Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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zwar nicht durch Konfiskation eingezogen, 
jedoch einsweilen mit gerichtlichem Beschla- 
ge belegt werden. Do diese längere Dienst- 
zeit eine Folge und Strafe ihres Verge- 
heus ist, so ändert es hieran nichts, wenn 
in der Folge die übrigen Ausgedienten, 
welche ihren Pflichten gänzliches Genügen 
leisteten, die Abschiede erhalten, oder wenn 
die Deserteurs hierauf, oder nach geschlos- 
senem Frieden sich stellen, oder ergriffen 
werden. 
Art. 105. Wenn indessen ein solcher 
Deserteur in fremde Kriegsdienste geht, 
dann tritt nicht nur die Strafe der Ver- 
mögens= Konfiskation nach den gesezlichen 
Bestimmungen ein, sondern er muß auch 
nebst der im vorstehenden Artikel bemerkten 
Dienstzeir, in jedem Falle noch zwei Jahre 
länger, folglich bei der freiwilligen Rück- 
kehr vier — bei seiner Aktrapirung sechs 
Jahre länger dienen. 
  
Neunzehnter Titel. 
Ven den Vergrhen der Beamten 
hegen das Konskeriptions-Gesez 
nach der Einreihung. 
Art. 196. Diejenigen Aerzte oder Wund- 
deite, welche den eingereihten Konsktibirte#n 
einseitig, und ohne daß sie dazu von 
Amtewegen aufgefoderr sind, Zeugnisse 
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ausstellen, sollen mit einer Geldstrafe von 
c0 bis zo fl. belegt, und zugleich angehal- 
ten werden, das, was sie an Gebähr für 
die Ausstellung des Zeugnisses erhalten ha- 
ben, in doppeltem Betrage herauê#zu- 
geben. 
Art. 1907. Wenn Militr: Aerzte und 
Wundärzte, welche zur Untersuchung verwen- 
der werden, bei diesen ihren Verrichtungen, 
sey es, aus was für einem Grunde, ir— 
gend eine Bezahlung in Geld oder Geldes- 
werth annehmen, sollen dieselben für das 
Erstemal mit einem dreimonatlichen engen 
Festungsarreste, um Wiederholungsfalle mit 
der Entlassung bestraft, und in jedem Falle 
angehalten werden, den Betrag des ang'- 
nommenen Geldes oder Geldwerthes dop- 
pelt zur Konskriptions-Kasse herauszugeben. 
Art. 108. Jeder Zivil= Arzt oder Wund- 
arzk, welcher in der bösen Absicht, um die 
Soldaten dem Milieärdienste zu entziehen, 
Erdichtungen, oder was immer für falsche 
Angaben enthaltende Zeugnisse ausstellt, da- 
rin entweder den Aeltern zur Bewir- 
kung der Entlassung für ihre Söhne, oder 
in der nämlichen Absicht, den Brüdern 
oder Schwestern der Soldaten eine 
Krankheit, oder Gebrechlichkeit fälschlich be- 
scheiniger, oder denselben zu diesem Zwecke 
Anleltung zu einer betrügerischen Nachah= 
mung oder künstlichen Erzeugung körperli- 
cher Gebrechen gibt; soll nach den peinli- 
(49“)
	        
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