Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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16.)  An'sch'oz.
bie  -  der  Gesuche  um  Urthel  in  forma  Probante  betreffend,
vom  sten  December  1818.

D.  Koniglich  Suchfsche  Appellationgeriche  hat,  zu  mehrerer  Befoͤrderung  der  an  Selbiges
devolvirten  und  rechtskraͤftig  entschiedenen  Rechtssachen,  beschlossen,  nicht  nur  die,  in  dem  An—
schlage  vom  10ten  Februar  1745.  zu  Abloͤsung  der  Urthel  in  forma  probaute  bestimmte  drei—
monatliche  Frist,  welche,  in  Ansehung  der  Concursprocesse  und  solcher  Verlassenschaftssachen,  in
welchen  die  Erbschaftsglaͤubiget  zum  Liquidiren  edictaliter  vorgeladen  worden  sind,  bereits  durch
den  Anschlag  vomn  Bten  October  1816.  auf  zine  vierwöchencliche  Frist  gesetzt  worden,  in  allen
und  jeden  Appellationsachen  abzukuͤrzen,  sondern  auch  zugleich  in  Ruͤcksicht  auf  die  Zeit,  zu
welcher  in  devolvirten  Sachen  das  Gesuch  um  die  Urthel  in  forma  probante  einzureichen  ist,
eine  nähere  Pestimmuns  zu  geffen.  Ee  setzt  baber  das  Konigliche  Appellaciongeriche  bierdurch
R  endes  fes:  v.

In  hien  und  jeden  devolvirten  Rechtssachen  ,  auf  deren  Remisst  ĩon  rechtskraͤftig  erkannt
n  Saben  dle  bei  dem  Koͤniglich  Saͤchsischen  Appellationgerichte  practicirenden  Advocaken,  binnen4
  Wochen  von  Zeit  der  rechtskräftigen  Entscheidung  an  gerechnet  und  ohne  Rücksicht  darauf,
  ob  irgend  ein  Nebenpunce  des  Urchels  annoch  allhier  zu  purificiren  sei  oder  niche,  das  Gesuch
umt  die  Urchel  in  forma  Probante,  bei  Vermeidung  von  Fünf  Thalern  Scrafe,  einzureichen.

.)  Unterbleibt  solches  binnen  gedachter  Frist,  so  wird  dem  säumigen  Anwalde  die  Erfüllung
  seiner  Obliegenbeic,  mie  Einräumung  einer  achrcägigen  Frist,  bei  Zehen  Thalern  Strafe
schriftlich  ausgegeben,  und  mie  Beitreibung  der  verwirkten  Fünf  Thaler  verfahren  werden.

3.)  Diese  Anordnung  erict  mie  dem  lsten  Januar  1810.  dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß
in  allen  devolvirten  Rechtssachen,  welche  durch  die  nach  dem  1sten  Januar  1810.  püblicirten
Urthel  rechtskräftig  eneschieden  werden,  ohne  Unterschied  jene  vierwoͤchentliche  Frist  zu  beobachten  ist.

Diese  Anordnungen,  wornach  sich  die  bei  dem  Appellationgerichte  practicirenden  Advocaten
  zu  achten  haben,  werden  durch  gegenwärtigen  Anschlag,  welcher  gewöhnlichermaßen  vollzogen
  und  gehörigen  Orks  affigirt  worden,  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  Zten  December  1818.
(L.S.)  Heinrich  August  von  Huͤnerbein.

Affigirt  in  der  Appellationgerichts-Canjlei
den  17ten  December  1818.

Eduard  Gustav  Adolph  Plesch,  s
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