinn- 
süchtige Absichten oder Bestechung zum Grun- 
de lagen, so soll wider die Schuldigen gleich 
das Erstemal nach den peinlichen Ge- 
sezen verfahren, sohin diesen gemäß, sowohl 
der Bestecher als der, welcher sich durch 
Bestechung zur Pflichevergessenheit verleiten 
ließ, bestraft werden. 
Art. 152. Der Beamte eines Konfkrip= 
tions-Bezirkes, und jeder andere Zivil-Bes 
amte, welcher eigenmächtig einen, in den 
Jahren der Militärpflichtigkeic stehenden 
Konskeibirten, ohne daß diesem von dem be- 
  
674 
treffenden General-Kommissariate die Ent- 
lassung gesezlich bewilliget, und das Enrlas- 
sungs-Zeugniß ausgefertige worden ist, die 
Entlassung aus der Milirärpflichtigkeit, die 
Erlaubniß zur Ansässigmachung und Berheu- 
rathung bewilligen würde, ist nebst der Be- 
ahndung mit einem ernstlichen Verweise zur 
Zahlung von # ## fl. zu verurtheilen; würde 
ein solcher Beamter sich mehrmalen einer 
solchen pflichtwidrigen Eigenmachtigkeit schul- 
dig machen, so ist er, nebst der Zahlung 
von 1°60 fl., mit der Entlassung von seinem 
Amte zu bestrafen. 
Es versteht sich übrigens, daß, wenn die- 
se pflichtwidrige Handlung nicht sowohl die 
Folge eines eigenmächtigen Verfahrens als 
vielmehr einer Bestechung ist, solche auf 
Seite des Beamten und des Bestechers nach 
den bereits angezogenen Gesezen bestraft wer- 
den müsse. 
Art. 153. Wenn diejenigen, welche mit 
der Instruirung der Entlassungsgesuche von 
der Militärpflichtigkeit von Amtswegen be- 
auftragt sind, für ihre Amts-Verrichtungen 
einige Bezahlung in Geld oder Geschenken 
annehmen; so sollen sie nach den Gesezen 
über die Bestechung der Staatediener bestraft 
werden. 
Art. 154. Die Anwülte, welche anstatt 
die Unterthanen über die vorgeschriebene Ord- 
nung zu belehren, denselben bei Enrlassungs- 
Gesuchen und überhaupt bei allem dem, was 
die Militdr-Konfkription betrift, Bittschri 
(18)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.