Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
770 
Regierungsblat t. 
  
XXV. Stück. 
München, Samstag den z5. Aprll 18317. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Interkalar-Früchte erledigter katholischer 
geistlicher Pfründen betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
D. sich über den Zeitpunkt der Berech- 
nung der Interkalar-Früchte bei den durch 
Beförderungen erledigten katholischen geist- 
lichen Pfründen Anstände ergeben haben; 
so werden hiemit zur Vermeidung weiterer 
Irrungen über diesen Gegenstand folgende 
erlduternde Bestimmungen gegeben. 
Die General-Verordnung vom a 1. April 
1807 (Aggsbl. S. 702 — 70 4) sezt rück- 
sichtlich der durch Todfälle vakanten Stel- 
len den Tag der Fertigung des Präsenta- 
tions-Instrumentes als den Termin fest, 
bis zu welchem die Interkalar-Früchte vom 
Sterbmonate an ihrer Bestimmung folgen. 
Von diesem Tage an trikt der auf eine 
solche Pfründe angestellte Geistliche in den 
Genuß der Renten derselben. — Wenn der- 
selbe schon vorher auf einer andern Pfründe 
angestellt war, so gebühren ihm die Ein- 
künfte dieser Stelle, die er verläße, ebenfalls 
nur bis zu diesem Zeitpunkte, von welchem 
Lan sonach die Verfügungen wegen deren Pro= 
visur, und der Interkalar= Früchte in Wir- 
kung treten. 
Da anstatt der ehemals gewöhnlichen 
Präsenrations-Instrumente bei den geistli- 
chen Pfründen des unmittelbaren königlichen 
Datronats, Verleihungs-Notifikations-De- 
krete an die ernannten Priester durch die kö- 
niglichen General-Kreis-Kommissariate aus- 
gestellt werden; so gilt die obige Bestim- 
mung des Termins der Interkalar-Früchten- 
berechnung von dem Tage der Fertigung 
dieser Dekrete bei den besagten Kreisstellen. 
Hiernach haben die einschlägigen Behör- 
den in den vorkommenden Fällen sich zu 
achten. 
München den 16. April 1812. 
Graf von Montgelacs. 
Durch den Minisier 
der General-Sekretr 
F. Kobell. 
(54)
	        
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