Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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chen Urkunden an unbekannte und verdaͤch— 
tige Menschen in der Art veranlaßt werden, 
daß nicht selten Uebertreter der Geseze dieser 
Urkunden zu ihrem Fortkommen, oder zur 
Erleichterung der Veruͤbung ihrer Vergehen 
sich zu bedienen pflegen, haben Wir Uns be- 
wogen gefunden, zu verordnen, wie folgt: 
1) Den sämtlichen Pfarrern Unsereo Ké- 
nigreiches, und ihren Stell-Vertretern 
wird bei Ausstellung der pfarramtli- 
chen Urkunden, nämlich der Geburts-= 
kedig-Verkündungs-Trau= und Todten- 
Scheine u. dgl. strenge Vorsicht zur be- 
sondern Pflicht gemacht. 
2) Denselben wird ausdrucklich verboten, 
an Jemanden ein solches Zeugniß aus- 
lustellen, welcher nicht im Stande ist, 
den erlaubten Zweck, zu welchem er 
dasselbe bedarf, gehörig anzugeben. 
3) Unbekannten, oder wie immer verdäch- 
tig scheinenden Individuen darf durch- 
aus keine pfarramtliche Urkunde ertheilt 
werden; sondern dergleichen Personen 
ist zu bedeuren, sich vorerst durch Zeug- 
nisse ihrer kompetenten Polizeibehörde 
auszuweisen, wozu sie die erlangte Ur- 
kunde nöthig haben, und daß deren 
Ausstellung an sie keinem Anstande un- 
terliege. Wenn sich nach Erfüllung 
dieser Bedingung kein Bedenken zeige, 
dann erst kann die verlangte Urkunde 
abgegeben werden. 
4) Pfarrer, oder deren Stellvertreter, 
welche gegen diese Vorschriften sich ver- 
sehlen, sollen nach Befund der Umstän= 
de arbitrarisch bestrast werden. 
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5) Im Bezuge auf die Auswanderungen 
und Vermögens-Erportationen, haben 
Wir bereits zur Abstellung der Unter- 
schleife, welche mit den Taufscheinen 
von denjenigen, die ohne obrigkeitlichen 
Konsens auszuwandern gedenken, un- 
term 15. Oktober 1304 (Münchner 
Regierungsblatt Seite 9l0) die Ver- 
ordnung erlassen, daß von den Pfar- 
rern keinem Unterthan, der sich ausser 
Landes anfässig machen, oder verheura- 
then will, ein Taufschein, oder Verkün- 
dungszertel ausgefolgt werden soll, wenn 
derselbe nicht zuvor das von seinem be- 
treffenden Landgerichte unentgeltlich aus- 
zustellende Zeugniß beibringt, daß Un- 
sere landesfürstliche Bewilligung zum 
Auswandern gegeben sey, mit dem An- 
hange, daß die Pfarrer im Uebertre- 
tungsfalle mit einer der Militärpflich= 
tigkeits-Redimirungs-Summe, oder 
dem ausser Landes gehenden Geldbe= 
trage angemessenen Geldstrase unnach- 
sichtlich belegt werden sollen. 
Diese Bestimmungen wollen wir hie- 
mit wiederholt, und allgemein eingeschärft 
wissen. 
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir 
zur allgemeinen Darnachachtung durch Un- 
ser Regierungsblatt bekannt machen. 
München den 25. Dezember 1811. 
Max Joseoyh. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell.
	        
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