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zwar nicht durch Konfiskation eingezogen,
jedoch einsweilen mit gerichtlichem Beschla-
ge belegt werden. Do diese längere Dienst-
zeit eine Folge und Strafe ihres Verge-
heus ist, so ändert es hieran nichts, wenn
in der Folge die übrigen Ausgedienten,
welche ihren Pflichten gänzliches Genügen
leisteten, die Abschiede erhalten, oder wenn
die Deserteurs hierauf, oder nach geschlos-
senem Frieden sich stellen, oder ergriffen
werden.
Art. 105. Wenn indessen ein solcher
Deserteur in fremde Kriegsdienste geht,
dann tritt nicht nur die Strafe der Ver-
mögens= Konfiskation nach den gesezlichen
Bestimmungen ein, sondern er muß auch
nebst der im vorstehenden Artikel bemerkten
Dienstzeir, in jedem Falle noch zwei Jahre
länger, folglich bei der freiwilligen Rück-
kehr vier — bei seiner Aktrapirung sechs
Jahre länger dienen.
Neunzehnter Titel.
Ven den Vergrhen der Beamten
hegen das Konskeriptions-Gesez
nach der Einreihung.
Art. 196. Diejenigen Aerzte oder Wund-
deite, welche den eingereihten Konsktibirte#n
einseitig, und ohne daß sie dazu von
Amtewegen aufgefoderr sind, Zeugnisse
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ausstellen, sollen mit einer Geldstrafe von
c0 bis zo fl. belegt, und zugleich angehal-
ten werden, das, was sie an Gebähr für
die Ausstellung des Zeugnisses erhalten ha-
ben, in doppeltem Betrage herauê#zu-
geben.
Art. 1907. Wenn Militr: Aerzte und
Wundärzte, welche zur Untersuchung verwen-
der werden, bei diesen ihren Verrichtungen,
sey es, aus was für einem Grunde, ir—
gend eine Bezahlung in Geld oder Geldes-
werth annehmen, sollen dieselben für das
Erstemal mit einem dreimonatlichen engen
Festungsarreste, um Wiederholungsfalle mit
der Entlassung bestraft, und in jedem Falle
angehalten werden, den Betrag des ang'-
nommenen Geldes oder Geldwerthes dop-
pelt zur Konskriptions-Kasse herauszugeben.
Art. 108. Jeder Zivil= Arzt oder Wund-
arzk, welcher in der bösen Absicht, um die
Soldaten dem Milieärdienste zu entziehen,
Erdichtungen, oder was immer für falsche
Angaben enthaltende Zeugnisse ausstellt, da-
rin entweder den Aeltern zur Bewir-
kung der Entlassung für ihre Söhne, oder
in der nämlichen Absicht, den Brüdern
oder Schwestern der Soldaten eine
Krankheit, oder Gebrechlichkeit fälschlich be-
scheiniger, oder denselben zu diesem Zwecke
Anleltung zu einer betrügerischen Nachah=
mung oder künstlichen Erzeugung körperli-
cher Gebrechen gibt; soll nach den peinli-
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