Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

Dalwigks  Hetztätigkelt.  Die  Frage  der  Entlassung  von  Bundesbeamten.  351

Auch  in  dieser  Beziehung  scheint  es  mir,  daß  zu  weit  getriebene  Anforderungen  von
uns  in  der  Eisenbahnfrage  auf  unsere  politischen  Interessen  nachteilig  zurückwirken  müssen,
indem  sie  dem  Mißtrauen  des  Herzogs  und  anderer  Fürsten  in  betreff  unserer  Auffassung
  ihrer  Souveränität  neue  Nahrung  geben.

Das  Bestreben,  sich  uns  wieder  anzunähern,  findet  auch  in  der  Behandlung,  die  ich
persönlich  von  der  herzoglichen  Familie  neuerdings  erfahre,  seinen  Ausdruck,  und  halte  ich
es  bei  dem  Herzog  für  ein  aufrichtiges,  wenn  ich  auch  bei  dem  Fürsten  Wittgenstein  mit
Rücksicht  auf  die  intime  Freundschaft,  in  welcher  er  zu  dem  Prinzen  Emil  von  Hessen
steht,  ein  gleiches  nicht  zu  behaupten  wage.

Herr  von  Dalwigk  und  Graf  Görtz  haben  ihr  Möglichstes  getan,  um  in  Wiesbaden
das  Verfahren  Preußens  in  dem  neuerlichen  Zwist  mit  Darmstadt  als  ein  diktatorisches
und  anmaßendes  darzustellen,  und  stelle  ich  E.  E.  gen.  Erwägung  anheim:  ob  es  nicht
angemessen  sein  möchte,  den  K.  Gesandtschaften  an  den  deutschen  Höfen  eine  Darstellung
des  Verhaltens  des  Herrn  von  Dalwigk  zugehen  zu  lassen,  damit  sie  sich  auf  Grund  derselben
aussprechen  können.  Ich  glaube  annehmen  zu  dürfen,  daß  etwas  ähnliches  von  Darmstadt
aus  bereits  geschehen  sein  wird.

399.  Vertraulicher  Bericht  an  Minister  v.  Manteuffel.

(Ausfertigung.¹)
15.  Juli  1853.

(Beratung  des  Ausschusses  für  die  Geschäftsordnung  über  den  Etat  der
Bundeskanzlei  und  Kassenverwaltung.)  Ich  beantragte,  die  Entlassung  der  außerhalb  des
Etats  befindlichen  Beamten  sofort  in  der  Bundesversammlung  zu  beschließen,  und  diejenigen
  von  ihnen,  deren  Dienste  für  noch  schwebende  extraordinäre  Geschäfte  augenblicklich
  unentbehrlich  waren,  einstweilen  gegen  vorübergebende  Entschädigung  zu  beschäftigen.
  Herr  von  Prokesch  wandte  hiergegen  ein,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  provisorische
  Geschäftsordnung  vom  14.  November  1816²)  und  den  Bundesbeschluß  vom  6.  Mai
1841  kein  Beamter  ohne  vorgängigen  Vorschlag  von  seiten  des  Präsidiums  angestellt
oder  entlassen  werden  könne,  und  daß  deshalb  die  Ausführbarkeit  meines  Vorschlages
dadurch  bedingt  sein  werde,  ob,  und  wen  das  Präsidium  zur  Entlassung  vorschlagen  wolle.
Ich  bemühte  mich  vergeblich,  Herrn  von  Prokesch  darzutun,  daß  diese  Auffassung  unmöglich
  der  Absicht  entsprechen  könne,  in  welcher  die  Bundesversammlung  den  gegenwärtigen
Ausschuß  gewählt  habe,  daß  es  m.  E.  jeder  Bundesregierung  freistehe,  Anträge  jeder
Art,  also  auch  solche  auf  Entlassung  von  Bundesbeamten,  ohne  vorgängigen  Vorschlag  des
Präsidenten  zu  stellen,  und  daß  auf  die  von  der  Reichsgewalt,  nicht  aber  vom  Bunde  angestellten
  überflüssigen  Beamten  unmöglich  die  für  die  regelmäßigen  Bundesbeamten  im
Jahre  1841  getroffenen  Bestimmungen  Anwendung  finden  könnten,  daß  ich  allerdings  für
zweckemäßig  halte,  die  Vorschläge  des  Präsidiums,  weil  dasselbe  mit  der  Brauchbarkeit
der  einzelnen  Beamten  vorzugsweise  bekannt  sei,  über  die  Auswahl  der  beizubehaltenden
und  der  zu  entlassenden  Beamten  zu  erfordern,  daß  ich  aber  glaube,  die  Bundesversammlung
  könne  auch  ohne  vorgängigen  Vorschlag  über  die  Anzahl  und  die  Kategorien  der
Beamten,  welche  sie  verwenden  wolle,  beschließen.

¹)  Vgl.  Poschinger  1  Nr.  197  vollständig abgedruckt  
²)  Poschinger  hat  irrig:  16. November  1841.