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chen Urkunden an unbekannte und verdaͤch—
tige Menschen in der Art veranlaßt werden,
daß nicht selten Uebertreter der Geseze dieser
Urkunden zu ihrem Fortkommen, oder zur
Erleichterung der Veruͤbung ihrer Vergehen
sich zu bedienen pflegen, haben Wir Uns be-
wogen gefunden, zu verordnen, wie folgt:
1) Den sämtlichen Pfarrern Unsereo Ké-
nigreiches, und ihren Stell-Vertretern
wird bei Ausstellung der pfarramtli-
chen Urkunden, nämlich der Geburts-=
kedig-Verkündungs-Trau= und Todten-
Scheine u. dgl. strenge Vorsicht zur be-
sondern Pflicht gemacht.
2) Denselben wird ausdrucklich verboten,
an Jemanden ein solches Zeugniß aus-
lustellen, welcher nicht im Stande ist,
den erlaubten Zweck, zu welchem er
dasselbe bedarf, gehörig anzugeben.
3) Unbekannten, oder wie immer verdäch-
tig scheinenden Individuen darf durch-
aus keine pfarramtliche Urkunde ertheilt
werden; sondern dergleichen Personen
ist zu bedeuren, sich vorerst durch Zeug-
nisse ihrer kompetenten Polizeibehörde
auszuweisen, wozu sie die erlangte Ur-
kunde nöthig haben, und daß deren
Ausstellung an sie keinem Anstande un-
terliege. Wenn sich nach Erfüllung
dieser Bedingung kein Bedenken zeige,
dann erst kann die verlangte Urkunde
abgegeben werden.
4) Pfarrer, oder deren Stellvertreter,
welche gegen diese Vorschriften sich ver-
sehlen, sollen nach Befund der Umstän=
de arbitrarisch bestrast werden.
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5) Im Bezuge auf die Auswanderungen
und Vermögens-Erportationen, haben
Wir bereits zur Abstellung der Unter-
schleife, welche mit den Taufscheinen
von denjenigen, die ohne obrigkeitlichen
Konsens auszuwandern gedenken, un-
term 15. Oktober 1304 (Münchner
Regierungsblatt Seite 9l0) die Ver-
ordnung erlassen, daß von den Pfar-
rern keinem Unterthan, der sich ausser
Landes anfässig machen, oder verheura-
then will, ein Taufschein, oder Verkün-
dungszertel ausgefolgt werden soll, wenn
derselbe nicht zuvor das von seinem be-
treffenden Landgerichte unentgeltlich aus-
zustellende Zeugniß beibringt, daß Un-
sere landesfürstliche Bewilligung zum
Auswandern gegeben sey, mit dem An-
hange, daß die Pfarrer im Uebertre-
tungsfalle mit einer der Militärpflich=
tigkeits-Redimirungs-Summe, oder
dem ausser Landes gehenden Geldbe=
trage angemessenen Geldstrase unnach-
sichtlich belegt werden sollen.
Diese Bestimmungen wollen wir hie-
mit wiederholt, und allgemein eingeschärft
wissen.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir
zur allgemeinen Darnachachtung durch Un-
ser Regierungsblatt bekannt machen.
München den 25. Dezember 1811.
Max Joseoyh.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.