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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXV. Stück.
München, Samstag den z5. Aprll 18317.
Bekanntmachungen.
(Die Interkalar-Früchte erledigter katholischer
geistlicher Pfründen betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
D. sich über den Zeitpunkt der Berech-
nung der Interkalar-Früchte bei den durch
Beförderungen erledigten katholischen geist-
lichen Pfründen Anstände ergeben haben;
so werden hiemit zur Vermeidung weiterer
Irrungen über diesen Gegenstand folgende
erlduternde Bestimmungen gegeben.
Die General-Verordnung vom a 1. April
1807 (Aggsbl. S. 702 — 70 4) sezt rück-
sichtlich der durch Todfälle vakanten Stel-
len den Tag der Fertigung des Präsenta-
tions-Instrumentes als den Termin fest,
bis zu welchem die Interkalar-Früchte vom
Sterbmonate an ihrer Bestimmung folgen.
Von diesem Tage an trikt der auf eine
solche Pfründe angestellte Geistliche in den
Genuß der Renten derselben. — Wenn der-
selbe schon vorher auf einer andern Pfründe
angestellt war, so gebühren ihm die Ein-
künfte dieser Stelle, die er verläße, ebenfalls
nur bis zu diesem Zeitpunkte, von welchem
Lan sonach die Verfügungen wegen deren Pro=
visur, und der Interkalar= Früchte in Wir-
kung treten.
Da anstatt der ehemals gewöhnlichen
Präsenrations-Instrumente bei den geistli-
chen Pfründen des unmittelbaren königlichen
Datronats, Verleihungs-Notifikations-De-
krete an die ernannten Priester durch die kö-
niglichen General-Kreis-Kommissariate aus-
gestellt werden; so gilt die obige Bestim-
mung des Termins der Interkalar-Früchten-
berechnung von dem Tage der Fertigung
dieser Dekrete bei den besagten Kreisstellen.
Hiernach haben die einschlägigen Behör-
den in den vorkommenden Fällen sich zu
achten.
München den 16. April 1812.
Graf von Montgelacs.
Durch den Minisier
der General-Sekretr
F. Kobell.
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