Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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teur, bevor er mit der Nachlassung der Kon- 
fiskations-Strafe seines Vermoͤgens eder 
eines Theiles desselben begnadiget ist, wegen 
Ansaͤssigmachung auf das, der Konfis- 
kation unterworfene Vermoͤgen seine 
Entlassung erhält, haftet niche nur für al- 
len, dadurch für den Militäkr-Waisenfond 
entstehenden Nacheheil, welchen er Unserm 
Militär-Fiskus zu ersezen verbunden ist, 
sondern der Beamte muß nebstdem mit ei- 
ner Geldstrafe von go bis 50 Gulden, 
der Kommandant mit einem, dieser Geld- 
strase gleichkommenden Arreste, bestraft wer- 
den. 
Art. 203. Alle Amtsverrichtungen, 
welche rückstchtlich der Entlassungs= Gesuche 
aus dem Militärdienste geschehen, sollen, 
eben so wie bei den Entlassungs-Gesuchen 
von der Militärpftiche (Arc. 173. Titel 12) 
sowohl von den Beamteen, welche diese Ge- 
suche instruiren, als auch die von den Pfar- 
kern und Landgericht 3 Aerzten auszustellen- 
den Zeugnisse durchans ganz unent- 
gektlich ausgeferelger werden. 
Die diesem Verbote entgegen Handelnden, 
sind, wie es Art. 153. Titel 12. verfuͤgt 
ist, nach den Gesezen uͤber Bestechung der 
St aatsdiener zu bestrafen. 
Art. 204. Die Anwaͤlte, welche bei 
Entlassungs- Gesuchen, uͤberhaupt bei allem 
dem, was die Militär; Verhältnisse der 
Soldaten berrifft, Bittschriften, zur Um- 
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gehung des vorgeschriebenen Weges verfer- 
tigen, sollen nicht nur die, für folche ordt- 
nungswidrig verfaßten Birtschriften erhal- 
tenen Taren in gedoppeltem Berrage 
zur Konfiskarions-Kasse heraus bezahlen, 
sondern nebstdem mit einer Geldstrafe von 
„lo bis Zo Gulden, welche im wiederhol- 
ten Falle zu verdoppeln ist, belegt wer- 
den, bei welterer Wiederholung aber zu ge- 
wärtigen haben, daß ihnen die fernere Aus- 
übung der Anwaltschaft gänzlich untersage 
werde. 
Art. 205. Jeder Offizier der Armee, 
und jeder Miliecr= Beamte, welcher seine 
Plliche so weit vergessen würde, daß er die 
Emtweichung eines wirklich eingereihten Sol- 
daten begünstigen, oder einen Deserreur ent- 
weder durch Verheimlichung seines verbor- 
genen Aufenthalts oder Begünstigung seiner 
Flucht in seinem pflichtwidrigen Zustande 
unterstüzen #follte, wird mit der Kassation 
bestraft. 
Art. 206. Die Konskripttions-Behörden 
und .Orts-Obrigkeiten, sollen dasjenige, 
was wegen des Aufenthalts der Widerspensti- 
gen (im Art. 120 Titel 8) vorgeschrieben 
ist, ebenfalls gegen die Deferteurs mit der 
größten Aufmerksamkeit und Strenge beob- 
achten. 
Jeder Dorfführer, jeder Orts= oder Ge- 
meinde: Vorsteher, welcher überwiesen wird, 
daß er in seinem Dorfe oder Gemeinde eie
	        
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