Dalwigks Hetztätigkelt. Die Frage der Entlassung von Bundesbeamten. 351
Auch in dieser Beziehung scheint es mir, daß zu weit getriebene Anforderungen von
uns in der Eisenbahnfrage auf unsere politischen Interessen nachteilig zurückwirken müssen,
indem sie dem Mißtrauen des Herzogs und anderer Fürsten in betreff unserer Auffassung
ihrer Souveränität neue Nahrung geben.
Das Bestreben, sich uns wieder anzunähern, findet auch in der Behandlung, die ich
persönlich von der herzoglichen Familie neuerdings erfahre, seinen Ausdruck, und halte ich
es bei dem Herzog für ein aufrichtiges, wenn ich auch bei dem Fürsten Wittgenstein mit
Rücksicht auf die intime Freundschaft, in welcher er zu dem Prinzen Emil von Hessen
steht, ein gleiches nicht zu behaupten wage.
Herr von Dalwigk und Graf Görtz haben ihr Möglichstes getan, um in Wiesbaden
das Verfahren Preußens in dem neuerlichen Zwist mit Darmstadt als ein diktatorisches
und anmaßendes darzustellen, und stelle ich E. E. gen. Erwägung anheim: ob es nicht
angemessen sein möchte, den K. Gesandtschaften an den deutschen Höfen eine Darstellung
des Verhaltens des Herrn von Dalwigk zugehen zu lassen, damit sie sich auf Grund derselben
aussprechen können. Ich glaube annehmen zu dürfen, daß etwas ähnliches von Darmstadt
aus bereits geschehen sein wird.
399. Vertraulicher Bericht an Minister v. Manteuffel.
(Ausfertigung.¹)
15. Juli 1853.
(Beratung des Ausschusses für die Geschäftsordnung über den Etat der
Bundeskanzlei und Kassenverwaltung.) Ich beantragte, die Entlassung der außerhalb des
Etats befindlichen Beamten sofort in der Bundesversammlung zu beschließen, und diejenigen
von ihnen, deren Dienste für noch schwebende extraordinäre Geschäfte augenblicklich
unentbehrlich waren, einstweilen gegen vorübergebende Entschädigung zu beschäftigen.
Herr von Prokesch wandte hiergegen ein, daß mit Rücksicht auf die provisorische
Geschäftsordnung vom 14. November 1816²) und den Bundesbeschluß vom 6. Mai
1841 kein Beamter ohne vorgängigen Vorschlag von seiten des Präsidiums angestellt
oder entlassen werden könne, und daß deshalb die Ausführbarkeit meines Vorschlages
dadurch bedingt sein werde, ob, und wen das Präsidium zur Entlassung vorschlagen wolle.
Ich bemühte mich vergeblich, Herrn von Prokesch darzutun, daß diese Auffassung unmöglich
der Absicht entsprechen könne, in welcher die Bundesversammlung den gegenwärtigen
Ausschuß gewählt habe, daß es m. E. jeder Bundesregierung freistehe, Anträge jeder
Art, also auch solche auf Entlassung von Bundesbeamten, ohne vorgängigen Vorschlag des
Präsidenten zu stellen, und daß auf die von der Reichsgewalt, nicht aber vom Bunde angestellten
überflüssigen Beamten unmöglich die für die regelmäßigen Bundesbeamten im
Jahre 1841 getroffenen Bestimmungen Anwendung finden könnten, daß ich allerdings für
zweckemäßig halte, die Vorschläge des Präsidiums, weil dasselbe mit der Brauchbarkeit
der einzelnen Beamten vorzugsweise bekannt sei, über die Auswahl der beizubehaltenden
und der zu entlassenden Beamten zu erfordern, daß ich aber glaube, die Bundesversammlung
könne auch ohne vorgängigen Vorschlag über die Anzahl und die Kategorien der
Beamten, welche sie verwenden wolle, beschließen.
¹) Vgl. Poschinger 1 Nr. 197 vollständig abgedruckt
²) Poschinger hat irrig: 16. November 1841.